Drucksache - 0002/3  

 
 
Betreff: Geschäftsordnung der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/Grüne 
Verfasser:Verrycken/Schmitz/Centgraf 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
26.10.2006 
1. konstituierende Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Geschäftsordnung Beratung
09.03.2007 
2. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung vertagt   
15.05.2007 
3. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
24.05.2007 
9. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag vom 18.10.2006
Beschlussempfehlung vom 21.05.2007
Beschluss vom 15.06.2007

I

 

Die BVV beschließt:

 

Die Geschäftsordnung für die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf wird nach § 8 Abs. 1 BezVG in der vorliegenden Fassung angenommen.

 

Die Geschäftsordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

Geschäftsordnung der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf

 

Inhaltsverzeichnis

 

I. Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte

§ 1          Pflichten und Rechte der Bezirksverordneten

§ 2          Ausweise

§ 3          Vorzeitige Beendigung des Amtes

 

II. Fraktionen und fraktionslose Bezirksverordnete

§ 4          Bildung von Fraktionen

§ 5          Reihenfolge der Fraktionen

§ 6          Beteiligung der Fraktion

§ 7          Fraktionszuschuss

 

III. Konstituierung und Vorstand der BVV

§ 8          Einberufung und Zusammentreten

§ 9          Wahl des Vorstandes

§ 10        Wahlverfahren

§ 11        Nachwahl

§ 12        Aufgaben des Vorstehers/der Vorsteherin

§ 13        Stellvertretung

§ 14        Aufgaben der Schriftführer/der Schriftführerinnen

 

IV. Ältestenrat

§ 15        Zusammensetzung

§ 16        Aufgaben

§ 17        Einberufung und Sitzungen

 

V. Ausschüsse

§ 18        Einsetzung der Ausschüsse

§ 19        Aufgaben der Ausschüsse

§ 20        Jugendhilfeausschuss

§ 21        Ausschuss für Eingaben und Beschwerden

§ 22        Ausschusssitzungen

§ 23        Verfahren in den Ausschüssen und Aufgabe des/der Vorsitzenden

 

VI. Anträge, Berichte und Anfragen

§ 24        Anträge

§ 25        Änderungsanträge

§ 26        Dringlichkeiten

§ 27        Berichte des Bezirksamtes

§ 28        Große Anfragen

§ 29        Kleine Anfragen

§ 30        Mündliche Anfragen

§ 31        Spontane Fragestunde

 

VII. Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung

§ 32        Einwohnerfragen

§ 33        Behandlung von Anträgen aus dem Kinder- und Jugendparlament

§ 34        Einberufung und Ferien

§ 35        Leitung der Sitzung

§ 36        Tagesordnung

§ 37        Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen

§ 38        Aussprache

§ 39        Wortmeldung und Worterteilung

§ 40        Persönliche Bemerkungen

§ 41        Abgabe von Erklärungen

§ 42        Fragestellung

§ 43        Niederschrift

 

VIII. Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

§ 44        Unterrichtung der Einwohnerschaft

§ 45        Einwohnerversammlung

§ 46        Einwohnerantrag

§ 47        Bürgerbegehren

§ 48        Bürgerentscheid

 

IX. Abstimmungen, Wahlen und Abberufungen

§ 49        Reihenfolge der Abstimmung

§ 50        Beschlussfassung

§ 51        Form der Abstimmung

§ 52        Namentliche Abstimmung

§ 53        Beschlussfähigkeit

§ 54        Wahl und Abberufung des Bezirksamtes

 

X. Ordnungsbestimmungen

§ 55        Sach- und Ordnungsruf

§ 56        Wortentziehung

§ 57        Ausschluss von Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung

§ 58        Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

§ 59        Maßnahmen bei störender Unruhe

§ 60        Ordnung im Zuhörerraum

 

XI. Schlussbestimmungen

§ 61        Auslegung der Geschäftsordnung

§ 62        Änderungen der Geschäftsordnung

§ 63        Unerledigte Vorlagen bei Schluss der Wahlperiode

§ 64        Inkrafttreten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftsordnung der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf

 

 

I. Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte

 

§ 1

Pflichten und Rechte der Bezirksverordneten

 

(1) Die Bezirksverordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und ihrer Ausschüsse teilzunehmen.

 

(2) Sie tragen sich in die ausgelegten Anwesenheitslisten vor und während der Sitzungen ein; eine nachträgliche Eintragung ist nicht zulässig.

 

(3) Bezirksverordnete, die an der Teilnahme der BVV verhindert sind, haben dies dem Vorsteher/der Vorsteherin unverzüglich mitzuteilen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bürgerdeputierte entsprechend.

 

(5) Abwesenheitszeiten sind dem Vorsteher/der Vorsteherin mitzuteilen.

 

§ 2

Ausweise

 

Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen vom Vorsteher/von der Vorsteherin unterschriebenen Ausweis über ihre Eigenschaft als Bezirksverordnete. Nach Beendigung der Wahlperiode bzw. vorzeitiger Beendigung des Mandats ist der Ausweis zurückzugeben.

 

§ 3

Vorzeitige Beendigung des Amtes

 

Scheidet ein Bezirksverordneter/eine Bezirksverordnete oder ein Bürgerdeputierter/eine Bürgerdeputierte aus der BVV oder einem ihrer Ausschüsse aus, so ist dies unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

 

II. Fraktionen und fraktionslose Bezirksverordnete

 

§ 4

Bildung von Fraktionen

 

(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der BVV, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind.

 

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstandes sowie der Mitglieder sind dem Vorsteher/der Vorsteherin schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Ein Bezirksverordneter/eine Bezirksverordnete darf nur einer Fraktion angehören.

 

§ 5

Reihenfolge der Fraktionen

 

(1) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Stärke entscheidet die Zahl der gültigen Wählerstimmen, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.

 

(2) Bei Niederlegung des Mandats eines/einer Bezirksverordneten zählt dies bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mit, der der/die Ausgeschiedene bisher angehört hat.

 

§ 6

Beteiligung der Fraktion

 

(1) Die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil im Vorstand, im Ältestenrat, in den einzelnen Ausschüssen sowie an der Zahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der einzelnen Ausschüsse. In der gleichen Weise werden auch ihre Anteile bei den sonstigen von der BVV vorzunehmenden Wahlen festgestellt.

 

(2) Die Fraktionsstärken werden nach der Zahl der Fraktionsmitglieder berechnet. Spätere Änderungen im Stärkeverhältnis sind zu berücksichtigen.

 

(3) Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt, in mindestens einem Ausschuss, höchstens der Hälfte der Ausschüsse, mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen. Dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss.

 

§ 7

Fraktionszuschuss

 

Unabhängig von der gesetzlichen Rechnungslegung wird die Verwendung der Zuschüsse an die Fraktionen aus dem Vorjahr jährlich bis zum 31. März im Internet veröffentlicht. Liegt dem Vorsteher/der Vorsteherin eine entsprechende Meldung nicht rechtzeitig vor, werden die Mitglieder der BVV und die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt.

 

III. Konstituierung und Vorstand der BVV

 

§ 8

Einberufung und Zusammentreten

 

(1) Die BVV tritt frühestens mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses und spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz des/der ältesten Bezirksverordneten zusammen. Lehnt dieser/diese Bezirksverordnete ab, tritt der/die jeweils nächstälteste an seine/ihre Stelle.

 

(2) Der/die vorsitzende Bezirksverordnete eröffnet die erste Sitzung, beruft die beiden jüngsten Mitglieder zu Beisitzern und bildet mit ihnen den einstweiligen Vorstand. Er/sie lässt die Mitglieder namentlich aufrufen und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Danach veranlasst er/sie die Wahl des Bezirksverordnetenvorstehers/der Bezirksverordnetenvorsteherin. Mit dieser Wahl endet das Amt des einstweiligen Vorstandes.

 

§ 9

Wahl des Vorstandes

 

Die BVV wählt in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Bezirksverordnetenvorsteher/die Bezirksverordnetenvorsteherin, seine(n) Stellvertreter(in)/ihre(n) Stellvertreter(in), den Schriftführer/die Schriftführerin und die stellvertretenden Schriftführer/Schriftführerinnen. Sie bilden den Vorstand der BVV. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können außerdem Beisitzer/ -innen gewählt werden.

 

§ 10

Wahlverfahren

 

(1) Jedes Mitglied des Vorstandes ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die Wahl der Beisitzer/-innen kann zusammengefasst werden. Einfache Mehrheit entscheidet.

 

(2) Die Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Geheime Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln. Die Stimmzettel sind unter Namensaufruf abzugeben.

 

§ 11

Nachwahl

 

(1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird an dessen Stelle ein anderes Mitglied der BVV gewählt.

 

(2) Der Vorsteher/die Vorsteherin veranlasst unverzüglich die Nachwahl.

 

(3) Bei Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist nach §§ 8, 9 und 10 zu verfahren.

 

§ 12

Aufgaben des Vorstehers/der Vorsteherin

 

(1) Der Vorsteher/die Vorsteherin vertritt die BVV in allen Angelegenheiten und übt das Hausrecht in den Räumen der BVV aus. Er/sie verpflichtet die Bezirksverordneten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Er/sie selbst wird von seinem/ihrem Stellvertreter, seiner/ihrer Stellvertreterin verpflichtet.

 

(2) Der Vorsteher/die Vorsteherin beruft die Sitzung ein, wahrt die Würde und die Rechte der BVV und fördert ihre Arbeit. Er/sie hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und für die Ordnung im Sitzungssaal, Zuhörerraum und in den Nebenräumen zu sorgen.

 

(3) Der Vorsteher/die Vorsteherin prüft die für die BVV bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen. Er/sie unterzeichnet den von der BVV ausgehenden Schriftwechsel. Die Korrespondenz und die Aktenführung der Ausschüsse kann durch das Büro des Vorstehers/der Vorsteherin erfolgen.

 

(4) Der Vorsteher/die Vorsteherin ist Beauftragter/Beauftragte für den Haushalt und verfügt über die zur Bestreitung der Bedürfnisse der BVV bereitgestellten Mittel.

 

(5) Das Büro der BVV ist ihm/ihr unterstellt; die personelle Besetzung des Büros bedarf seiner/ihrer Zustimmung.

 

(6) Der Vorsteher/die Vorsteherin führt den Vorsitz in den Sitzungen des Ältestenrates.

 

§ 13

Stellvertretung

 

(1) Der Stellvertreter/die Stellvertreterin unterstützt den Vorsteher/die Vorsteherin in seiner/ihrer Amtsführung. Er/sie vertritt ihn/sie in seiner/ihrer Abwesenheit oder Verhinderung mit allen seinen/ihren Rechten und Pflichten. Der Vorsteher/die Vorsteherin vereinbart seine/ihre Vertretung mit seinem/ihrem Stellvertreter, seiner/ihrer Stellvertreterin.

 

(2) Bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorstehers/der Vorsteherin und seines Stellvertreters/ihres Stellvertreters, seiner/ihrer Stellvertreterin übernimmt der Schriftführer/die Schriftführerin, bei dessen/deren Verhinderung der erste stellvertretende Schriftführer/die erste stellvertretende Schriftführerin, die Geschäfte.

 

(3) Sind die Mitglieder des Vorstandes in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so ernennt der amtierende Vorsteher/die amtierende Vorsteherin für die Dauer dieser Sitzung Stellvertreter/Stellvertreterinnen aus den Reihen der Bezirksverordneten.

 

§ 14

Aufgaben der Schriftführer/der Schriftführerinnen

 

Die Schriftführer/Schriftführerinnen haben den Vorsteher/die Vorsteherin zu unterstützen, die Redeliste zu führen, die Redezeit zu überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Bezirksverordneten aufzurufen, die Stimmen zu zählen und die Sitzungsniederschriften zu prüfen.

 

IV. Ältestenrat

 

§ 15

Zusammensetzung

 

(1) Die BVV bestellt in ihrer ersten Sitzung den Ältestenrat. Er besteht aus dem Vorsteher/der Vorsteherin, seinem/ihrem Stellvertreter, seiner/ihrer Stellvertreterin und einer von der BVV festzusetzenden Zahl von weiteren Mitgliedern, die nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen von den Fraktionen benannt werden. Die Fraktionen benennen dem Vorsteher/der Vorsteherin die Mitglieder schriftlich. Je Partei oder Wählergemeinschaft, die keine Fraktion bildet, ist ein Bezirksverordneter/eine Bezirksverordnete berechtigt, an den Sitzungen des Ältestenrates als Gast mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.

 

(2) Stellvertretung ist zulässig, sie ist dem Vorsteher/der Vorsteherin mitzuteilen; dies gilt nicht für den Vorsteher/die Vorsteherin und seinen/ihren Stellvertreter, seine/ihre Stellvertreterin.

 

§ 16

Aufgaben

 

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorsteher/die Vorsteherin bei der Führung der Geschäfte zu beraten und eine Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen. Er schlägt u. a. die Dringlichkeits- und die Konsensliste sowie den Verteilungsschlüssel für die durch die Ausschüsse gemäß § 6 vorzunehmenden Wahlen der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse vor.

 

§ 17

Einberufung und Sitzungen

 

(1) Der Vorsteher/die Vorsteherin beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

(2) Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es eine Fraktion oder drei seiner Mitglieder verlangen. Er tritt ohne besondere Aufforderung stets unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung der BVV zusammen, wenn diese wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.

 

(3) Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

V. Ausschüsse

 

§ 18

Einsetzung der Ausschüsse

 

(1) Die BVV bildet aus ihrer Mitte die Ausschüsse. Sie kann in Ausschüsse Bürgerdeputierte hinzuwählen, wobei die Bezirksverordneten die Mehrheit bilden müssen.

 

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse bestimmt die BVV unter Berücksichtigung der bezirksverwaltungsrechtlichen Vorschriften.

 

(3) Für einzelne zeitlich und sachlich begrenzte Angelegenheiten können nichtständige Ausschüsse gebildet werden. Der Beschluss der BVV über deren Einsetzung muss zugleich den Auftrag und die Zahl der Mitglieder enthalten.

 

(4) Die Bezirksverordneten werden für jeden Ausschuss gesondert von den Fraktionen bestimmt und dem Vorsteher/der Vorsteherin namentlich benannt. In gleicher Weise wird hinsichtlich ihrer Vertreter/Vertreterinnen verfahren. Eine Abweichung von der Stellvertretung ist unter Bezirksverordneten zulässig.

 

(5) Fraktionslose Bezirksverordnete benennen dem Vorsteher/der Vorsteherin gemäß § 9 Abs. 6 BezVG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 GO-BVV die Ausschüsse ihrer Wahl.

 

§ 19

Aufgaben der Ausschüsse

 

(1) Die Ausschüsse haben die ihnen von der BVV überwiesenen Vorlagen und Anträge für die Beschlussfassung vorzubereiten und über das Ergebnis unter Empfehlung entsprechender Beschlüsse an die BVV zu berichten. Weitere Aufgaben können den Ausschüssen übertragen werden.

 

(2) Berührt eine Angelegenheit den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so entscheidet die BVV über die Federführung.

 

(3) Die Ausschüsse können auch ohne besonderen Antrag tätig werden und ihre Beratungsergebnisse der BVV zur Kenntnisnahme oder zur Beschlussfassung zuleiten.

 

(4) Der/die Ausschussvorsitzende ist bevollmächtigt, im Rahmen seines/ihres Tätigkeitsbereiches für den Vorsteher/die Vorsteherin zu entscheiden.

 

(5) Der/die Ausschussvorsitzende hat den Ausschuss, so oft es die Geschäfte erfordern, einzuberufen. Der Termin einer Sitzung sollte sich nicht mit dem eines anderen Ausschusses überschneiden.

 

§ 20

Jugendhilfeausschuss

 

Der Ausschuss für den Bereich Jugend ist der Jugendhilfeausschuss. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte richten sich nach den besonderen jugendhilferechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes.

 

§ 21

Ausschuss für Eingaben und Beschwerden

 

(1) An die BVV gerichtete Eingaben und Beschwerden überweist der Vorsteher/die Vorsteherin dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden.

 

(2) Der Ausschuss tagt nichtöffentlich; die Eingaben und Beschwerden werden in Anlehnung an das Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz) behandelt.

 

(3) Der Ausschuss entscheidet nach Einholen der erforderlichen Auskünfte und/oder Unterlagen bei den zuständigen Dienststellen nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

(4) Die Entscheidungen können lauten:

 

a)       Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt zur Kenntnisnahme, zur Berücksichtigung, zur Erwägung, als Material oder mit einer Empfehlung, bestimmte, näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen, überwiesen,

 

b)       Dem Petenten/der Petentin wird anheim gegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen,

 

c)       Die Eingabe oder Beschwerde wird für erledigt erklärt,

 

d)       Die Eingabe oder Beschwerde wird, ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen oder an eine andere Stelle weitergegeben,

 

e)       Die Eingabe oder Beschwerde wird nach Beratung im Ausschuss für ungeeignet zur weiteren Beratung erklärt.

 

(5) Eine Beratung über Eingaben und Beschwerden findet nicht statt, wenn sie ohne Namen und Adresse eingereicht werden.

 

(6) Die Entscheidungen des Ausschusses werden der BVV in einer Übersicht halbjährlich bekannt gegeben; dabei ist anzugeben, in welcher Weise sie erledigt  wurden.

 

§ 22

Ausschusssitzungen

 

(1) Der Vorsteher/die Vorsteherin beruft die erste Sitzung jedes Ausschusses ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden (1. und 2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r); diese müssen Bezirksverordnete sein. Die nachfolgenden Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

 

(2) Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angaben der Tagesordnung einzuladen. Die Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes verlangen.

 

(3) Der Vorsteher/die Vorsteherin hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse, denen er/sie nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Jede/r Bezirksverordnete ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Gast teilzunehmen. Mit Zustimmung des Ausschusses kann ihm/ihr das Wort erteilt werden.

 

(4) Die BVV vereinbart jährlich eine Terminplanung der Ausschusssitzungen. Jeder Ausschuss tagt grundsätzlich an einem festgelegten Wochentag; Terminüberschneidungen für Mitglieder sollen vermieden werden.

 

§ 23

Verfahren in den Ausschüssen und Aufgabe des/der Vorsitzenden

 

(1). Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

(2) Zu den Sitzungen der Ausschüsse sind die Mitglieder eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der/die Ausschussvorsitzende hat den Ausschuss, so oft es die Geschäfte erfordern, einzuberufen.

 

(3) Der/die Ausschussvorsitzende muss den Ausschuss einberufen, wenn es eine Fraktion oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt.

 

(4) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit nicht ein Ausschuss wegen Vorliegens besonderer Umstände für eine bestimmte Sitzung oder für Teile der Sitzung die Öffentlichkeit ausschließt. Bei der Beratung von Personalangelegenheiten und Grundstücksangelegenheiten muss im betreffenden Ausschuss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der für Rechnungsprüfung zuständige Ausschuss tagt nichtöffentlich.

 

(5) Die Ausschüsse können einen Berichterstatter/eine Berichterstatterin für die Sitzung der BVV bestimmen. Grundsätzlich ist der Vorsitzende/die Vorsitzende des Ausschusses auch der Berichterstatter/die Berichterstatterin. In wichtigen Fällen kann ein weiterer Berichterstatter/eine weitere Berichterstatterin als Vertreter/in der Ausschussminderheit benannt werden.

 

(6) Die Ausschüsse können die Anhörung von Sachverständigen, sachkundigen Personen und Betroffenen beschließen. Das Anhören von Sachverständigen ist nur mit Zustimmung des Vorstehers/der Vorsteherin zulässig, soweit es haushaltsmäßige Auswirkungen hat. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Jugendhilfeausschuss.

 

(7) Über die in die Ausschüsse überwiesenen Anträge ergeht eine Beschlussempfehlung. Das Ergebnis der Beratung ist dem Vorsteher/der Vorsteherin durch den Ausschussvorsitzenden/die Ausschussvorsitzende, bei einer Beteiligung mehrerer Ausschüsse durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des federführenden Ausschusses als Beschlussempfehlung oder als Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV schriftlich mitzuteilen.

 

(8) Über die Sitzung ist eine Niederschrift durch Dienstkräfte der Bezirksverwaltung zu fertigen, die in der Regel mit der Einladung zur nächsten Sitzung versandt wird.

 

(9) Für den ordnungsgemäßen Sitzungsverlauf hat der/die Vorsitzende zu sorgen. Ausschussmitglieder, Verwaltung sowie Zuhörer/Zuhörerinnen und Gäste sitzen jeweils gesondert.

 

(10) In die Protokolle öffentlicher Sitzungen ist jedermann Einsicht zu gewähren.

 

VI. Anträge, Berichte und Anfragen

 

§ 24

Anträge

 

(1) Anträge müssen von mindestens einer Fraktion oder mindestens einem/einer Bezirksverordneten unterzeichnet sein. Sie sind spätestens neun Tage vor der Sitzung der BVV schriftlich dem Vorsteher/der Vorsteherin einzureichen und werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

 

(2) Beschlüsse des Kinder- und Jugendparlaments werden vom Vorsteher/von der Vorsteherin als Anträge eingebracht.

 

(3) Jeder Antrag kann von den Antragstellenden zurückgezogen werden. Reichen mehrere Fraktionen und/oder Bezirksverordnete einen gemeinsamen Antrag ein und ziehen diesen dann zurück, so bleibt der Antrag so lange bestehen, wie er im Sinne des Abs. 1 noch unterstützt wird. Haben die Antragstellenden den Beitritt von mindestens einem/einer Bezirksverordneten oder einer Fraktion genehmigt, so kann dieser gemeinsame Antrag nur von den ursprünglich Antragstellenden zurückgezogen werden. Die Beigetretene(n) kann/können lediglich ihren Beitritt zurückziehen. Bei der Rücknahme dürfen sachliche Ausführungen zum Antrag nicht gemacht werden.

 

(4) Bei der Behandlung von Anträgen in der BVV hat eine/r der Antragstellenden das Recht zur Begründung; Beratung und Beschlussfassung schließen sich an. Bei Anträgen, die auf einem Beschluss des Kinder- und Jugendparlaments gründen, hat eine Vertreterin/ein Vertreter des Kinder- und Jugendparlaments das Recht zur Begründung und Beratung, sofern keine Überweisung in einen Ausschuss beschlossen worden ist.

 

(5) Anträge mit finanzieller Auswirkung sind vor Beschlussfassung dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss zu überweisen. Wird der Überweisung nicht zugestimmt, gilt der Antrag als abgelehnt. Finanzielle Auswirkungen eines Antrages oder Beschlussvorschlages erfordern zwingend eine vorherige Beratung im Haushaltsausschuss, wenn das Bezirksamt

-          den Einsatz von außer- oder überplanmäßigen Mitteln

-          die Verwendung von Verstärkungs- oder Verfügungsmitteln

-          Mehrausgaben im Rahmen der Deckungsfähigkeit

-          eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung

beschließen müsste, um den Beschluss der BVV umzusetzen.

 

(6) Bezirksamtsvorlagen, Beschlussempfehlungen und Beschlussvorschläge werden sinngemäß wie Anträge behandelt.

 

§ 25

Änderungsanträge

 

(1) Änderungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der Beratung gestellt werden und sind dem Vorsteher/der Vorsteherin schriftlich zu übergeben. Fehlt die Vervielfältigung, so sind sie unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen.

 

(2) Änderungsanträge müssen mit dem Gegenstand der Beratung in sachlichem Zusammenhang stehen.

 

(3). Bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Änderungsantrages entscheidet der Sitzungsvorstand.

 

§ 26

Dringlichkeiten

 

(1) Anträge, Beschlussempfehlungen und -vorschläge, die nicht fristgemäß eingereicht wurden, können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn ihre Dringlichkeit dargetan wurde und die BVV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten der Dringlichkeit zugestimmt hat. Über die Dringlichkeit wird vor Eintritt in die Tagesordnung abgestimmt.

 

(2) Zur Dringlichkeit dürfen nur ein Redner/eine Rednerin dafür und einer/eine dagegen sprechen.

 

(3) Wird die Dringlichkeit durch die BVV verneint, so gilt die Drucksache als nach § 24 der GO eingebracht und wird in der nächsten ordentlichen Sitzung behandelt.

 

§ 27

Berichte des Bezirksamtes

 

(1) Über die Ausführung der Beschlüsse (Ersuchen oder Empfehlungen) gibt das Bezirksamt innerhalb von drei Wochen, sofern kein anderer Termin vorgesehen ist, einen schriftlichen Bericht (Vorlage zur Kenntnisnahme), der durch das Büro des Vorstehers/der Vorsteherin veröffentlicht wird. Antworten auf schriftliche Anfragen sowie sonstige Mitteilungen des Bezirksamtes werden den Bezirksverordneten ebenfalls regelmäßig entsprechend bekannt gegeben.

 

(2) Kann das Bezirksamt die Frist nicht einhalten, teilt es der BVV die Gründe der Verzögerung und den vermutlichen Termin mit.

 

(3) Auf Antrag eines/einer Bezirksverordneten wird eine Vorlage zur Kenntnisnahme des Bezirksamtes in der nächsten Sitzung der BVV zum Gegenstand der Beratung gemacht.

 

§ 28

Große Anfragen

 

(1) Von mindestens einer Fraktion oder mindestens einem/einer Bezirksverordneten können in der BVV Große Anfragen an das Bezirksamt gestellt werden. Die Anfragen sind dem Vorsteher/der Vorsteherin spätestens neun Tage vor der Sitzung der BVV schriftlich einzureichen und werden von ihm/ihr auf die Tagesordnung dieser Sitzung gesetzt. Der Vorsteher/die Vorsteherin teilt die Anfrage unverzüglich dem Bezirksamt mit.

 

(2) Von jeder Fraktion können jeweils zwei Große Anfragen je Sitzung eingebracht werden. Fraktionslose Bezirksverordnete können jeweils eine Große Anfrage je Sitzung einbringen. Gehören fraktionslose Bezirksverordnete derselben Partei oder Wählergemeinschaft an, so kann von ihnen nur insgesamt eine Große Anfrage pro Sitzung eingebracht werden.

 

(3) Das Bezirksamt ist verpflichtet, die Anfragen in der Sitzung mündlich zu beantworten. Das Bezirksamt ist gehalten, umfangreiches Material vorab dem Vorsteher/der Vorsteherin in Form einer Handreichung zur Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Die zweite Große Anfrage jeder Fraktion wird schriftlich beantwortet. Diese schriftliche Beantwortung muss spätestens 14 Tage nach der jeweiligen BVV durch das Bezirksamt vorgelegt werden. Die einreichende Fraktion kann bis zum Eintritt in die Tagesordnung die Reihenfolge der Großen Anfragen ändern.

 

(5) In der Sitzung erhält einer der Fragesteller/eine der Fragestellerinnen das Wort zur Begründung. Nach der Beantwortung des Bezirksamtes können drei Zusatzfragen gestellt werden, die erste Zusatzfrage steht dem/der Fragesteller/in zu. Die Zusatzfragen dürfen nur den Gegenstand der Großen Anfrage betreffen. An die Antwort des Bezirksamtes kann sich die Beratung anschließen. Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist nicht zulässig. Im Verlauf dieser Beratung gestellte Anträge sind nach § 26 der Geschäftsordnung als Dringlichkeitsanträge zu behandeln.

 

(6) In der Niederschrift (§ 43) werden die mündlichen Beantwortungen des Bezirksamtes schriftlich wiedergegeben.

 

§ 29

Kleine Anfragen

 

Jeder/jede Bezirksverordnete kann in einer Kleinen Anfrage, die beim Vorsteher/bei der Vorsteherin schriftlich einzureichen ist, vom Bezirksamt Auskunft verlangen. Das Bezirksamt erteilt eine schriftliche Beantwortung, die innerhalb von vier Wochen vorliegen soll. Ist das Bezirksamt dazu nicht in der Lage, hat es den Vorsteher/die Vorsteherin unverzüglich schriftlich über die Verzögerungsgründe zu unterrichten. Antwort und Begehren einer Fristverlängerung werden dem/der Fragesteller/in durch das BV-Büro zugeleitet.

 

§ 30

Mündliche Anfragen

 

(1) Mündliche Anfragen eines Mitgliedes der BVV dürfen nur aus einer Hauptfrage und höchstens zwei Unterfragen bestehen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Die Anfragen sind bis zum dritten Tag vor Beginn der Sitzung dem Vorsteher/der Vorsteherin schriftlich mitzuteilen und von ihm/ihr unverzüglich an das Bezirksamt weiterzuleiten.

 

(2) Die Anfragen sind vom Vorsteher/von der Vorsteherin aufzurufen und vom Fragesteller/von der Fragestellerin vorzutragen. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der/die anfragende Bezirksverordnete anwesend ist oder dem Vorsteher/der Vorsteherin mitgeteilt hat, welcher/welche Bezirksverordnete ihn/sie vertritt.

 

(3) An die Antwort des Bezirksamtes schließt sich keine Aussprache an. Der Fragesteller/die Fragestellerin sowie andere Bezirksverordnete können insgesamt bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Fragesteller/die Fragestellerin hat Anspruch auf die erste Zusatzfrage. Zusatzfragen sind solche Fragen, die sich aus der Antwort des Bezirksamtes ergeben.

 

(4) Im Einverständnis mit dem Fragesteller/der Fragestellerin kann die Mündliche Anfrage als Kleine Anfrage behandelt werden.

 

(5) Mündliche Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt wurden, sind vom Bezirksamt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu beantworten, es sei denn, der Fragesteller/die Fragestellerin wünscht mündliche Beantwortung in der nächsten Sitzung.

 

§ 31

Spontane Fragestunde

 

(1) Spontane Fragen eines Mitgliedes der BVV dürfen nur aus einer Frage ohne Unterpunkte bestehen. Dem Fragesteller/der Fragestellerin steht eine Nachfrage, ebenfalls ohne Unterpunkte, zu.

 

(2) Die Reihenfolge der Fragen richtet sich nach der Stärke der Fraktionen und nach der Anzahl der fraktionslosen Bezirksverordneten.

 

 

VII. Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung

 

§ 32

Einwohnerfragen

 

(1) In der BVV sind Einwohnerfragen zugelassen, bei der eine Anfrage sowie eine Nachfrage an das Bezirksamt sowie an die BVV gerichtet werden kann; sie soll eine halbe Stunde nicht überschreiten. Die Mitglieder des Bezirksamtes sind zur Beantwortung der Fragen verpflichtet.

 

(2) Frageberechtigt sind alle Personen mit Wohnsitz im Bezirk bzw. mit einem erkennbaren Bezug zum Bezirk durch ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte.

 

(3) Die Fragen sind, um eine angemessene mündliche Stellungnahme zu ermöglichen, spätestens am Montag vor der BVV um 10.00 Uhr im Büro der Vorsteherin/des Vorstehers schriftlich einzureichen. Es darf jeweils nur eine thematische Angelegenheit mit höchstens fünf Fragen behandelt werden.

 

(4) Im Rahmen der Einwohnerfragestunde besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme.

 

(5) Bei Abwesenheit des/der Fragestellers/in während der Einwohnerfragestunde erfolgt eine schriftliche Antwort durch das fachlich zuständige Bezirksamtsmitglied oder die Bezirksverordneten. Eine Übertragung des Fragerechts (Verfahrensvertretung) führt nicht zu einer mündlichen Antwort.

 

(6) Sollte die Zeit der Einwohnerfragestunde zur Beantwortung aller Fragen nicht ausreichen, erfolgt ebenfalls eine schriftliche Beantwortung.

 

(7) Die Ausschüsse können die Einrichtung von Einwohnerfragestunden für ihre Sachgebiete analog zur BVV beschließen.

 

§ 33

Behandlung von Anträgen aus dem Kinder- und Jugendparlament

 

Anträge und Beschlussempfehlungen, die auf einem Beschluss des Kinder- und Jugendparlaments gründen, werden im Zusammenhang behandelt.

 

§ 34

Einberufung und Ferien

 

(1) Die BVV ist von dem Vorsteher/der Vorsteherin in der Regel monatlich, mindestens aber in jedem zweiten Monat einzuberufen.

 

(2) Außerordentliche Sitzungen finden auf Verlangen mindestens einer Fraktion, des Vorstehers/der Vorsteherin, eines Fünftels der BVV oder des Bezirksamtes statt. Die in den §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 gesetzten Fristen finden insoweit keine Anwendung.

 

(3) Die Sitzungen der BVV enden, sofern nicht anders beschlossen wird, entweder nach längstens sechs Stunden oder spätestens um 22.00 Uhr.

 

(4) Über die sitzungsfreie Zeit beschließt die BVV. Ein Ausschuss ist berechtigt, einstimmig Abweichendes festzulegen.

 

§ 35

Leitung der Sitzung

 

(1) Der Vorsteher/die Vorsteherin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über die Recht- und Zweckmäßigkeit seiner/ihrer Anordnungen ist in der öffentlichen Sitzung unzulässig.

 

(2) Der Vorsteher/die Vorsteherin muss den Vorsitz bei einem Tagesordnungspunkt abgeben, wenn er/sie zur Sache sprechen will.

 

§ 36

Tagesordnung

 

(1) Der Vorsteher/die Vorsteherin setzt die Tagesordnung für die BVV im Benehmen mit dem Ältestenrat fest. Sie wird den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens drei Werktage vor der Sitzung vervielfältigt vom Vorsteher/von der Vorsteherin bekannt gegeben.

 

(2) Die BVV kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten noch nicht aufgerufene Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung absetzen und auf den nächsten Sitzungstag verweisen. Die Reihenfolge der Tagesordnung kann sie mit Mehrheit ändern. Ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann in derselben Sitzung nicht wiederholt werden.

 

(3) Die BVV kann jederzeit gemeinsame Beratung gleichartiger und verwandter Gegenstände beschließen.

 

§ 37

Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen

 

(1) Die Verhandlungen der BVV sind öffentlich.

 

(2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag einer Fraktion, eines Fünftels der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Die Beratung und der Beschluss erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung.

 

(3) Die Beratung und der Beschluss der nichtöffentlichen Sitzung sind geheim zu halten, wenn die Vertraulichkeit auf Vorschlag des Vorstehers/der Vorsteherin, auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Bezirksverordneten oder auf Antrag des Bezirksamtes beschlossen worden ist. Der Beschluss über die Vertraulichkeit wird ohne vorherige Aussprache gefasst.

 

(4) In nichtöffentlicher Sitzung sind in jedem Falle vertraulich zu erledigen:

 

a)       alle persönlichen Angelegenheiten, Sondervergünstigungen und Unterstützungen aller im Dienste der Stadt und des Landes Berlin stehenden Personen,

b)       Angelegenheiten, bei denen die Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache kommen,

c)       Beschwerden über die Geschäftsführung des Vorstehers/der Vorsteherin,

d)       Beratung über An- und Verkäufe von Grundstücken.

 

§ 38

Aussprache

 

(1) Der Vorsteher/die Vorsteherin hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht oder einer Beschlussfassung unterliegt, die Beratung zu eröffnen.

 

(2) Der Vorsteher/die Vorsteherin schließt die Beratung, wenn kein Redner/keine Rednerin mehr gemeldet ist oder die BVV es beschließt.

 

(3) Die BVV kann auf Antrag die Redeliste schließen, die Beratung vertagen oder schließen. Vor Abstimmung über den Antrag der Schließung der Redeliste wird diese verlesen und auf Zuruf ergänzt. Dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Bei Antrag auf Schluss der Aussprache wird sofort über den erörterten Tagesordnungspunkt abgestimmt. Bei Antrag auf Vertagung wird hierüber sofort abgestimmt.

 

(4) Nimmt ein Mitglied des Bezirksamtes nach Schluss der Beratung das Wort, so ist die Beratung erneut eröffnet.

 

(5) Bei Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, bei der der/die Bezirksverordnete selbst beteiligt ist, darf dieser/diese nicht zugegen sein.

 

(6) Die Sitzung der BVV ist auf Antrag einer Fraktion zu unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung wird vom Vorsteher/der Vorsteherin im Benehmen mit der antragsstellenden Fraktion bestimmt.

 

§ 39

Wortmeldung und Worterteilung

 

(1) Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich beim Schriftführer/bei der Schriftführerin in die Redeliste eintragen zu lassen. Sie erhalten das Wort vom Vorsteher/von der Vorsteherin in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen.

 

(2) Die BVV kann auf Vorschlag des Ältestenrats eine Begrenzung der Redezeit beschließen. Überschreitet ein Redner/eine Rednerin die Redezeit, so entzieht ihm/ihr der Vorsteher/die Vorsteherin nach einmaliger Mahnung das Wort.

 

(3) Die Redner/die Rednerinnen haben vom Redepult zu sprechen. Das Ablesen von Reden ist nicht zulässig. Schriftstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Vorstehers/der Vorsteherin vorgelesen werden.

 

(4) Mitglieder der BVV, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung außer der Reihe das Wort erhalten.

 

(5) Den Bezirksamtsmitgliedern ist zu jedem Zeitpunkt zu den Punkten der Tagesordnung das Wort zu erteilen, jedoch nicht vor der Begründung eines Antrages oder einer Anfrage. Berichterstattende Bezirksverordnete können vor Beginn der Beratung das Wort verlangen.

 

(6) Während eines Redebeitrages zur Beratung können Mitglieder der BVV von einem gesonderten Mikrofon aus Zwischenfragen stellen, wenn der Redner/die Rednerin es zulässt.

 

§ 40

Persönliche Bemerkungen

 

(1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages, gestattet.

 

(2) Der Redner/die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

 

§ 41

Abgabe von Erklärungen

 

Zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit der Beratung der laufenden Sitzung steht, kann der Vorsteher/die Vorsteherin vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm/ihr vorher schriftlich vorzulegen.

 

§ 42

Fragestellung

 

(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet der Vorsteher/die Vorsteherin ausdrücklich die Abstimmung. Er/sie stellt die Frage so, dass sie sich mit “Ja” oder mit “Nein” beantworten lässt. Die Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt werde oder nicht.

 

(2) Jedes Mitglieder der BVV kann die Teilung einer Frage verlangen. Wenn über die Zulässigkeit Zweifel bestehen, so entscheidet die BVV.

 

(3) Über die Reihenfolge und Fassung der Fragen kann das Wort verlangt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten beschließt die BVV.

 

§ 43

Niederschrift

 

(1) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die behandelten Fragen, die Ergebnisse der Abstimmung sowie Art und Ergebnisse enthält. Diese Niederschrift über die Sitzung ist von dem/der Vorsitzenden, der/die die Sitzung geleitet hat zu unterzeichnen.

 

(2) Der Vorsteher/die Vorsteherin lässt die Sitzung der BVV auf Tonband aufnehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Wahlperioden aufzubewahren.

 

VIII. Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

 

§ 44

Unterrichtung der Einwohnerschaft

 

(1) Die Unterrichtungspflicht nach § 41 Abs. 1 BezVG erfüllt die BVV insbesondere durch eine ausführliche Darstellung der behandelten Angelegenheiten im Internet. Der Vorsteher/die Vorsteherin wird ermächtigt, die bezirksverwaltungsrechtlichen Vorschriften in geeigneter verständlicher Form zu veröffentlichen.

 

(2) Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen der BVV sowie der öffentlich tagenden Ausschüsse werden im Internet , durch Aushänge sowie ggf. in sonst geeigneter Form veröffentlicht. Beschlussvorlagen und gefasste Beschlüsse werden im Internet einsehbar gemacht. Der Vorsteher/die Vorsteherin wird ermächtigt, weitere Informationen im Internet und in sonst geeigneter Form zu veröffentlichen. Dabei ist die Einwohnerschaft darauf hinzuweisen, dass alle öffentlich zugänglichen Texte im Büro der BVV einsehbar sind.

 

§ 45

Einwohnerversammlung

 

Soll eine Einwohnerversammlung auf Antrag einer Einwohnerin/eines Einwohners vom Vorsteher/von der Vorsteherin einberufen werden, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der zumindest den Gegenstand der Einwohnerversammlung bezeichnen muss. Der Vorsteher/die Vorsteherin prüft die formellen Voraussetzungen und unterbreitet der BVV in der Regel unverzüglich eine Beschlussvorlage, die zumindest den Ort und den Zeitpunkt der Einwohnerversammlung bezeichnen soll. Die Ermittlung des erforderlichen Zustimmungsquorums kann auch in sonst geeigneter Form (z. B. in einem Umlaufverfahren) erfolgen.

 

§ 46

Einwohnerantrag

 

(1) Der Vorsteher/die Vorsteherin ist verpflichtet, einen Einwohnerantrag unverzüglich an das Bezirksamt zur Prüfung der formalen Zulassungskriterien zu leiten. Sie/Er kann sich dazu mit dem Ältestenrat abstimmen.

 

(2) Das Bezirksamt ist verpflichtet, dem Vorsteher/der Vorsteherin unverzüglich festgestellte Zulässigkeitsmängel schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Der Vorsteher/die Vorsteherin hat den Kontaktpersonen zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel in schriftlicher Form eine angemessene Frist, die zumindest zwei Wochen umfasst, zu setzen und die Antwort unverzüglich dem Bezirksamt vorzulegen.

 

(4) Nach Abschluss der Prüfung ist dem Vorsteher/der Vorsteherin das Ergebnis schriftlich durch das Bezirksamt mitzuteilen. Die Frist von zwei Monaten nach § 44 Abs. 5 BezVG beginnt von diesem Zeitpunkt.

 

(5) Die Feststellung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 5 BezVG soll mit der Vorlage zur Beschlussfassung an die BVV verbunden werden.

 

(6) Das Rederecht der Kontaktpersonen für den Einwohnerantrag in der BVV und ihren Ausschüssen entspricht zeitlich dem Rederecht einer Fraktion. Dem im Rahmen der Anhörung von den Kontaktpersonen vorgetragenen Wunsch auf Vertagung der Angelegenheit ist zu folgen. Die Frist von zwei Monaten nach § 44 Abs. 5 BezVG wird ggf. entsprechend verlängert.

 

§ 47

Bürgerbegehren

 

(1) Das Bezirksamt ist verpflichtet, der BVV ein Bürgerbegehren unmittelbar zur Kenntnis zu geben.

 

(2) Das Bezirksamt ist verpflichtet, dem Vorsteher/der Vorsteherin die Feststellung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

 

(3) Das Bezirksamt ist verpflichtet, der BVV eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Feststellung, dass das Bürgerbegehren nicht zustande gekommen ist, unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Vor einer beabsichtigten Klageerwiderung ist dem Vorsteher/der Vorsteherin Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Stellungnahme soll im Benehmen mit dem Ältestenrat erfolgen.

 

(4) Ist eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung oder der Vollzug einer derartigen Entscheidung aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 45 Abs. 5 BezVG zwingend, hat das Bezirksamt die BVV unverzüglich durch eine Vorlage zur Kenntnisnahme zu unterrichten.

 

§ 48

Bürgerentscheid

 

(1) Der Vorsteher/die Vorsteherin ist verpflichtet, der BVV ein zustande gekommenes Bürgerbegehren unverzüglich als Vorlage zur Beschlussfassung zu unterbreiten und die Frist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BezVG zu überwachen.

 

(2) War ein Bürgerbegehren als Ersuchen oder Empfehlungen im Sinne von § 13 BezVG erfolgreich, gilt § 27 entsprechend.

 

IX. Abstimmungen, Wahlen und Abberufungen

 

§ 49

Reihenfolge der Abstimmung

 

(1) Bei der Abstimmung ist nachfolgende Reihenfolge einzuhalten:

 

a)       Anträge auf Schluss der Aussprache,

b)       Anträge auf Vertagung der Aussprache,

c)       Anträge auf Schließung der Redeliste,

d)       Anträge, die, ohne die Sache zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

e)       Änderungsanträge,

f)         Abstimmung über den Gegenstand selbst.

 

(2) Im übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleichweit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

 

(3) Werden Beschlussempfehlungen (§ 19 Abs. 1) in der BVV abgelehnt, ist anschließend über den Ursprungsantrag abzustimmen.

 

§ 50

Beschlussfassung

 

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung ein anderes Stimmverhältnis vorschreiben.

 

(2) Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(3) Bei Abstimmung bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Ermittlung außer Betracht.

 

§ 51

Form der Abstimmung

 

Abgestimmt wird durch Handzeichen. Der Vorsteher/die Vorsteherin kann von sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. § 52 (Namentliche Abstimmung) bleibt unberührt.

 

§ 52

Namentliche Abstimmung

 

(1) Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung zumindest von einer Fraktion oder von drei Mitgliedern der BVV verlangt wird.

 

(2) Für die namentliche Abstimmung erhält jeder/jede Bezirksverordnete drei Abstimmungskarten, die seinen/ihren Namen tragen, in drei verschiedenen Farben gehalten und mit “Ja”, “Nein” oder “Enthaltung” gekennzeichnet sind. Jeder/jede Bezirksverordnete wirft seine/ihre Stimmkarte bei Namensaufruf in die Wahlurne.

 

(3) Nach Schließung der Abstimmung durch den Vorsteher/die Vorsteherin werden die Stimmen von den Schriftführern/Schriftführerinnen (Beisitzern/Beisitzerinnen) gezählt. Der Vorsteher/die Vorsteherin verkündet das Ergebnis durch Verlesen der Abstimmungskarten.

 

(4) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

 

a)       Stärke eines Ausschusses

b)       Überweisung an einen Ausschuss

c)       Sitzungszeit und Tagesordnung

d)       Schließung der Sitzung

e)       Vertagung oder Schluss der Beratung

f)         Anträge zur Geschäftsordnung.

 

§ 53

Beschlussfähigkeit

 

(1) Die BVV oder ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlich gewählten Bezirksverordneten oder bei Ausschüssen der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.

 

(2) Ergibt sich bei einer Abstimmung, dass die BVV offensichtlich beschlussunfähig ist, so hat der Sitzungsvorstand von sich aus nach erneutem Aufruf die Beschlussfähigkeit zu prüfen und im Falle der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen.

 

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die BVV oder der Ausschuss zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so sind sie in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

 

§ 54

Wahl und Abberufung des Bezirksamtes

 

Bei der Wahl oder Abberufung eines Mitgliedes des Bezirksamtes ist geheim abzustimmen.

 

 

X. Ordnungsbestimmungen

 

§ 55

Sach- und Ordnungsruf

 

(1) Der Vorsteher/die Vorsteherin kann einen Redner/eine Rednerin, die vom Verhandlungsgegenstand abweicht, “zur Sache” und ein Mitglied der BVV, das die Ordnung verletzt, unter Namensnennung “zur Ordnung” rufen.

 

(2) Zweimalige Verweisung zur Sache kann einen Ordnungsruf nach sich ziehen.

 

(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednern/Rednerinnen nicht behandelt werden.

 

§ 56

Wortentziehung

 

(1) Ist ein Redner/eine Rednerin dreimal in derselben Rede “zur Ordnung” oder “zur Sache” gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihm/ihr der Vorsteher/die Vorsteherin oder der/die Ausschussvorsitzende das Wort. Ist einem/einer Bezirksverordneten das Wort entzogen worden, so darf er/sie es zu dem gleichen Tagesordnungspunkt nicht wieder erhalten.

 

(2) Ausführungen, die ein Redner/eine Rednerin nach Entziehung des Wortes macht, werden in den Sitzungsbericht nicht aufgenommen.

 

§ 57

Ausschluss von Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung

 

(1) Wegen grober Verletzung der Ordnung kann der Vorsteher/die Vorsteherin ein Mitglied der BVV von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Der/die Ausgeschlossene hat den Sitzungssaal auf Aufforderung des Vorstehers/der Vorsteherin sofort zu verlassen.

 

(2) Folgt der/die Ausgeschlossene dieser Aufforderung nicht, so wird die Sitzung durch den Vorsteher/die Vorsteherin unterbrochen oder geschlossen. Das Mitglied darf in diesem Falle an der nächsten Sitzung nicht teilnehmen. Es ist während der  Dauer des Ausschlusses auch von der Teilnahme an Ausschusssitzungen ausgeschlossen.

 

§ 58

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

 

Das Mitglied der BVV ist berechtigt, gegen einen Ordnungsruf oder gegen den Ausschluss binnen einer Woche bei dem Vorsteher/der Vorsteherin schriftlich Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die BVV ohne Aussprache in der nächst folgenden Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung nach Verlesen der Einspruchsschrift.

 

§ 59

Maßnahmen bei störender Unruhe

 

(1) Entsteht in der BVV störende Unruhe, so kann der Vorsteher/die Vorsteherin die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder schließen.

 

(2) Kann der Vorsteher/die Vorsteherin sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er/sie seinen/ihren Platz. Die Sitzung ist hierdurch unterbrochen. Die Unterbrechung dauert eine Stunde, sofern der Vorsteher/die Vorsteherin nicht anderes bestimmt.

 

§ 60

Ordnung im Zuhörerraum

 

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann nach Ermahnung des Vorstehers/der Vorsteherin auf dessen/deren Anordnung des Saales verwiesen werden.

 

(2) Der Vorsteher/die Vorsteherin kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.

 

(3) Bild- und/oder Tonaufnahmen von Sitzungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstehers/der Vorsteherin.

 

XI. Schlussbestimmungen

 

§ 61

Auslegung der Geschäftsordnung

 

(1) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Sitzungsvorstand.

 

(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur nach einer vorausgehenden Beratung in dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss durch die BVV beschlossen werden.

 

§ 62

Änderungen der Geschäftsordnung

 

Änderungen der Geschäftsordnung können nur nach vorausgegangener Beratung im Geschäftsordnungsausschuss beschlossen werden.

 

§ 63

Unerledigte Vorlagen bei Schluss der Wahlperiode

 

Die am Ende einer Wahlperiode nicht abschließend behandelten Vorlagen, Anträge und Anfragen müssen in der folgenden Wahlperiode weiter behandelt werden.

 

§ 64

Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft. Die BVV ermächtigt den Vorsteher/die Vorsteherin, den Wortlaut in korrekter Form zu veröffentlichen.

 

 


 

 
 

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