Drucksache - 1898/2
Die BVV
möge beschließen: 1. Das Bezirksamt wird beauftragt, eine
Liste zu erstellen, die die Standorte für Kleidersammelcontainer benennt, die
ganztägig oder während der Öffnungszeiten von Einrichtungen auf vom Bezirksamt
verwaltetem Gelände zugänglich sind. 2. Das Bezirksamt wird beauftragt, die
unter 1. geforderte Liste den karitativen Verbänden zur Verfügung zu stellen.
Es ist darauf hinzuweisen: “Die in den Kleidersammelcontainern gesammelten Kleidungsstücke und Schuhe dürfen nicht als Handelsware genutzt werden. Eventuelle Geldmittel aus Verkäufen von nicht mehr zu nutzendem Sammelgut müssen karitativen Zwecken zugeführt werden”. 3. Kleidersammelcontainer müssen für
die Bürgerinnen und Bürger klar ersichtlich den karitativen gemeinnützigen
Verbänden zuzuordnen sein, es müssen Rufnummern und Notrufnummern gut sichtbar
vermerkt sein. Der Aufsteller ist für Reinlichkeit der Umgebung des Containers
und deren Entleerung verantwortlich. 4. Das Bezirksamt wird beauftragt, sich
beim Rat der Bürgermeister und bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
dafür einzusetzen, dass das Aufstellen von Kleidersammelcontainern in
öffentlichen Bereichen des Landes Berlin, durch Verwaltungsvorschrift oder
Gesetz, im Sinne der karitativen gemeinnützigen Verbände neu geregelt wird. Der BVV ist
bis zum 30.05.2006 zu berichten. Begründung: Das
Aufstellen von Kleidersammelcontainern ist auf Straßenland laut Rundschreiben
des Senats von Berlin vom 11.09.1997 nicht zulässig. Im gesamten Stadtgebiet,
so auch im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, sind Kleidersammelcontainer
unrechtmäßig auf Straßenland aufgestellt. In
Kleidersammelcontainern gesammelte Kleidung wird nicht nur karitativen Zwecken
zugeführt. Die Sammelware wird in Zweite-Hand-Läden, auf Flohmärkten und zum
Schaden sich entwickelnder Kleinhandwerksbetriebe in Dritte-Welt-Ländern
verkauft. Diesen Geschäftemachern ist eine Aufstellgenehmigung grundsätzlich zu
versagen. Eine offensichtliche Duldung karitativer Verbände führt leider zu
Missbräuchen. |
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