Drucksache - 0158/XXI
Die BVV fasste in ihrer sitzung vom 22.06.2022 folgenden Beschluss:
Das Bezirksamt wird ersucht, die aktuellen Prüfkriterien für bauliche Maßnahmen in Milieuschutzgebieten, Drucksache 1787/XX, wie folgt zu modifizieren:
Die Nummer 3 der grundsätzlich zu versagenden Baugenehmigungen im Erhaltungsgebiet erhält folgende Fassung:
„3. Einbau bzw. Anbau von Aufzügen und Fassadengleitern, sofern keine bauordnungsrechtliche Aufzugspflicht besteht oder im Einzelfall dargelegt werden kann, dass keine Gefährdung des Erhaltungsziels eintritt.“
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat aufgrund des BVV-Beschlusses zur Drucksache 0158/XXI vom 22.06.2022 in seiner Sitzung am 13.09.2022 die Änderung der durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg am 23. Juni 2020 beschlossenen Prüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (soziale Erhaltungsgebiete) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg beschlossen (Anlage 1). Mit dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung über die Drucksache Nr. 0158/XXI – „Prüfkriterien für bauliche Maßnahmen in Milieuschutzgebieten, hier: Nachträglicher Einbau von Aufzügen und Fassadengleitern“ vom 22. Juni 2022 wurde das Bezirksamt ersucht, die aktuellen Prüfkriterien für bauliche Maßnahmen in Milieuschutzgebieten, Drucksache 1787/XX, Beschluss vom 23. Juni 2020, zu modifizieren. Die Modifizierung bezieht sich auf eine Ergänzung des unter 3. stehenden Prüfkriteriums „Einbau bzw. Anbau von Aufzügen und Fassadengleitern, sofern keine bauordnungsrechtliche Aufzugspflicht besteht“ um die Formulierung „oder im Einzelfall dargelegt werden kann, dass keine Gefährdung des Erhaltungsziels eintritt“.
Das Kriterium bezieht sich darauf, dass für die entsprechenden Maßnahmen grundsätzlich keine erhaltungsrechtliche Genehmigung beziehungsweise erhaltungsrechtliche Zustimmung im Baugenehmigungsverfahren erteilt werden soll. Wenn etwas grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass es in Ausnahmefällen genehmigungsfähig ist. Die Ergänzung zum Prüfkriterium Nr. 3 soll ebendies verdeutlichen, dass bauliche Maßnahmen, hier in Form von Aufzügen und Fassadengleitern in Milieuschutzgebieten nicht pauschal versagt werden, sondern einer gesonderten, erhaltungsrechtlichen Einzelfallprüfung unterliegen sollen. Damit ist dem Beschluss der BVV vollständig gefolgt worden. Weiterhin soll mit dem Beschluss des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg das Prüfkriterium Nr. 8 zu energetischen Maßnahmen an die mittlerweile geänderte Gesetzeslage angepasst werden. In den Prüfkriterien in der Fassung des Beschlusses vom 23. Juni 2020 wurde auf die anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) abgestellt. Die EnEV wurde im Herbst 2020 allerdings durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. In diesem Zusammenhang wurde auch der § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1a BauGB geändert, aus dem die neue Formulierung des Prüfkriteriums Nr. 8 entnommen ist. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Neuformulierung des Prüfkriteriums nicht verbunden.
In die Vorbemerkung der Prüfkriterien wurde zudem folgende Formulierung aufgenommen, um darzulegen, auf welcher Grundlage die Änderung der Prüfkriterien erfolgte:
Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt zu betrachten.
Anlage 1 Prüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (soziale Erhaltungsgebiete) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg |
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