Drucksache - 0098/XXI
Der Ausschuss empfiehlt der BVV: Die BVV wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung der BVV Tempelhof-Schöneberg vom 4. November 2021 wird wie folgt geändert:
1. § 39 wird wie folgt geändert: Abs. 7 erhält folgende Fassung: „(7) Nach Ablauf von 30 Minuten werden keine neuen mündlichen Anfragen mehr aufgerufen, sofern von jeder Fraktion und einer bzw. einem fraktionslosen Bezirksverordneten mindestens eine mündliche Anfrage aufgerufen worden ist. Aus zeitlichen Gründen nicht beantwortete mündliche Anfragen werden binnen einer Woche schriftlich beantwortet.“
2. § 45 wird wie folgt geändert: Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei Zeitüberschreitung werden die nicht behandelten Anfragen oder Anregungen durch die nach Absatz 3 jeweils zuständige Person schriftlich beantwortet. Die Antwort wird durch das Büro der Bezirksverordnetenversammlung übermittelt.“
3. § 51 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Beratungsgegenstände werden in folgender Reihenfolge in die Tagesordnung aufgenommen: b) Abs. 6 erhält folgende Fassung: (6) Wird vor Erledigung der Tagesordnung die Sitzung geschlossen, so sind die unerledigten Drucksachen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die unerledigten Drucksachen werden unter den jeweiligen Tagesordnungspunkten im Sinne des Abs. 2 behandelt
4. Es wird folgender neuer § 52 a eingefügt: § 52 a Live-Stream der BVV-Sitzung „Die Bezirksverordnetenversammlung überträgt ihre öffentlichen Sitzungen zeitgleich per Video-/Audio-Live-Stream in das Internet. Dieser Live-Stream ist nach Ende der Sitzung nicht mehr verfügbar, technisch bedingte Aufzeichnungen werden gelöscht. Für die Bildübertragung wird ein Ausschnitt festgelegt, der den Zuschauerbereich und die Mitarbeitenden des Bezirksamtes ausschließt. Soweit ein Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung oder des Bezirksamts dies verlangt, ist der Ausschnitt für die Bildübertragung so festzulegen, dass dieses von der Bildübertragung ausgeschlossen ist. Für die Tonübertragung wird das Signal der Mikrofonanlage verwendet. Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung über Tonaufnahmen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung bleiben unberührt. Widerspricht ein Sitzungsteilnehmer bzw. eine Sitzungsteilnehmerin der Übertragung seiner bzw. ihrer Beiträge, ist die Übertragung für die Dauer der Beiträge dieser Person zu unterbrechen. Eine Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ist auch dann ungehindert und ohne Aufschub durchzuführen, wenn die Übertragung per Video-/Audio-Live-Stream nicht möglich ist, ausfällt oder unterbrochen wird.“.
5. § 88 wird wie folgt geändert: Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „§ 52a ist nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen umzusetzen, spätestens jedoch am 1. August 2022.“ |
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