Drucksache - 0002/3
Die BVV beschließt: Die Geschäftsordnung für die Bezirksverordnetenversammlung
Charlottenburg-Wilmersdorf wird nach § 8 Abs. 1 BezVG in der vorliegenden
Fassung angenommen. Die Geschäftsordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft. Geschäftsordnung der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf InhaltsverzeichnisI. Bezirksverordnete und
Bürgerdeputierte
§ 1 Pflichten
und Rechte der Bezirksverordneten § 2 Ausweise § 3 Vorzeitige
Beendigung des Amtes II. Fraktionen und fraktionslose Bezirksverordnete § 4 Bildung
von Fraktionen § 5 Reihenfolge
der Fraktionen § 6 Beteiligung
der Fraktion § 7 Fraktionszuschuss III. Konstituierung und
Vorstand der BVV
§ 8 Einberufung
und Zusammentreten § 9 Wahl des
Vorstandes § 10 Wahlverfahren § 11 Nachwahl § 12 Aufgaben
des Vorstehers/der Vorsteherin § 13 Stellvertretung § 14 Aufgaben
der Schriftführer/der Schriftführerinnen IV. Ältestenrat § 15 Zusammensetzung § 16 Aufgaben § 17 Einberufung
und Sitzungen V. Ausschüsse
§ 18 Einsetzung
der Ausschüsse § 19 Aufgaben
der Ausschüsse § 20 Jugendhilfeausschuss § 21 Ausschuss
für Eingaben und Beschwerden § 22 Ausschusssitzungen § 23 Verfahren
in den Ausschüssen und Aufgabe des/der Vorsitzenden VI. Anträge, Berichte und
Anfragen
§ 24 Anträge § 25 Änderungsanträge § 26 Dringlichkeiten § 27 Berichte
des Bezirksamtes § 28 Große
Anfragen § 29 Kleine
Anfragen § 30 Mündliche
Anfragen § 31 Spontane
Fragestunde VII. Sitzungen der
Bezirksverordnetenversammlung
§ 32 Einwohnerfragen § 33 Behandlung
von Anträgen aus dem Kinder- und Jugendparlament § 34 Einberufung
und Ferien § 35 Leitung der
Sitzung § 36 Tagesordnung § 37 Öffentliche
und nichtöffentliche Sitzungen § 38 Aussprache § 39 Wortmeldung
und Worterteilung § 40 Persönliche
Bemerkungen § 41 Abgabe von
Erklärungen § 42 Fragestellung § 43 Niederschrift VIII.
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger § 44 Unterrichtung
der Einwohnerschaft § 45 Einwohnerversammlung § 46 Einwohnerantrag § 47 Bürgerbegehren § 48 Bürgerentscheid IX.
Abstimmungen, Wahlen und Abberufungen § 49 Reihenfolge
der Abstimmung § 50 Beschlussfassung § 51 Form der
Abstimmung § 52 Namentliche
Abstimmung § 53 Beschlussfähigkeit § 54 Wahl und
Abberufung des Bezirksamtes X.
Ordnungsbestimmungen § 55 Sach- und
Ordnungsruf § 56 Wortentziehung § 57 Ausschluss
von Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung § 58 Einspruch
gegen Ordnungsmaßnahmen § 59 Maßnahmen
bei störender Unruhe § 60 Ordnung im
Zuhörerraum XI.
Schlussbestimmungen § 61 Auslegung
der Geschäftsordnung § 62 Änderungen
der Geschäftsordnung § 63 Unerledigte
Vorlagen bei Schluss der Wahlperiode § 64 Inkrafttreten Geschäftsordnung der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf I. Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte
§ 1 Pflichten und Rechte der
Bezirksverordneten (1) Die Bezirksverordneten sind verpflichtet, an den
Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und ihrer Ausschüsse
teilzunehmen. (2) Sie tragen sich in die ausgelegten Anwesenheitslisten
vor und während der Sitzungen ein; eine nachträgliche Eintragung ist nicht
zulässig. (3) Bezirksverordnete, die an der Teilnahme der BVV
verhindert sind, haben dies dem Vorsteher/der Vorsteherin unverzüglich
mitzuteilen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bürgerdeputierte
entsprechend. (5) Abwesenheitszeiten sind dem Vorsteher/der
Vorsteherin mitzuteilen. § 2 Ausweise Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der
Wahlperiode einen vom Vorsteher/von der Vorsteherin unterschriebenen Ausweis
über ihre Eigenschaft als Bezirksverordnete. Nach Beendigung der Wahlperiode
bzw. vorzeitiger Beendigung des Mandats ist der Ausweis zurückzugeben. § 3 Vorzeitige Beendigung des Amtes Scheidet ein Bezirksverordneter/eine Bezirksverordnete oder
ein Bürgerdeputierter/eine Bürgerdeputierte aus der BVV oder einem ihrer
Ausschüsse aus, so ist dies unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. II. Fraktionen und
fraktionslose Bezirksverordnete § 4 Bildung von Fraktionen (1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern
der BVV, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf
demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind. (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen
des Vorstandes sowie der Mitglieder sind dem Vorsteher/der Vorsteherin
schriftlich mitzuteilen. (3) Ein Bezirksverordneter/eine Bezirksverordnete darf nur
einer Fraktion angehören. § 5 Reihenfolge der Fraktionen (1) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer
Stärke. Bei gleicher Stärke entscheidet die Zahl der gültigen Wählerstimmen,
bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los. (2) Bei Niederlegung des Mandats eines/einer
Bezirksverordneten zählt dies bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mit, der
der/die Ausgeschiedene bisher angehört hat. § 6 Beteiligung der Fraktion (1) Die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke
entsprechenden Anteil im Vorstand, im Ältestenrat, in den einzelnen Ausschüssen
sowie an der Zahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der
einzelnen Ausschüsse. In der gleichen Weise werden auch ihre Anteile bei den
sonstigen von der BVV vorzunehmenden Wahlen festgestellt. (2) Die Fraktionsstärken werden nach der Zahl der
Fraktionsmitglieder berechnet. Spätere Änderungen im Stärkeverhältnis sind zu
berücksichtigen. (3) Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt, in
mindestens einem Ausschuss, höchstens der Hälfte der Ausschüsse, mit Rede- und
Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen. Dies gilt nicht für den
Jugendhilfeausschuss. § 7 Fraktionszuschuss Unabhängig
von der gesetzlichen Rechnungslegung wird die Verwendung der Zuschüsse an die
Fraktionen aus dem Vorjahr jährlich bis zum 31. März im Internet
veröffentlicht. Liegt dem Vorsteher/der Vorsteherin eine entsprechende Meldung
nicht rechtzeitig vor, werden die Mitglieder der BVV und die Öffentlichkeit
darüber in Kenntnis gesetzt. III. Konstituierung und Vorstand der BVV
§ 8 Einberufung und Zusammentreten (1) Die BVV tritt frühestens mit dem ersten Zusammentritt
des Abgeordnetenhauses und spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem
Vorsitz des/der ältesten Bezirksverordneten zusammen. Lehnt dieser/diese
Bezirksverordnete ab, tritt der/die jeweils nächstälteste an seine/ihre Stelle. (2) Der/die vorsitzende Bezirksverordnete eröffnet die erste
Sitzung, beruft die beiden jüngsten Mitglieder zu Beisitzern und bildet mit
ihnen den einstweiligen Vorstand. Er/sie lässt die Mitglieder namentlich
aufrufen und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Danach veranlasst er/sie die
Wahl des Bezirksverordnetenvorstehers/der Bezirksverordnetenvorsteherin. Mit
dieser Wahl endet das Amt des einstweiligen Vorstandes. § 9 Wahl des Vorstandes Die BVV wählt in der ersten Sitzung für die Dauer der
Wahlperiode aus ihrer Mitte den Bezirksverordnetenvorsteher/die Bezirksverordnetenvorsteherin,
seine(n) Stellvertreter(in)/ihre(n) Stellvertreter(in), den Schriftführer/die
Schriftführerin und die stellvertretenden Schriftführer/Schriftführerinnen. Sie
bilden den Vorstand der BVV. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können
außerdem Beisitzer/ -innen gewählt werden. § 10 Wahlverfahren (1) Jedes Mitglied des Vorstandes ist in einem besonderen
Wahlgang zu wählen. Die Wahl der Beisitzer/-innen kann zusammengefasst werden.
Einfache Mehrheit entscheidet. (2) Die Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt,
wenn kein Widerspruch erhoben wird. Geheime Wahl erfolgt mit verdeckten
Stimmzetteln. Die Stimmzettel sind unter Namensaufruf abzugeben. § 11 Nachwahl (1) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird an
dessen Stelle ein anderes Mitglied der BVV gewählt. (2) Der Vorsteher/die Vorsteherin veranlasst unverzüglich
die Nachwahl. (3) Bei Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist nach §§ 8, 9
und 10 zu verfahren. § 12 Aufgaben des Vorstehers/der Vorsteherin (1) Der Vorsteher/die Vorsteherin vertritt die BVV in allen
Angelegenheiten und übt das Hausrecht in den Räumen der BVV aus. Er/sie
verpflichtet die Bezirksverordneten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten. Er/sie selbst wird von seinem/ihrem Stellvertreter,
seiner/ihrer Stellvertreterin verpflichtet. (2) Der Vorsteher/die Vorsteherin beruft die Sitzung ein,
wahrt die Würde und die Rechte der BVV und fördert ihre Arbeit. Er/sie hat die
Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und für die Ordnung im
Sitzungssaal, Zuhörerraum und in den Nebenräumen zu sorgen. (3) Der Vorsteher/die Vorsteherin prüft die für die BVV
bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen. Er/sie unterzeichnet den von der BVV
ausgehenden Schriftwechsel. Die Korrespondenz und die Aktenführung der
Ausschüsse kann durch das Büro des Vorstehers/der Vorsteherin erfolgen. (4) Der Vorsteher/die Vorsteherin ist
Beauftragter/Beauftragte für den Haushalt und verfügt über die zur Bestreitung
der Bedürfnisse der BVV bereitgestellten Mittel. (5) Das Büro der BVV ist ihm/ihr unterstellt; die personelle
Besetzung des Büros bedarf seiner/ihrer Zustimmung. (6) Der Vorsteher/die Vorsteherin führt den Vorsitz in den
Sitzungen des Ältestenrates. § 13 Stellvertretung (1) Der Stellvertreter/die Stellvertreterin unterstützt den
Vorsteher/die Vorsteherin in seiner/ihrer Amtsführung. Er/sie vertritt ihn/sie
in seiner/ihrer Abwesenheit oder Verhinderung mit allen seinen/ihren Rechten
und Pflichten. Der Vorsteher/die Vorsteherin vereinbart seine/ihre Vertretung
mit seinem/ihrem Stellvertreter, seiner/ihrer Stellvertreterin. (2) Bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorstehers/der
Vorsteherin und seines Stellvertreters/ihres Stellvertreters, seiner/ihrer
Stellvertreterin übernimmt der Schriftführer/die Schriftführerin, bei
dessen/deren Verhinderung der erste stellvertretende Schriftführer/die erste
stellvertretende Schriftführerin, die Geschäfte. (3) Sind die Mitglieder des Vorstandes in einer Sitzung
nicht in ausreichender Zahl anwesend, so ernennt der amtierende Vorsteher/die
amtierende Vorsteherin für die Dauer dieser Sitzung
Stellvertreter/Stellvertreterinnen aus den Reihen der Bezirksverordneten. § 14 Aufgaben der Schriftführer/der
Schriftführerinnen Die Schriftführer/Schriftführerinnen haben den Vorsteher/die
Vorsteherin zu unterstützen, die Redeliste zu führen, die Redezeit zu
überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Bezirksverordneten
aufzurufen, die Stimmen zu zählen und die Sitzungsniederschriften zu prüfen. IV. Ältestenrat § 15 Zusammensetzung (1) Die BVV bestellt in ihrer ersten Sitzung den
Ältestenrat. Er besteht aus dem Vorsteher/der Vorsteherin, seinem/ihrem
Stellvertreter, seiner/ihrer Stellvertreterin und einer von der BVV
festzusetzenden Zahl von weiteren Mitgliedern, die nach den Mehrheits- und
Stärkeverhältnissen von den Fraktionen benannt werden. Die Fraktionen benennen
dem Vorsteher/der Vorsteherin die Mitglieder schriftlich. Je Partei oder
Wählergemeinschaft, die keine Fraktion bildet, ist ein Bezirksverordneter/eine
Bezirksverordnete berechtigt, an den Sitzungen des Ältestenrates als Gast mit
Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. (2) Stellvertretung ist zulässig, sie ist dem Vorsteher/der
Vorsteherin mitzuteilen; dies gilt nicht für den Vorsteher/die Vorsteherin und
seinen/ihren Stellvertreter, seine/ihre Stellvertreterin. § 16 Aufgaben Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Vorsteher/die
Vorsteherin bei der Führung der Geschäfte zu beraten und eine Verständigung
zwischen den Fraktionen herbeizuführen. Er schlägt u. a. die Dringlichkeits-
und die Konsensliste sowie den Verteilungsschlüssel für die durch die
Ausschüsse gemäß § 6 vorzunehmenden Wahlen der Vorsitzenden und der stellvertretenden
Vorsitzenden der Ausschüsse vor. § 17 Einberufung und Sitzungen (1) Der Vorsteher/die Vorsteherin beruft den Ältestenrat ein
und leitet seine Verhandlungen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es eine
Fraktion oder drei seiner Mitglieder verlangen. Er tritt ohne besondere
Aufforderung stets unmittelbar nach Beendigung einer Sitzung der BVV zusammen,
wenn diese wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist. (3) Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. V. Ausschüsse
§ 18 Einsetzung der Ausschüsse (1) Die BVV bildet aus ihrer Mitte die Ausschüsse. Sie kann
in Ausschüsse Bürgerdeputierte hinzuwählen, wobei die Bezirksverordneten die
Mehrheit bilden müssen. (2) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse bestimmt die BVV
unter Berücksichtigung der bezirksverwaltungsrechtlichen Vorschriften. (3) Für einzelne zeitlich und sachlich begrenzte
Angelegenheiten können nichtständige Ausschüsse gebildet werden. Der Beschluss der
BVV über deren Einsetzung muss zugleich den Auftrag und die Zahl der Mitglieder
enthalten. (4) Die Bezirksverordneten werden für jeden Ausschuss
gesondert von den Fraktionen bestimmt und dem Vorsteher/der Vorsteherin
namentlich benannt. In gleicher Weise wird hinsichtlich ihrer
Vertreter/Vertreterinnen verfahren. Eine Abweichung von der Stellvertretung ist
unter Bezirksverordneten zulässig. (5) Fraktionslose Bezirksverordnete benennen dem
Vorsteher/der Vorsteherin gemäß § 9 Abs. 6 BezVG in Verbindung mit § 6 Abs. 3
GO-BVV die Ausschüsse ihrer Wahl. § 19 Aufgaben der Ausschüsse (1) Die Ausschüsse haben die ihnen von der BVV überwiesenen
Vorlagen und Anträge für die Beschlussfassung vorzubereiten und über das
Ergebnis unter Empfehlung entsprechender Beschlüsse an die BVV zu berichten.
Weitere Aufgaben können den Ausschüssen übertragen werden. (2) Berührt eine Angelegenheit den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so entscheidet die BVV über die Federführung. (3) Die Ausschüsse können auch ohne besonderen Antrag tätig
werden und ihre Beratungsergebnisse der BVV zur Kenntnisnahme oder zur
Beschlussfassung zuleiten. (4) Der/die Ausschussvorsitzende ist bevollmächtigt, im
Rahmen seines/ihres Tätigkeitsbereiches für den Vorsteher/die Vorsteherin zu
entscheiden. (5) Der/die Ausschussvorsitzende hat den Ausschuss, so oft
es die Geschäfte erfordern, einzuberufen. Der Termin einer Sitzung sollte sich
nicht mit dem eines anderen Ausschusses überschneiden. § 20 Jugendhilfeausschuss Der Ausschuss für den Bereich Jugend ist der
Jugendhilfeausschuss. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte richten sich nach den besonderen
jugendhilferechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes. § 21 Ausschuss für Eingaben und
Beschwerden (1) An die BVV gerichtete Eingaben und Beschwerden überweist
der Vorsteher/die Vorsteherin dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden. (2) Der Ausschuss tagt nichtöffentlich; die Eingaben und Beschwerden
werden in Anlehnung an das Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das
Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz) behandelt. (3) Der Ausschuss entscheidet nach Einholen der
erforderlichen Auskünfte und/oder Unterlagen bei den zuständigen Dienststellen
nach pflichtgemäßem Ermessen. (4) Die Entscheidungen können lauten: a) Die Eingabe oder Beschwerde wird dem
Bezirksamt zur Kenntnisnahme, zur Berücksichtigung, zur Erwägung, als Material
oder mit einer Empfehlung, bestimmte, näher bezeichnete Maßnahmen zu
veranlassen, überwiesen, b) Dem Petenten/der Petentin wird anheim
gegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen, c) Die Eingabe oder Beschwerde wird für
erledigt erklärt, d) Die Eingabe oder Beschwerde wird,
ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen oder an eine andere Stelle
weitergegeben, e) Die Eingabe oder Beschwerde wird nach
Beratung im Ausschuss für ungeeignet zur weiteren Beratung erklärt. (5) Eine Beratung über Eingaben und Beschwerden findet nicht
statt, wenn sie ohne Namen und Adresse eingereicht werden. (6) Die Entscheidungen des Ausschusses werden der BVV in
einer Übersicht halbjährlich bekannt gegeben; dabei ist anzugeben, in welcher
Weise sie erledigt wurden. § 22 Ausschusssitzungen (1) Der Vorsteher/die Vorsteherin beruft die erste Sitzung
jedes Ausschusses ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden
und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden (1. und 2. Stellvertretende/r
Vorsitzende/r); diese müssen Bezirksverordnete sein. Die nachfolgenden
Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. (2) Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse
unter Angaben der Tagesordnung einzuladen. Die Ausschüsse können die
Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes verlangen. (3) Der Vorsteher/die Vorsteherin hat das Recht, den
Sitzungen der Ausschüsse, denen er/sie nicht als Mitglied angehört, mit
beratender Stimme beizuwohnen. Jede/r Bezirksverordnete ist berechtigt, an den
Ausschusssitzungen als Gast teilzunehmen. Mit Zustimmung des Ausschusses kann
ihm/ihr das Wort erteilt werden. (4) Die BVV vereinbart jährlich eine Terminplanung der
Ausschusssitzungen. Jeder Ausschuss tagt grundsätzlich an einem festgelegten
Wochentag; Terminüberschneidungen für Mitglieder sollen vermieden werden. § 23 Verfahren in den Ausschüssen und Aufgabe des/der Vorsitzenden (1). Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. (2) Zu den Sitzungen der Ausschüsse sind die Mitglieder eine
Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der/die
Ausschussvorsitzende hat den Ausschuss, so oft es die Geschäfte erfordern, einzuberufen. (3) Der/die Ausschussvorsitzende muss den Ausschuss
einberufen, wenn es eine Fraktion oder mindestens ein Drittel der Mitglieder
des Ausschusses unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt. (4) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit nicht ein
Ausschuss wegen Vorliegens besonderer Umstände für eine bestimmte Sitzung oder
für Teile der Sitzung die Öffentlichkeit ausschließt. Bei der Beratung von
Personalangelegenheiten und Grundstücksangelegenheiten muss im betreffenden Ausschuss
die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der für Rechnungsprüfung zuständige
Ausschuss tagt nichtöffentlich. (5) Die Ausschüsse können einen Berichterstatter/eine
Berichterstatterin für die Sitzung der BVV bestimmen. Grundsätzlich ist der
Vorsitzende/die Vorsitzende des Ausschusses auch der Berichterstatter/die
Berichterstatterin. In wichtigen Fällen kann ein weiterer Berichterstatter/eine
weitere Berichterstatterin als Vertreter/in der Ausschussminderheit benannt
werden. (6) Die Ausschüsse können die Anhörung von Sachverständigen,
sachkundigen Personen und Betroffenen beschließen. Das Anhören von
Sachverständigen ist nur mit Zustimmung des Vorstehers/der Vorsteherin
zulässig, soweit es haushaltsmäßige Auswirkungen hat. Von dieser Regelung
ausgenommen ist der Jugendhilfeausschuss. (7) Über die in die Ausschüsse überwiesenen Anträge ergeht
eine Beschlussempfehlung. Das Ergebnis der Beratung ist dem Vorsteher/der
Vorsteherin durch den Ausschussvorsitzenden/die Ausschussvorsitzende, bei einer
Beteiligung mehrerer Ausschüsse durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des
federführenden Ausschusses als Beschlussempfehlung oder als Vorlage zur
Kenntnisnahme für die BVV schriftlich mitzuteilen. (8) Über die Sitzung ist eine Niederschrift durch
Dienstkräfte der Bezirksverwaltung zu fertigen, die in der Regel mit der
Einladung zur nächsten Sitzung versandt wird. (9) Für den ordnungsgemäßen Sitzungsverlauf hat der/die
Vorsitzende zu sorgen. Ausschussmitglieder, Verwaltung sowie
Zuhörer/Zuhörerinnen und Gäste sitzen jeweils gesondert. (10) In die Protokolle öffentlicher Sitzungen ist jedermann
Einsicht zu gewähren. VI. Anträge, Berichte und Anfragen
§ 24 Anträge (1) Anträge müssen von mindestens einer Fraktion oder
mindestens einem/einer Bezirksverordneten unterzeichnet sein. Sie sind
spätestens neun Tage vor der Sitzung der BVV schriftlich dem Vorsteher/der
Vorsteherin einzureichen und werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung
gesetzt. (2) Beschlüsse des Kinder- und Jugendparlaments werden vom
Vorsteher/von der Vorsteherin als Anträge eingebracht. (3) Jeder Antrag kann von den Antragstellenden zurückgezogen
werden. Reichen mehrere Fraktionen und/oder Bezirksverordnete einen gemeinsamen
Antrag ein und ziehen diesen dann zurück, so bleibt der Antrag so lange
bestehen, wie er im Sinne des Abs. 1 noch unterstützt wird. Haben die
Antragstellenden den Beitritt von mindestens einem/einer Bezirksverordneten
oder einer Fraktion genehmigt, so kann dieser gemeinsame Antrag nur von den
ursprünglich Antragstellenden zurückgezogen werden. Die Beigetretene(n)
kann/können lediglich ihren Beitritt zurückziehen. Bei der Rücknahme dürfen
sachliche Ausführungen zum Antrag nicht gemacht werden. (4) Bei der Behandlung von Anträgen in der BVV hat eine/r
der Antragstellenden das Recht zur Begründung; Beratung und Beschlussfassung
schließen sich an. Bei Anträgen, die auf einem Beschluss des Kinder- und
Jugendparlaments gründen, hat eine Vertreterin/ein Vertreter des Kinder- und
Jugendparlaments das Recht zur Begründung und Beratung, sofern keine
Überweisung in einen Ausschuss beschlossen worden ist. (5) Anträge mit finanzieller Auswirkung sind vor
Beschlussfassung dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss zu
überweisen. Wird der Überweisung nicht zugestimmt, gilt der Antrag als
abgelehnt. Finanzielle Auswirkungen eines Antrages oder Beschlussvorschlages
erfordern zwingend eine vorherige Beratung im Haushaltsausschuss, wenn das
Bezirksamt -
den
Einsatz von außer- oder überplanmäßigen Mitteln -
die
Verwendung von Verstärkungs- oder Verfügungsmitteln -
Mehrausgaben
im Rahmen der Deckungsfähigkeit -
eine
über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung beschließen müsste, um den Beschluss der BVV umzusetzen. (6) Bezirksamtsvorlagen, Beschlussempfehlungen und
Beschlussvorschläge werden sinngemäß wie Anträge behandelt. § 25 Änderungsanträge (1) Änderungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der
Beratung gestellt werden und sind dem Vorsteher/der Vorsteherin schriftlich zu
übergeben. Fehlt die Vervielfältigung, so sind sie unmittelbar nach ihrer
Einreichung zu verlesen. (2) Änderungsanträge müssen mit dem Gegenstand der Beratung
in sachlichem Zusammenhang stehen. (3). Bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Änderungsantrages
entscheidet der Sitzungsvorstand. § 26 Dringlichkeiten (1) Anträge, Beschlussempfehlungen und
-vorschläge, die nicht fristgemäß eingereicht wurden, können in die
Tagesordnung aufgenommen werden, wenn ihre Dringlichkeit dargetan wurde und die
BVV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten der Dringlichkeit
zugestimmt hat. Über die Dringlichkeit wird vor Eintritt in die Tagesordnung
abgestimmt. (2) Zur Dringlichkeit dürfen nur ein Redner/eine Rednerin
dafür und einer/eine dagegen sprechen. (3) Wird die Dringlichkeit durch die BVV verneint, so gilt
die Drucksache als nach § 24 der GO eingebracht und wird in der nächsten
ordentlichen Sitzung behandelt. § 27 Berichte des Bezirksamtes (1) Über die Ausführung der Beschlüsse (Ersuchen oder Empfehlungen)
gibt das Bezirksamt innerhalb von drei Wochen, sofern kein anderer Termin
vorgesehen ist, einen schriftlichen Bericht (Vorlage zur Kenntnisnahme), der
durch das Büro des Vorstehers/der Vorsteherin veröffentlicht wird. Antworten
auf schriftliche Anfragen sowie sonstige Mitteilungen des Bezirksamtes werden
den Bezirksverordneten ebenfalls regelmäßig entsprechend bekannt gegeben. (2) Kann das Bezirksamt die Frist nicht einhalten, teilt es
der BVV die Gründe der Verzögerung und den vermutlichen Termin mit. (3) Auf Antrag eines/einer Bezirksverordneten wird eine
Vorlage zur Kenntnisnahme des Bezirksamtes in der nächsten Sitzung der BVV zum
Gegenstand der Beratung gemacht. § 28 Große Anfragen (1) Von mindestens einer Fraktion oder mindestens
einem/einer Bezirksverordneten können in der BVV Große Anfragen an das
Bezirksamt gestellt werden. Die Anfragen sind dem Vorsteher/der Vorsteherin
spätestens neun Tage vor der Sitzung der BVV schriftlich einzureichen und werden
von ihm/ihr auf die Tagesordnung dieser Sitzung gesetzt. Der Vorsteher/die
Vorsteherin teilt die Anfrage unverzüglich dem Bezirksamt mit. (2) Von jeder Fraktion können jeweils zwei Große Anfragen je
Sitzung eingebracht werden. Fraktionslose Bezirksverordnete können jeweils eine
Große Anfrage je Sitzung einbringen. Gehören fraktionslose Bezirksverordnete
derselben Partei oder Wählergemeinschaft an, so kann von ihnen nur insgesamt
eine Große Anfrage pro Sitzung eingebracht werden. (3) Das Bezirksamt ist verpflichtet, die Anfragen in der
Sitzung mündlich zu beantworten. Das Bezirksamt ist gehalten, umfangreiches
Material vorab dem Vorsteher/der Vorsteherin in Form einer Handreichung zur
Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen. (4) Die zweite Große Anfrage jeder Fraktion wird schriftlich
beantwortet. Diese schriftliche Beantwortung muss spätestens 14 Tage nach der
jeweiligen BVV durch das Bezirksamt vorgelegt werden. Die einreichende Fraktion
kann bis zum Eintritt in die Tagesordnung die Reihenfolge der Großen Anfragen
ändern. (5) In der Sitzung erhält einer der Fragesteller/eine der
Fragestellerinnen das Wort zur Begründung. Nach der Beantwortung des
Bezirksamtes können drei Zusatzfragen gestellt werden, die erste Zusatzfrage
steht dem/der Fragesteller/in zu. Die Zusatzfragen dürfen nur den Gegenstand
der Großen Anfrage betreffen. An die Antwort des Bezirksamtes kann sich die
Beratung anschließen. Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist nicht
zulässig. Im Verlauf dieser Beratung gestellte Anträge sind nach § 26 der
Geschäftsordnung als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. (6) In der Niederschrift (§ 43) werden die mündlichen Beantwortungen des Bezirksamtes schriftlich wiedergegeben. § 29 Kleine Anfragen Jeder/jede Bezirksverordnete kann in einer Kleinen Anfrage,
die beim Vorsteher/bei der Vorsteherin schriftlich einzureichen ist, vom
Bezirksamt Auskunft verlangen. Das Bezirksamt erteilt eine schriftliche
Beantwortung, die innerhalb von vier Wochen vorliegen soll. Ist das Bezirksamt
dazu nicht in der Lage, hat es den Vorsteher/die Vorsteherin unverzüglich
schriftlich über die Verzögerungsgründe zu unterrichten. Antwort und Begehren
einer Fristverlängerung werden dem/der Fragesteller/in durch das BV-Büro
zugeleitet. § 30 Mündliche Anfragen (1) Mündliche Anfragen eines Mitgliedes der BVV dürfen nur aus einer Hauptfrage und höchstens zwei Unterfragen bestehen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Die Anfragen sind bis zum dritten Tag vor Beginn der Sitzung dem Vorsteher/der Vorsteherin schriftlich mitzuteilen und von ihm/ihr unverzüglich an das Bezirksamt weiterzuleiten. (2) Die Anfragen sind vom Vorsteher/von der Vorsteherin
aufzurufen und vom Fragesteller/von der Fragestellerin vorzutragen. Anfragen dürfen
nur aufgerufen werden, wenn der/die anfragende Bezirksverordnete anwesend ist
oder dem Vorsteher/der Vorsteherin mitgeteilt hat, welcher/welche
Bezirksverordnete ihn/sie vertritt. (3) An die Antwort des Bezirksamtes schließt sich keine
Aussprache an. Der Fragesteller/die Fragestellerin sowie andere
Bezirksverordnete können insgesamt bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der
Fragesteller/die Fragestellerin hat Anspruch auf die erste Zusatzfrage.
Zusatzfragen sind solche Fragen, die sich aus der Antwort des Bezirksamtes
ergeben. (4) Im Einverständnis mit dem Fragesteller/der
Fragestellerin kann die Mündliche Anfrage als Kleine Anfrage behandelt werden. (5) Mündliche Anfragen, die in der Sitzung nicht erledigt
wurden, sind vom Bezirksamt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu
beantworten, es sei denn, der Fragesteller/die Fragestellerin wünscht mündliche
Beantwortung in der nächsten Sitzung. § 31 Spontane Fragestunde (1) Spontane Fragen eines Mitgliedes der BVV dürfen nur aus
einer Frage ohne Unterpunkte bestehen. Dem Fragesteller/der Fragestellerin
steht eine Nachfrage, ebenfalls ohne Unterpunkte, zu. (2) Die Reihenfolge der Fragen richtet sich nach der Stärke
der Fraktionen und nach der Anzahl der fraktionslosen Bezirksverordneten. VII. Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung
§ 32 Einwohnerfragen (1) In der BVV sind Einwohnerfragen zugelassen, bei der eine Anfrage sowie eine Nachfrage an das Bezirksamt sowie an die BVV gerichtet werden kann; sie soll eine halbe Stunde nicht überschreiten. Die Mitglieder des Bezirksamtes sind zur Beantwortung der Fragen verpflichtet. (2) Frageberechtigt sind alle Personen mit Wohnsitz im
Bezirk bzw. mit einem erkennbaren Bezug zum Bezirk durch ihre Arbeits- oder
Ausbildungsstätte. (3) Die Fragen sind, um eine angemessene mündliche
Stellungnahme zu ermöglichen, spätestens am Montag vor der BVV um 10.00 Uhr im
Büro der Vorsteherin/des Vorstehers schriftlich einzureichen. Es darf jeweils
nur eine thematische Angelegenheit mit höchstens fünf Fragen behandelt werden. (4) Im Rahmen der Einwohnerfragestunde besteht kein Anspruch
auf eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme. (5) Bei Abwesenheit des/der Fragestellers/in während der
Einwohnerfragestunde erfolgt eine schriftliche Antwort durch das fachlich
zuständige Bezirksamtsmitglied oder die Bezirksverordneten. Eine Übertragung
des Fragerechts (Verfahrensvertretung) führt nicht zu einer mündlichen Antwort. (6) Sollte die Zeit der Einwohnerfragestunde zur
Beantwortung aller Fragen nicht ausreichen, erfolgt ebenfalls eine schriftliche
Beantwortung. (7) Die Ausschüsse können die Einrichtung von
Einwohnerfragestunden für ihre Sachgebiete analog zur BVV beschließen. § 33 Behandlung von Anträgen aus dem
Kinder- und Jugendparlament Anträge und Beschlussempfehlungen, die auf einem Beschluss
des Kinder- und Jugendparlaments gründen, werden im Zusammenhang behandelt. § 34 Einberufung und Ferien (1) Die BVV ist von dem Vorsteher/der Vorsteherin in der
Regel monatlich, mindestens aber in jedem zweiten Monat einzuberufen. (2) Außerordentliche Sitzungen finden auf Verlangen
mindestens einer Fraktion, des Vorstehers/der Vorsteherin, eines Fünftels der
BVV oder des Bezirksamtes statt. Die in den §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 28 Abs.
1 gesetzten Fristen finden insoweit keine Anwendung. (3) Die Sitzungen der BVV enden, sofern nicht anders
beschlossen wird, entweder nach längstens sechs Stunden oder spätestens um
22.00 Uhr. (4) Über die sitzungsfreie Zeit beschließt die BVV. Ein
Ausschuss ist berechtigt, einstimmig Abweichendes festzulegen. § 35 Leitung der Sitzung (1) Der Vorsteher/die Vorsteherin eröffnet, leitet und
schließt die Sitzung. Eine Erörterung über die Recht- und Zweckmäßigkeit
seiner/ihrer Anordnungen ist in der öffentlichen Sitzung unzulässig. (2) Der Vorsteher/die Vorsteherin muss den Vorsitz bei einem
Tagesordnungspunkt abgeben, wenn er/sie zur Sache sprechen will. § 36 Tagesordnung (1) Der Vorsteher/die Vorsteherin setzt die Tagesordnung für
die BVV im Benehmen mit dem Ältestenrat fest. Sie wird den Bezirksverordneten
und dem Bezirksamt spätestens drei Werktage vor der Sitzung vervielfältigt vom
Vorsteher/von der Vorsteherin bekannt gegeben. (2) Die BVV kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Bezirksverordneten noch nicht aufgerufene Tagesordnungspunkte von der
Tagesordnung absetzen und auf den nächsten Sitzungstag verweisen. Die
Reihenfolge der Tagesordnung kann sie mit Mehrheit ändern. Ein Antrag auf
Änderung der Tagesordnung kann in derselben Sitzung nicht wiederholt werden. (3) Die BVV kann jederzeit gemeinsame Beratung gleichartiger
und verwandter Gegenstände beschließen. § 37 Öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen (1) Die Verhandlungen der BVV sind öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag einer Fraktion, eines
Fünftels der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes für bestimmte
Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Die Beratung und der Beschluss erfolgen
in nichtöffentlicher Sitzung. (3) Die Beratung und der Beschluss der nichtöffentlichen
Sitzung sind geheim zu halten, wenn die Vertraulichkeit auf Vorschlag des
Vorstehers/der Vorsteherin, auf Antrag einer Fraktion oder eines
Fünftels der Bezirksverordneten oder auf Antrag des Bezirksamtes beschlossen
worden ist. Der Beschluss über die Vertraulichkeit wird ohne vorherige
Aussprache gefasst. (4) In nichtöffentlicher Sitzung sind in jedem Falle
vertraulich zu erledigen: a) alle persönlichen Angelegenheiten,
Sondervergünstigungen und Unterstützungen aller im Dienste der Stadt und des
Landes Berlin stehenden Personen, b) Angelegenheiten, bei denen die
Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache kommen, c) Beschwerden über die Geschäftsführung
des Vorstehers/der Vorsteherin, d) Beratung über An- und Verkäufe von
Grundstücken. § 38 Aussprache (1) Der Vorsteher/die Vorsteherin hat über jeden Gegenstand,
der auf der Tagesordnung steht oder einer Beschlussfassung unterliegt, die
Beratung zu eröffnen. (2) Der Vorsteher/die Vorsteherin schließt die Beratung,
wenn kein Redner/keine Rednerin mehr gemeldet ist oder die BVV es beschließt. (3) Die BVV kann auf Antrag die Redeliste schließen, die
Beratung vertagen oder schließen. Vor Abstimmung über den Antrag der Schließung
der Redeliste wird diese verlesen und auf Zuruf ergänzt. Dann wird ohne weitere
Aussprache abgestimmt. Bei Antrag auf Schluss der Aussprache wird sofort über
den erörterten Tagesordnungspunkt abgestimmt. Bei Antrag auf Vertagung wird
hierüber sofort abgestimmt. (4) Nimmt ein Mitglied des Bezirksamtes nach Schluss der
Beratung das Wort, so ist die Beratung erneut eröffnet. (5) Bei Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten,
bei der der/die Bezirksverordnete selbst beteiligt ist, darf dieser/diese nicht
zugegen sein. (6) Die Sitzung der BVV ist auf Antrag einer Fraktion zu
unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung wird vom Vorsteher/der Vorsteherin im
Benehmen mit der antragsstellenden Fraktion bestimmt. § 39 Wortmeldung und Worterteilung (1) Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben
sich beim Schriftführer/bei der Schriftführerin in die Redeliste eintragen zu
lassen. Sie erhalten das Wort vom Vorsteher/von der Vorsteherin in der
Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen. (2) Die BVV kann auf Vorschlag des Ältestenrats eine
Begrenzung der Redezeit beschließen. Überschreitet ein Redner/eine Rednerin die
Redezeit, so entzieht ihm/ihr der Vorsteher/die Vorsteherin nach einmaliger
Mahnung das Wort. (3) Die Redner/die Rednerinnen haben vom Redepult zu
sprechen. Das Ablesen von Reden ist nicht zulässig. Schriftstücke dürfen nur
mit Erlaubnis des Vorstehers/der Vorsteherin vorgelesen werden. (4) Mitglieder der BVV, die zur Geschäftsordnung sprechen
wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung außer der Reihe das Wort
erhalten. (5) Den Bezirksamtsmitgliedern ist zu jedem Zeitpunkt zu den
Punkten der Tagesordnung das Wort zu erteilen, jedoch nicht vor der Begründung
eines Antrages oder einer Anfrage. Berichterstattende Bezirksverordnete können
vor Beginn der Beratung das Wort verlangen. (6) Während eines Redebeitrages zur Beratung können
Mitglieder der BVV von einem gesonderten Mikrofon aus Zwischenfragen stellen,
wenn der Redner/die Rednerin es zulässt. § 40 Persönliche Bemerkungen (1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der
Beratung, jedoch vor der Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages,
gestattet. (2) Der Redner/die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen,
sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen
berichtigen. § 41 Abgabe von Erklärungen Zu einer sachlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht
im Zusammenhang mit der Beratung der laufenden Sitzung steht, kann der
Vorsteher/die Vorsteherin vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort erteilen.
Die Erklärung ist ihm/ihr vorher schriftlich vorzulegen. § 42 Fragestellung (1) Nach Schluss der Beratung eröffnet der Vorsteher/die
Vorsteherin ausdrücklich die Abstimmung. Er/sie stellt die Frage so, dass sie
sich mit “Ja” oder mit “Nein” beantworten lässt. Die
Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung
erteilt werde oder nicht. (2) Jedes Mitglieder der BVV kann die Teilung einer Frage
verlangen. Wenn über die Zulässigkeit Zweifel bestehen, so entscheidet die BVV.
(3) Über die Reihenfolge und Fassung der Fragen kann das
Wort verlangt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten beschließt die BVV. § 43 Niederschrift (1) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die behandelten Fragen, die Ergebnisse der Abstimmung sowie Art und Ergebnisse enthält. Diese Niederschrift über die Sitzung ist von dem/der Vorsitzenden, der/die die Sitzung geleitet hat zu unterzeichnen. (2) Der Vorsteher/die Vorsteherin lässt die Sitzung der BVV
auf Tonband aufnehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Wahlperioden
aufzubewahren. VIII. Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger § 44 Unterrichtung der Einwohnerschaft (1) Die Unterrichtungspflicht nach § 41 Abs. 1 BezVG erfüllt die BVV
insbesondere durch eine ausführliche Darstellung der behandelten
Angelegenheiten im Internet. Der Vorsteher/die Vorsteherin wird ermächtigt, die
bezirksverwaltungsrechtlichen Vorschriften in geeigneter verständlicher Form zu
veröffentlichen. (2) Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen der BVV sowie der
öffentlich tagenden Ausschüsse werden im Internet , durch Aushänge sowie ggf.
in sonst geeigneter Form veröffentlicht. Beschlussvorlagen und gefasste
Beschlüsse werden im Internet einsehbar gemacht. Der Vorsteher/die Vorsteherin
wird ermächtigt, weitere Informationen im Internet und in sonst geeigneter Form
zu veröffentlichen. Dabei ist die Einwohnerschaft darauf hinzuweisen, dass alle
öffentlich zugänglichen Texte im Büro der BVV einsehbar sind. § 45 Einwohnerversammlung Soll eine Einwohnerversammlung auf Antrag einer Einwohnerin/eines
Einwohners vom Vorsteher/von der Vorsteherin einberufen werden, ist ein
schriftlicher Antrag erforderlich, der zumindest den Gegenstand der
Einwohnerversammlung bezeichnen muss. Der Vorsteher/die Vorsteherin prüft die
formellen Voraussetzungen und unterbreitet der BVV in der Regel unverzüglich
eine Beschlussvorlage, die zumindest den Ort und den Zeitpunkt der
Einwohnerversammlung bezeichnen soll. Die Ermittlung des erforderlichen
Zustimmungsquorums kann auch in sonst geeigneter Form (z. B. in einem
Umlaufverfahren) erfolgen. § 46 Einwohnerantrag (1) Der Vorsteher/die Vorsteherin ist verpflichtet, einen
Einwohnerantrag unverzüglich an das Bezirksamt zur Prüfung der formalen
Zulassungskriterien zu leiten. Sie/Er kann sich dazu mit dem Ältestenrat
abstimmen. (2) Das Bezirksamt ist verpflichtet, dem Vorsteher/der Vorsteherin
unverzüglich festgestellte Zulässigkeitsmängel schriftlich mitzuteilen. (3) Der Vorsteher/die Vorsteherin hat den Kontaktpersonen zur Behebung
festgestellter Zulässigkeitsmängel in schriftlicher Form eine angemessene
Frist, die zumindest zwei Wochen umfasst, zu setzen und die Antwort
unverzüglich dem Bezirksamt vorzulegen. (4) Nach Abschluss der Prüfung ist dem Vorsteher/der Vorsteherin das
Ergebnis schriftlich durch das Bezirksamt mitzuteilen. Die Frist von zwei
Monaten nach § 44 Abs. 5 BezVG beginnt von diesem Zeitpunkt. (5) Die Feststellung über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags im Sinne
von § 44 Abs. 2 Satz 5 BezVG soll mit der Vorlage zur Beschlussfassung an die
BVV verbunden werden. (6) Das Rederecht der Kontaktpersonen für den Einwohnerantrag in der BVV
und ihren Ausschüssen entspricht zeitlich dem Rederecht einer Fraktion. Dem im
Rahmen der Anhörung von den Kontaktpersonen vorgetragenen Wunsch auf Vertagung
der Angelegenheit ist zu folgen. Die Frist von zwei Monaten nach § 44 Abs. 5
BezVG wird ggf. entsprechend verlängert. § 47 Bürgerbegehren (1) Das Bezirksamt ist verpflichtet, der BVV ein Bürgerbegehren
unmittelbar zur Kenntnis zu geben. (2) Das Bezirksamt ist verpflichtet, dem Vorsteher/der Vorsteherin die
Feststellung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens unverzüglich zur
Kenntnis zu geben. (3) Das Bezirksamt ist verpflichtet, der BVV eine Klage vor dem
Verwaltungsgericht gegen die Feststellung, dass das Bürgerbegehren nicht
zustande gekommen ist, unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Vor einer
beabsichtigten Klageerwiderung ist dem Vorsteher/der Vorsteherin Gelegenheit
zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Stellungnahme soll im Benehmen mit dem
Ältestenrat erfolgen. (4) Ist eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung oder der
Vollzug einer derartigen Entscheidung aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 45
Abs. 5 BezVG zwingend, hat das Bezirksamt die BVV unverzüglich durch eine
Vorlage zur Kenntnisnahme zu unterrichten. § 48 Bürgerentscheid (1) Der Vorsteher/die Vorsteherin ist verpflichtet, der BVV ein zustande
gekommenes Bürgerbegehren unverzüglich als Vorlage zur Beschlussfassung zu
unterbreiten und die Frist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BezVG zu überwachen. (2) War ein Bürgerbegehren als Ersuchen oder Empfehlungen im
Sinne von § 13 BezVG erfolgreich, gilt § 27 entsprechend. IX. Abstimmungen, Wahlen und Abberufungen § 49 Reihenfolge der Abstimmung (1) Bei der Abstimmung ist nachfolgende Reihenfolge
einzuhalten: a) Anträge auf Schluss der Aussprache, b) Anträge auf Vertagung der Aussprache, c) Anträge auf Schließung der Redeliste, d) Anträge, die, ohne die Sache zu
berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen
Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen, e) Änderungsanträge, f)
Abstimmung
über den Gegenstand selbst. (2) Im übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen.
Gehen die Anträge gleichweit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen. Bei
Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden. (3) Werden Beschlussempfehlungen (§ 19 Abs. 1) in der BVV
abgelehnt, ist anschließend über den Ursprungsantrag abzustimmen. § 50 Beschlussfassung (1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit
nicht Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung ein anderes
Stimmverhältnis vorschreiben. (2) Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (3) Bei Abstimmung bleiben Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen für die Ermittlung außer Betracht. § 51 Form der Abstimmung Abgestimmt wird durch Handzeichen. Der Vorsteher/die
Vorsteherin kann von sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen.
§ 52 (Namentliche Abstimmung) bleibt unberührt. § 52 Namentliche Abstimmung (1) Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis
zur Eröffnung der Abstimmung zumindest von einer Fraktion oder von drei
Mitgliedern der BVV verlangt wird. (2) Für die namentliche Abstimmung erhält jeder/jede
Bezirksverordnete drei Abstimmungskarten, die seinen/ihren Namen tragen, in
drei verschiedenen Farben gehalten und mit “Ja”, “Nein”
oder “Enthaltung” gekennzeichnet sind. Jeder/jede Bezirksverordnete
wirft seine/ihre Stimmkarte bei Namensaufruf in die Wahlurne. (3) Nach Schließung der Abstimmung durch den Vorsteher/die
Vorsteherin werden die Stimmen von den Schriftführern/Schriftführerinnen
(Beisitzern/Beisitzerinnen) gezählt. Der Vorsteher/die Vorsteherin verkündet
das Ergebnis durch Verlesen der Abstimmungskarten. (4) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über a) Stärke eines Ausschusses b) Überweisung an einen Ausschuss c) Sitzungszeit und Tagesordnung d) Schließung der Sitzung e) Vertagung oder Schluss der Beratung f) Anträge zur Geschäftsordnung. § 53 Beschlussfähigkeit (1) Die BVV oder ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der gesetzlich gewählten Bezirksverordneten oder bei Ausschüssen
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit gilt als
gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. (2) Ergibt sich bei einer Abstimmung, dass die BVV
offensichtlich beschlussunfähig ist, so hat der Sitzungsvorstand von sich aus
nach erneutem Aufruf die Beschlussfähigkeit zu prüfen und im Falle der
Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen. (3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
zurückgestellt worden und tritt die BVV oder der Ausschuss zur Verhandlung über
denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so sind sie in dieser
Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In
der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann,
muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. § 54 Wahl und Abberufung des Bezirksamtes Bei der Wahl oder Abberufung eines Mitgliedes des
Bezirksamtes ist geheim abzustimmen. X. Ordnungsbestimmungen § 55 Sach- und Ordnungsruf (1) Der Vorsteher/die Vorsteherin kann einen Redner/eine
Rednerin, die vom Verhandlungsgegenstand abweicht, “zur Sache” und
ein Mitglied der BVV, das die Ordnung verletzt, unter Namensnennung “zur
Ordnung” rufen. (2) Zweimalige Verweisung zur Sache kann einen Ordnungsruf
nach sich ziehen. (3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von
nachfolgenden Rednern/Rednerinnen nicht behandelt werden. § 56 Wortentziehung (1) Ist ein Redner/eine Rednerin dreimal in derselben Rede
“zur Ordnung” oder “zur Sache” gerufen und beim zweiten
Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihm/ihr
der Vorsteher/die Vorsteherin oder der/die Ausschussvorsitzende das Wort. Ist
einem/einer Bezirksverordneten das Wort entzogen worden, so darf er/sie es zu
dem gleichen Tagesordnungspunkt nicht wieder erhalten. (2) Ausführungen, die ein Redner/eine Rednerin nach
Entziehung des Wortes macht, werden in den Sitzungsbericht nicht aufgenommen. § 57 Ausschluss von Mitgliedern der
Bezirksverordnetenversammlung (1) Wegen grober Verletzung der Ordnung kann der
Vorsteher/die Vorsteherin ein Mitglied der BVV von der weiteren Teilnahme an
der Sitzung ausschließen. Der/die Ausgeschlossene hat den Sitzungssaal auf
Aufforderung des Vorstehers/der Vorsteherin sofort zu verlassen. (2) Folgt der/die Ausgeschlossene dieser Aufforderung nicht,
so wird die Sitzung durch den Vorsteher/die Vorsteherin unterbrochen oder
geschlossen. Das Mitglied darf in diesem Falle an der nächsten Sitzung nicht
teilnehmen. Es ist während der Dauer des
Ausschlusses auch von der Teilnahme an Ausschusssitzungen ausgeschlossen. § 58 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen Das Mitglied der BVV ist berechtigt, gegen einen Ordnungsruf
oder gegen den Ausschluss binnen einer Woche bei dem Vorsteher/der Vorsteherin
schriftlich Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die BVV ohne
Aussprache in der nächst folgenden Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung
nach Verlesen der Einspruchsschrift. § 59 Maßnahmen bei störender Unruhe (1) Entsteht in der BVV störende Unruhe, so kann der
Vorsteher/die Vorsteherin die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder
schließen. (2) Kann der Vorsteher/die Vorsteherin sich kein Gehör
verschaffen, so verlässt er/sie seinen/ihren Platz. Die Sitzung ist hierdurch
unterbrochen. Die Unterbrechung dauert eine Stunde, sofern der Vorsteher/die
Vorsteherin nicht anderes bestimmt. § 60 Ordnung im Zuhörerraum (1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert
oder Ordnung und Anstand verletzt, kann nach Ermahnung des Vorstehers/der
Vorsteherin auf dessen/deren Anordnung des Saales verwiesen werden. (2) Der Vorsteher/die Vorsteherin kann den Zuhörerraum wegen
störender Unruhe räumen lassen. (3) Bild- und/oder Tonaufnahmen von Sitzungen bedürfen der
vorherigen Genehmigung des Vorstehers/der Vorsteherin. XI. Schlussbestimmungen § 61 Auslegung der Geschäftsordnung (1) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung
entscheidet der Sitzungsvorstand. (2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende
Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur nach einer
vorausgehenden Beratung in dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss
durch die BVV beschlossen werden. § 62 Änderungen der Geschäftsordnung Änderungen der Geschäftsordnung können nur nach
vorausgegangener Beratung im Geschäftsordnungsausschuss beschlossen werden. § 63 Unerledigte Vorlagen bei Schluss der
Wahlperiode Die am Ende einer Wahlperiode nicht abschließend behandelten
Vorlagen, Anträge und Anfragen müssen in der folgenden Wahlperiode weiter
behandelt werden. § 64 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 25. Mai 2007 in Kraft. Die
BVV ermächtigt den Vorsteher/die Vorsteherin, den Wortlaut in korrekter Form zu
veröffentlichen. |
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Legende
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