Drucksache - 0941/XXI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, die vorhandenen Bäume im Straßenland, wo immer möglich, zu erhalten. Dies ist insbesondere auch bei der Bescheidung von Fällanträgen zu berücksichtigen. Genehmigungen sollen auf der Grundlage von § 16 III Berliner Straßengesetz und § 5 I S.2 Baumschutzverordnung sehr zurückhaltend erteilt werden. Sind Fällungen nicht zu vermeiden, so ist bei der Bemessung der Entschädigungszahlungen der ökologische Wert des zu fällenden Baumes zu berücksichtigen.
Begründung: Tempelhof Schöneberg leidet als Bezirk mit hoher Besiedelungsdichte besonders unter den Folgen klimatischer Veränderungen und dem ständigen Bevölkerungszuwachs. Zur Anpassung an die sich ändernden klimatischen Bedingungen ist es notwendig, die vorhandenen Straßenbäume zu erhalten und den Baumbestand durch ergänzende Pflanzungen zu erhöhen. Bäume erbringen im städtischen Umfeld in besonderem Maße wertvolle Leistungen, die der Gesunderhaltung unserer Mitbürger dienen. Diese sog. Ökosystemleistungen umfassen beispielhaft:
Je größer der Baum, desto größer sein Nutzen. Je älter der Baum, desto größer ist er in der Regel. § 16 III des Berliner Straßengesetzes verlangt, dass Straßenbäume zu erhalten sind und Eigentümer von Grundstücken dies zu dulden haben. § 5 I S. 2 der Baumschutzverordnung konkretisiert, dass eine Fällung ausnahmsweise möglich sein kann, wenn die Nutzung des Grundstückes durch einen Baum wesentlich eingeschränkt oder verunmöglicht wird. Immer wieder wird aus privaten Interessen die Fällung von Straßenbäumen verlangt. Das öffentliche Interesse erfordert jedoch, dass das Bezirksamt in der Abwägung solcher Fälle die Interessen des Natur- und Klimaschutzes hoch einschätzt. Bei Fällungen von gesunden Bäumen, die auf Antrag Einzelner vom Bezirksamt genehmigt werden, ist derzeit in einem standardisierten Verfahren ein finanzieller Ausgleich zu leisten, dessen Höhe in keiner Weise den Verlust an Ökosystemleistungen ausgleicht, der unserem Bezirk dadurch entsteht. Mit den erhaltenen Mitteln können lediglich ein bis zwei Jungbäume nachgepflanzt werden, die den gefällten Baum erst in Jahrzehnten in seiner Funktion voll ersetzen können. Zudem kann häufig nicht im räumlichen Umfeld nachgepflanzt werden. Es ist daher zum einen notwendig, dass Genehmigungen noch restriktiver als bisher ausgesprochen werden. Zum anderen sollte nach Möglichkeit jeweils die Leistungsbilanz des konkreten Baumes der Berechnung der Entschädigungssumme zugrunde gelegt werden. Dies kann Antragsteller*innen dazu ermutigen, alternative Lösungen zu realisieren. |
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