Drucksache - 2018/2
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 23.11.2006 folgenden Beschluss gefasst: Das
BA wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass auf überbezirklicher Ebene
für die Schulhausmeister Vereinbarungen getroffen werden können, die einen
Bereitschaftsdienst außerhalb der vertraglich geregelten Arbeitszeit zulassen. Damit
soll die Überwachung der Schulgebäude außerhalb von Nutzungszeiten gesichert
werden, um dem zunehmenden Vandalismus entgegenzuwirken und Einbrüche zu
verhindern. Hierzu wird Folgendes berichtet: Das Bezirksamt teilt grundsätzlich die Auffassung der BVV
und sieht grundsätzlich auch die Notwendigkeit der Überwachung der Schulgebäude
außerhalb der Nutzungszeiten, um zunehmenden Vandalismus und Einbrüche zu
verhindern. Das Bezirksamt war daher bei den Verhandlungen zum Tarifvertrag
der Schulhausmeister bemüht, bezirkliche Interessen und sich daraus ergebende
Eigenarten einfließen zu lassen. Der letztendlich abgeschlossene Tarifvertrag[1] zeigt
jedoch, dass bezirkliche Interessen keine Berücksichtigung fanden. Gemäß dem Tarifvertrag beträgt die wöchentliche Arbeitszeit
bei Vollbeschäftigung 37 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit wird durch
Arbeitsbereitschaft verlängert und darf durchschnittlich 48 Stunden nicht
überschreiten. Sofern mit den Schulhausmeistern vor Inkrafttreten des
Tarifvertrages eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Bereitschaft zur
Leistung von Bereitschaftsdienst unter Beachtung der Vereinbarung zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz abgeschlossen worden ist, darf diese auch nach
Inkrafttreten des Tarifvertrages über die 48 Stunden wöchentlich verlängert
werden. Wurde diese Vereinbarung nicht geschlossen, gelten seit dem
01.06.2007 die im Tarifvertrag festgelegten Arbeitszeiten mit allen daraus
resultierenden finanziellen Konsequenzen für die Mitarbeiter. Die Schulhausmeister haben sich bis auf wenige Ausnahmen zum
Abschluss einer solchen Vereinbarung entschlossen. Davon unberührt bleiben jedoch wesentliche Bestandteile des
Tarifvertrages, die auch mit Abschluss der Vereinbarung über die Bereitschaft
zur Leistung von Bereitschaftsdienst unter Beachtung der Vereinbarung zum
Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten sind, zum Beispiel: ·
von
montags bis freitags eine max. Arbeitszeit inkl. Bereitschaft von 15 Stunden ·
an
Samstagen und Sonnabenden eine max. Arbeitszeit von 10 Stunden ·
bei
Verlängerung der Arbeitszeit über 10 bis max. 12 Stunden hinaus kann Ruhezeit
auf 9 Stunden verkürzt werden, die nicht gewährte Ruhezeit muss jedoch
innerhalb der nächsten Woche ausgeglichen werden ·
bei
Verlängerung der Arbeitszeit über 12 Stunden ist in unmittelbarem Anschluss
eine Ruhezeit von mind. 11 Stunden zu gewährleisten ·
ein
Abend von Montag bis Freitag soll bereitschaftsdienstfrei sein[2] ·
zwei
Samstage und Sonntage im Monat sollen bereitschaftsdienstfrei sein (sofern
nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen sind diese als zusammenhängende
Wochenenden zu gewähren). Das Bezirksamt hat die Auswirkungen des Tarifvertrages für
die Schulhausmeister und die daraus resultierenden Konsequenzen für die
nutzerspezifischen Bedürfnisse und Anforderungen an die Liegenschaften intensiv
analysiert und diskutiert. Im Ergebnis ist eine Betreuung der Liegenschaften im
bisherigen Umfang durch die Schulhausmeister zukünftig nicht mehr leistbar. Nach Abstimmung innerhalb des Bezirksamtes und dem
Personalvertretungsgremium liegt nunmehr folgendes Konzept vor, dass mit Beginn
des Schuljahres 2007/2008 ab dem 27. August 2007 umgesetzt worden ist: Für die Schulhausmeister ist eine allgemeine
Arbeitszeitregelung getroffen worden. Darüber hinaus ist in Ergänzung der
Arbeitszeitregelung der Abschluss von Schlüsselverträgen notwendig sowie die
Beauftragung von Wachschutzunternehmen erfolgt. Die Einstellung von
zusätzlichen Arbeitskräften ist aufgrund der bekannten Haushaltslage und den
Bestimmungen seitens des Senats nicht möglich. Monika Thiemen Klaus-Dieter
Gröhler Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat [1] Seit dem 01. Juni 2007 gilt der neue - zwischen der Gewerkschaft Ver.di und der Senatsverwaltung für Inneres ausgehandelte - Tarifvertrag zur Ergänzung des Anwendungs-TV Land Berlin für den Bereich der Schulhausmeister (TV Schulhausmeister Land Berlin) [2] Anspruch, der sich aus der Vereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergibt. Dieser Anspruch kann durch den Schulhausmeister geltend gemacht werden. |
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