Drucksache - 0524/XXI  

 
 
Betreff: Außenstelle(n) für das Standesamt Tempelhof-Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Steuckardt, MatthiasOltmann, Jörn
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.03.2023 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
21.06.2023 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Soziales, Senioren und demographischen Wandel Kenntnisnahme
19.10.2023 
12. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Soziales, Senioren und demographischen Wandel vertagt   
16.11.2023 
13. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Soziales, Senioren und demographischen Wandel mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 22.03.2023  folgenden Beschluss:

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt zu prüfen, welche Orte im Bezirk als Außenstelle des Standesamtes Tempelhof-Schöneberg für Trauungen in Frage kommen. Geprüft werden sollen nicht nur bezirkseigene Örtlichkeiten, sondern auch attraktive Örtlichkeiten, die im Eigentum von Dritten stehen.

Der BVV ist bis Juni 2023 die Prüfliste vorzulegen.

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

Die Hürden für die Einrichtung einer Außenstelle des Standesamtes sind hoch. Zunächst ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Nach § 14 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) gibt hierzu vor, dass die Eheschließenden an einem vom Standesamt zur Vornahme von Eheschließungen bestimmten Ort persönlich anwesend sein müssen (Nr. 14.1.1 PStG-VwV). Die Entscheidung, welcher Ort außerhalb des Standesamtes zur Vornahme von Eheschließungen bestimmt wird, stellt eine Widmung im Sinne eines personenstandsrechtlichen Organisationsaktes dar, durch den der bezeichnete Ort ausdrücklich als Eheschließungsort zugelassen wird. Außerhalb des Standesamtes und außerhalb von gewidmeten Eheschließungsorten kann eine Eheschließung nur aus wichtigem Grund vorgenommen werden, zum Beispiel in Notfällen bei lebensgefährlicher Erkrankung

Hinzu kommen weitere organisatorische Voraussetzungen, die eine mögliche Außenstelle erfüllen muss, um einen geordneten Ablauf der Eheschließungen zu ermöglichen. Aus den rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen ergeben sich folgende Kriterien, die ein potenzieller Standort zu erfüllen hat:
 

  • Durchführung von vier bis sechs Eheschließungen hintereinander für einen effizienten Personaleinsatz.
  • Die Eheschließung muss in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden können. Dazu gehört, dass die Einrichtung nach Art, Größe und Ausstattung der Bedeutung der Eheschließung entspricht.
  • Eheschließungen an Orten oder unter Begleitumständen, die den Trauungsakt der Fragwürdigkeit aussetzen oder der Lächerlichkeit preisgeben wie z.B. in der Sauna, Disco, Casino, Festzelt, Fastfood-Restaurant sind stets ausgeschlossen.
  • Es muss gewährleistet sein, dass der Trauungsraum gegenüber den anderen Räumlichkeiten der Einrichtung dauerhaft und baulich getrennt ist, so dass der störungsfreie Ablauf des Trauungsaktes gesichert ist. Lärmbelästigung und Störungen, auch durch Bedienungspersonal, müssen ausgeschlossen sein. Die Einrichtung muss hierbei als geschlossene Gesellschaft kenntlich gemacht werden können.
  • Es ist unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von den Betreibern sicherzustellen, dass unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen jedem heiratswilligen Paar die Eheschließung in dem besonderen, gewidmeten Raum ermöglicht wird.
  • Es muss sichergestellt sein, dass eine Trauung auch ohne anschließende Hochzeitsfeier in der Einrichtung stattfinden kann. Eine gegebenenfalls anschließende Hochzeitsfeier muss in einem anderen Raum als dem Trauungsraum stattfinden. Komplettangebote oder Vergünstigungen bei Durchführung von Trauung und Hochzeitsfeier im gleichen Gebäude bzw. Einrichtung sind nicht zulässig.
  • Die Aufgabenwahrnehmung durch die Standesbeamten muss in den Räumen außerhalb des Standesamtes gewährleistet sein. Die Sicherheit der standesamtlichen Unterlagen und die datenschutzrechtlichen Angelegenheiten dürfen nicht gefährdet werden. Es muss die ordnungsgemäße Beurkundung der Eheschließung sichergestellt sein, so dass der Standesbeamte ungehindert die für eine Beurkundung erforderlichen Unterschriften ordnungsgemäß leisten kann.
  • Es muss gewährleistet sein, dass während der Trauung der Standesbeamte über den Trauraum die Sachherrschaft hat und hierbei auch die Ordnungsgewalt ausüben kann und z.B. Störer hinausweisen.
  • Die Öffentlichkeit ist auszuschließen.

Aus Sicht des Bezirksamtes sind Trauungen in Außenstellen derzeit nicht sinnvoll. Trauungen in Außenstellen bedeuten einen hohen personellen Aufwand und damit verbundene Auswirkungen auf die KLR insbesondere hohe Personalkosten. Während des Zurücklegens von langen und zusätzlichen Fahrtwegen sind die Standesbeamten nicht arbeitsfähig. In Zeiten knapper Personalressourcen liegt die Priorität auf den Kernaufgaben, zu denen das Standesamt verpflichtet ist: Beurkundung von Geburten und Sterbefällen, Prüfung der Ehefähigkeit und Fortführung der Register sowie Ausstellen von Urkunden.
Dagegen sprechen außerdem die hohen Anforderungen, die eine Außenstelle erfüllen muss, erhebliche Effizienzverluste sowie ein zusätzlicher Personalbedarf. Das Standesamt verfolgt stattdessen seit Jahren eine sehr erfolgreiche Strategie zur Ausweitung des Terminangebots im Rathaus Schöneberg. Dies ermöglicht eine Vielfalt an Terminangeboten auch am Wochenende. Zudem können trotz knapper Personalressourcen die ebenso wichtigen sonstigen Dienstleistungen erbracht und kurze Bearbeitungszeiten sichergestellt werden.

Dennoch verfolgt das Standesamt langfristig die Strategie, mindestens einen weiteren Ort zur Durchführung von Eheschließungen, insbesondere für größere Hochzeitsgesellschaften, zu gewinnen. Zwischenzeitlich stand der Goldene Saal im Rathaus Schöneberg für größere Hochzeitsgesellschaften zur Verfügung. Allerdings darf das Mobiliar nicht mehr aus dem Raum entfernt werden, wodurch er für Trauungen nicht mehr genutzt werden kann. Derzeit wird geprüft, ob der Theodor-Heuss-Saal im Rathaus Schöneberg für größere Gesellschaften genutzt werden könnte. Auch eine Möglichkeit am „alten“ Standort im Rathaus Tempelhof oder im Gemeinschaftshaus Lichtenrade Eheschließungen durchführen zu können wäre wünschenswert. Viele Tempelhofer identifizieren sich weiterhin sehr stark mit ihrem Ortsteil und erinnern sich gern an die Trauungen im Rathaus Tempelhof zurück. Derzeit fehlt es beiden Gebäuden allerdings an den baulichen Voraussetzungen, um den Ehepaaren eine würdige Trauung vor einer attraktiven Kulisse zu ermöglichen.

Das Standesamt wird im Rahmen der Bedarfsplanungr die Neue Mitte Tempelhof hierfür Flächenbedarfe anmelden. Voraussetzung für Eheschließungen im Rathaus Tempelhof ist allerdings nicht nur die Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten, sondern auch die Anerkennung eines zusätzlichen Stellenbedarfs. Andernfalls würde ein zusätzlicher Standort zulasten der Kernaufgaben des Standesamtes sowie des berlinweit vielfältigsten Terminangebots am Standort Schöneberg gehen.

 
 

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