Auszug - Eingabe Nr. 51 der Frau Aline B. und Petra K. betr. Bewohnerparkausweis BE: Herr BzStR Krüger  

 
 
11. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 06.09.2007 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:10 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Beschluss

Beide Petentinnen sind anwesend, wohnen in unterschiedlichen, parkraumbewirtschafteten, Bezirken und möchten einen Pkw aus Umweltschutzgründen gemeinsam nutzen und für jeden Bezirk eine Anwohnervignette beantragen

Beide Petentinnen sind anwesend, wohnen in unterschiedlichen, parkraumbewirtschafteten Bezirken und möchten einen Pkw aus Umweltschutzgründen gemeinsam nutzen und für jeden Bezirk eine Anwohnervignette beantragen. Entsprechend wird es einen Halter (Kfz-Brief) und zwei Eigentümer geben. Die Modalitäten der abwechselnden Nutzung werden vertraglich festgelegt. Dadurch könnte u. a. Lärm reduziert, der Schadstoffausstoß verringert, der Autoverkehr minimiert und die Parkbewirtschaftung entspannt werden.

 

Herr BzStR Krüger sagt, dass dies im Sinne des Umweltschutzes eine sehr gute Idee sei, aber laut § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrsordnung ist dies nicht möglich ist. Die Verwaltungsvorschrift zu diesem Paragraphen regelt in Randnummer 35 den Grundsatz, dass jeder Bewohner nur einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich dauerhaft genutztes Kfz erhält. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes 21.05.2003 sagt, dass in dieser Richtung überhaupt kein Spielraum möglich ist. Die Revision wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Das Gericht hat sich auch dahingehend geäußert, dass es für privates Car-Sharing ebenfalls keine Ausnahmen gibt. Die Verwaltung ist entsprechend an die Ausführungsvorschriften des Landes Berlin und an die Rechtsprechung gebunden. Das bezirkliche Rechtsamt hat dies bestätigt.

 

Herr Wittke bestätigt, dass der Gesetzgeber hier Schranken gesetzt hat. Es müssten die politischen Abgeordneten angesprochen werden um Änderungen vorzunehmen.

 

Frau Hoffmann-Nehls zeigt Unverständnis ob dieser Verwaltungsvorschrift, da die Bezirke “doppeltes Geld” für “einen Parkplatz” erhalten – und keinem Bezirk Nachteile entstehen.

Im Übrigen empfindet sie es als Diskriminierung aller privater Autofahrer gegenüber dem gewerblichen Car-Sharing, da beim gewerblichen Car-Sharing vom geringeren Missbrauch ausgegangen wird.

 

Herr Weuthen führt aus (auf Wunsch von BV Dr. Hess folgt Wortprotokoll):

 

“Die Vorschriften und Gesetzen haben schon seinen Sinn, gleichwohl haben wir hier einen Fall der entschieden dagegen spricht, das diese Regelung so, wie sie heute steht, wirklich sinnvoll ist. Es gibt einiges was dafür sprich, aber dies ist ein klarer Fall, der dagegen spricht. Herr Krüger, wenn das OVG die Revision nicht zulässt, dann ist das eine Entscheidung, wie sie in 99 % der Fälle zutrifft, das heißt überhaupt gar nichts. Das OVG ist von seiner Entscheidung überzeugt und lässt die Revision nicht zu, das ist völlig klar, denn sonst kriegen die Ärger mit dem Bundesverwaltungsgericht. Dann muss nämlich das arbeiten, und das findet das Bundesverwaltungsgericht nicht gut. Es ist auch beim Verwaltungsgericht schon so, dass sie die Revision inzwischen so gut wie nicht mehr zulassen. Das heißt also nichts. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde können Sie dagegen angehen, Herr Krüger, das geht. Aber die ist sehr formal an Kriterien gebunden und das ist schwierig.

 

Aber ich will eigentlich auf etwas ganz anderes hinaus. Ich sehe nämlich auch ein Problem mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei den Car-Sharing-Unternehmen. Wenn gewerbliche Car-Sharing-Unternehmen solche Ausweise bekommen, dann meine ich auch, dass nicht Kommerzielle einen Anspruch darauf hätten. Das ist wirklich ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, den ich so nicht begründbar finde. Und wenn das so im Urteil steht, würde ich gewisse Chancen sehen, das anzugreifen. Aber das müsste erst mal wieder jemand “hochtragen”. Die Frage ist aber, ob sich die Verwaltung bereit ist, das mal auszutesten.

 

Was spricht dagegen, Herr Krüger, wenn Sie einfach sagen: Die Verwaltung hat das ganze geprüft, ist der Meinung, dass im Falle der Antragsteller der Fall so zu betrachten ist, wie bei einem Gewerblichen auch. Und wenn es für gewerbliche Car-Sharing-Unternehmen eine Vignette geben kann, dann kann sie es auch für die privaten Organisationen geben. Sie können natürlich auch einmal eine andere Auffassung vertreten, wie das OVG. Das ist ja nicht Gesetz für Sie. Dann laufen Sie natürlich Gefahr, dass irgendjemand dagegen vorgeht, aber auf der anderen Seite, wer sollte denn dagegen klagen? Wo kein Kläger, da kein Richter.”

 

Herr BzStR Krüger: “Da machen wir uns die Sache zu leicht. Die Verwaltung hat sich schon an das zu halten, was an Rechtsvorgaben vorhanden und gegeben ist. Ich denke gar nicht daran, von einer gängigen Praxis, die gerichtsbestätigt ist, mal locker abzuweichen. Insbesondere dann nicht, wenn mein eigenes Rechtsamt deutlich macht, dass eine Abweichung nicht vertretbar ist. Ich würde mir nicht anmaßen einfach zu sagen, dass interessiert mich alles nicht, ich entscheide das einfach.”

 

Herr Weuthen: “Herr Krüger, ihre Position kann man ja vertreten. Ich kann einfach nur mal anregen, wenn ein OVG ein Urteil spricht, dann ist es noch längst kein Gesetz. Dann kann eine Behörde immer noch anderer Auffassung sein. Sie muss nur damit leben, dass sie vielleicht bei Gericht einmal aufgerufen wird. Ich sage das ja nur unter dem Gesichtspunkt, dass Sie sagen: In der Sache würden Sie ja gerne helfen. Es ist eben gerade nicht so, wie Herr Gröhler auch immer sagt, hier ist ein Urteil, daran habe ich mich zu halten. Es ist nicht so. Er hat sich an ein Urteil zu halten, wenn es im konkreten Fall ergangen ist. Aber ein Urteil ist kein Gesetz, das für alle Fälle gilt.”

 

Herr BzStR Krüger: “Gegen eine gefestigte Rechtsprechung anzugehen, heißt schon etwas. An dieser Stelle muss doch deutlich gesagt werden: Wenn das Land Berlin, wenn der Senat von Berlin, wenn die Parteien des Abgeordnetenhauses anerkennen, dass es sich hier um einen Weg handelt, der der Umwelt dient, der positiv ist, dann ist es doch die einfachste Sache von der Welt, dass, was sie erlassen haben, auch entsprechend zu korrigieren. Was nützte es denn, wenn man an einer Stelle mal anders entscheiden würde, es ist ja deswegen der Rahmen trotzdem nicht verändert. Es wäre doch viel einfacher, von Seiten der Abgeordneten eine Initiative zu machen. Ich kann Sie nur herzlich bitten, nicht die Unsicherheiten des Gesetzgebers, oder die Versäumnisse des Gesetzgebers, oder das nicht 100 prozentige Durchdringen einer Materie nun an der Verwaltung auszulassen. Das muss der Gesetzgeber schon selbst korrigieren.”

 

Herr Weuthen: “Herr Krüger, Sie haben ja vollkommen Recht, aber ich wollte Sie zu mutigem Verwaltungshandeln anregen. Denn wenn es das nicht hin und wieder gebe, dann würde die Rechtsprechung still stehen und es gebe überhaupt keine Änderung der Rechtsprechung mehr. Wir können Sie nicht zwingen, das ist völlig klar.”

 

Wortprotokoll ende.

 

Frau Halten-Bartels empfiehlt den Petentinnen abschließend, sich auch an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses und/oder an die politischen Funktionsträger zu senden.

 

Die Eingabe wird gemäß § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.

 
 

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