Drucksache - 0234/XXI  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-93 VE für das Gelände zwischen Speyerer Straße, Martin-Luther-Straße und Barbarossastraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtAusschuss für Stadtentwicklung
  Seltz, Axel
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.06.2022 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
14.09.2022 
8. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.10.2022 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
0234_XXI_Anlage 1_7-93 VE_BPlan
0234_XXI_Anlage 2_7-93VE_Begründung
0234_XXI_Anlage 3_7-93 VE_Entwurf-RVO
Beschlussempfehlung

Der Ausschuss empfiehlt der BVV:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-93 VE vom 20. Mai 2020 mit Deckblatt vom 19. Oktober 2021 nebst Begründung wird beschlossen.
  2. Der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-93 VE wird beschlossen.
  3. Das Bezirksamt wird aufgefordert, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Beschlussfassung durch die BVV als Rechtsverordnung festzusetzen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Anlagen

Anlage 1 Verkleinerte Kopie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-93 VE vom 20. Mai 2020 mit Deckblatt vom 19. Oktober 2021

Anlage 2 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-93 VE

Anlage 3 Entwurf der Rechtsverordnung

 

 

Hinweis BVV-Büro: Der Text der Vorlage zur Beschlussfassung enthält die fünf oben aufgeführten Anlagen. Auf Grund des Umfanges der Anlagen können diese nicht in die Drucksache übernommen werden. Zur Einsicht sind sie online zur Drucksache abgespeichert. (siehe Anlage in Allris online Anlage zur Drucksache).

 
 

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