Auszug - Eingabe Nr. 51 der Frau Aline B. und Petra K. betr. Bewohnerparkausweis BE: Herr BzStR Krüger
Beide
Petentinnen sind anwesend, wohnen in unterschiedlichen,
parkraumbewirtschafteten Bezirken und möchten einen Pkw aus Umweltschutzgründen
gemeinsam nutzen und für jeden Bezirk eine Anwohnervignette beantragen.
Entsprechend wird es einen Halter (Kfz-Brief) und zwei Eigentümer geben. Die
Modalitäten der abwechselnden Nutzung werden vertraglich festgelegt. Dadurch
könnte u. a. Lärm reduziert, der Schadstoffausstoß verringert, der Autoverkehr
minimiert und die Parkbewirtschaftung entspannt werden. Herr BzStR
Krüger sagt, dass dies im Sinne des Umweltschutzes eine sehr gute Idee sei,
aber laut § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrsordnung ist dies nicht möglich
ist. Die Verwaltungsvorschrift zu diesem Paragraphen regelt in Randnummer 35
den Grundsatz, dass jeder Bewohner nur einen Parkausweis für ein auf ihn als
Halter zugelassenes oder nachweislich dauerhaft genutztes Kfz erhält. Ein
Urteil des Oberverwaltungsgerichtes 21.05.2003 sagt, dass in dieser Richtung
überhaupt kein Spielraum möglich ist. Die Revision wurde ausdrücklich nicht
zugelassen. Das Gericht hat sich auch dahingehend geäußert, dass es für
privates Car-Sharing ebenfalls keine Ausnahmen gibt. Die Verwaltung ist
entsprechend an die Ausführungsvorschriften des Landes Berlin und an die
Rechtsprechung gebunden. Das bezirkliche Rechtsamt hat dies bestätigt. Herr Wittke
bestätigt, dass der Gesetzgeber hier Schranken gesetzt hat. Es müssten die politischen
Abgeordneten angesprochen werden um Änderungen vorzunehmen. Frau
Hoffmann-Nehls zeigt Unverständnis ob dieser Verwaltungsvorschrift, da die
Bezirke “doppeltes Geld” für “einen Parkplatz” erhalten
– und keinem Bezirk Nachteile entstehen. Im Übrigen
empfindet sie es als Diskriminierung aller privater Autofahrer gegenüber dem
gewerblichen Car-Sharing, da beim gewerblichen Car-Sharing vom geringeren
Missbrauch ausgegangen wird. Herr
Weuthen führt aus (auf Wunsch von BV Dr. Hess folgt Wortprotokoll): “Die
Vorschriften und Gesetzen haben schon seinen Sinn, gleichwohl haben wir hier
einen Fall der entschieden dagegen spricht, das diese Regelung so, wie sie
heute steht, wirklich sinnvoll ist. Es gibt einiges was dafür sprich, aber dies
ist ein klarer Fall, der dagegen spricht. Herr Krüger, wenn das OVG die
Revision nicht zulässt, dann ist das eine Entscheidung, wie sie in 99 % der
Fälle zutrifft, das heißt überhaupt gar nichts. Das OVG ist von seiner
Entscheidung überzeugt und lässt die Revision nicht zu, das ist völlig klar,
denn sonst kriegen die Ärger mit dem Bundesverwaltungsgericht. Dann muss
nämlich das arbeiten, und das findet das Bundesverwaltungsgericht nicht gut. Es
ist auch beim Verwaltungsgericht schon so, dass sie die Revision inzwischen so gut
wie nicht mehr zulassen. Das heißt also nichts. Mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde können Sie dagegen angehen, Herr Krüger, das geht.
Aber die ist sehr formal an Kriterien gebunden und das ist schwierig. Aber ich
will eigentlich auf etwas ganz anderes hinaus. Ich sehe nämlich auch ein
Problem mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei den Car-Sharing-Unternehmen.
Wenn gewerbliche Car-Sharing-Unternehmen solche Ausweise bekommen, dann meine
ich auch, dass nicht Kommerzielle einen Anspruch darauf hätten. Das ist
wirklich ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, den ich so nicht
begründbar finde. Und wenn das so im Urteil steht, würde ich gewisse Chancen
sehen, das anzugreifen. Aber das müsste erst mal wieder jemand
“hochtragen”. Die Frage ist aber, ob sich die Verwaltung bereit
ist, das mal auszutesten. Was spricht
dagegen, Herr Krüger, wenn Sie einfach sagen: Die Verwaltung hat das ganze
geprüft, ist der Meinung, dass im Falle der Antragsteller der Fall so zu
betrachten ist, wie bei einem Gewerblichen auch. Und wenn es für gewerbliche
Car-Sharing-Unternehmen eine Vignette geben kann, dann kann sie es auch für die
privaten Organisationen geben. Sie können natürlich auch einmal eine andere
Auffassung vertreten, wie das OVG. Das ist ja nicht Gesetz für Sie. Dann laufen
Sie natürlich Gefahr, dass irgendjemand dagegen vorgeht, aber auf der anderen
Seite, wer sollte denn dagegen klagen? Wo kein Kläger, da kein Richter.” Herr BzStR
Krüger: “Da machen wir uns die Sache zu leicht. Die Verwaltung hat sich
schon an das zu halten, was an Rechtsvorgaben vorhanden und gegeben ist. Ich
denke gar nicht daran, von einer gängigen Praxis, die gerichtsbestätigt ist,
mal locker abzuweichen. Insbesondere dann nicht, wenn mein eigenes Rechtsamt
deutlich macht, dass eine Abweichung nicht vertretbar ist. Ich würde mir nicht
anmaßen einfach zu sagen, dass interessiert mich alles nicht, ich entscheide
das einfach.” Herr
Weuthen: “Herr Krüger, ihre Position kann man ja vertreten. Ich kann
einfach nur mal anregen, wenn ein OVG ein Urteil spricht, dann ist es noch
längst kein Gesetz. Dann kann eine Behörde immer noch anderer Auffassung sein.
Sie muss nur damit leben, dass sie vielleicht bei Gericht einmal aufgerufen
wird. Ich sage das ja nur unter dem Gesichtspunkt, dass Sie sagen: In der Sache
würden Sie ja gerne helfen. Es ist eben gerade nicht so, wie Herr Gröhler auch
immer sagt, hier ist ein Urteil, daran habe ich mich zu halten. Es ist nicht
so. Er hat sich an ein Urteil zu halten, wenn es im konkreten Fall ergangen
ist. Aber ein Urteil ist kein Gesetz, das für alle Fälle gilt.” Herr BzStR
Krüger: “Gegen eine gefestigte Rechtsprechung anzugehen, heißt schon
etwas. An dieser Stelle muss doch deutlich gesagt werden: Wenn das Land Berlin,
wenn der Senat von Berlin, wenn die Parteien des Abgeordnetenhauses anerkennen,
dass es sich hier um einen Weg handelt, der der Umwelt dient, der positiv ist,
dann ist es doch die einfachste Sache von der Welt, dass, was sie erlassen
haben, auch entsprechend zu korrigieren. Was nützte es denn, wenn man an einer
Stelle mal anders entscheiden würde, es ist ja deswegen der Rahmen trotzdem
nicht verändert. Es wäre doch viel einfacher, von Seiten der Abgeordneten eine
Initiative zu machen. Ich kann Sie nur herzlich bitten, nicht die
Unsicherheiten des Gesetzgebers, oder die Versäumnisse des Gesetzgebers, oder
das nicht 100 prozentige Durchdringen einer Materie nun an der Verwaltung
auszulassen. Das muss der Gesetzgeber schon selbst korrigieren.” Herr
Weuthen: “Herr Krüger, Sie haben ja vollkommen Recht, aber ich wollte Sie
zu mutigem Verwaltungshandeln anregen. Denn wenn es das nicht hin und wieder
gebe, dann würde die Rechtsprechung still stehen und es gebe überhaupt keine
Änderung der Rechtsprechung mehr. Wir können Sie nicht zwingen, das ist völlig
klar.” Wortprotokoll
ende. Frau
Halten-Bartels empfiehlt den Petentinnen abschließend, sich auch an den
Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses und/oder an die politischen
Funktionsträger zu senden. Die Eingabe
wird gemäß § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt. |
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