Auszug - Eingabe Nr. 114 des Herrn Peter K. betr. Spielhallenbetriebe am Kaiserdamm und Bismarckstraße BE: Herr BzStR Schulte  

 
 
33. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 02.07.2009 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:10 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Beschluss

Der Petent ist anwesend

Der Petent ist anwesend und kritisiert die vermehrte Inbetriebnahme von Spielhallen u. a. am Kaiserdamm, Kantstraße und in der Bismarckstraße.

 

Herr BzStR Schulte erklärt, dass zwei Sachen zu beachten sind: Einmal das Baurecht. Wenn ein Bebauungsplan neu aufgestellt wird, können bestimmte Dinge ausgeschlossen werden; aber nur bei Gebieten, die neu entwickelt werden. Existiert ein bestimmtes Baurecht bereits, kann es kaum geändert werden, da das Bezirksamt ansonsten zu Entschädigungszahlungen oder ähnliches gezwungen werden kann. Das heißt, wenn es baurechtlich erlaubt ist, eine Spielhallengenehmigung zu erlassen, muss sie auch genehmigt werden. Derzeit liegen 15 Anträge für Charlottenburg-Wilmersdorf vor. Ärgerlich ist besonders, so Herr BzStR Schulte, dass ein Antrag für zwei Spielhallen im Bahnhofsgebäude Zoo vorliegt, wo selber die Bahn als Vermieter auftritt und zur Entwertung ihres eigenes Gebäudes beiträgt, in dem sie dort Spielhallen ansiedelt.

 

Im Gewerberecht können nur Auflagen erteilt werden, wie z. B. welche Art von Spielgeräten innerhalb in welcher Art von Räumlichkeiten. Zusätzlich kann die Zuverlässigkeit des Betreibers geprüft werden, was das Bezirksamt generell macht.

 

Seit Mai d. J. werden verschärft Kontrollen zum Nichtraucherschutzgesetz durchgeführt.

 

Solange das Baurecht nicht geändert wird, sind dem Bezirksamt die Hände gebunden.

 

Auf die entsprechende Frage von Frau Andres antwortet Herr BzStR Schulte, dass es nach momentanen Recht keine Handhabe gibt, Spielhalleneröffnungen zu verbieten.

Herr BzStR Schulte wird wegen dieser Problematik mit Herrn BzStR Gröhler ein Gespräch führen.

 

Der Petent erhält die schriftliche Stellungnahme des Bezirksamt.

 

Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.

 
 

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