Drucksache - 0093/XXI
Der Ausschuss empfiehlt der BVV:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Geschäftsordnung wird wie folgt ergänzt:
§ 29a: Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderung (1) Der Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderungen kann der Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen in allen Fragen geben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene berühren. (2) Der Beirat wird einem Ausschuss der BVV zugeordnet, in dem Vertreterinnen und Vertretern des Beirats regelmäßig die Gelegenheit zur Berichterstattung haben und in dem ihnen als sachkundige Personen gemäß §25 Absatz 1 das Rederecht zu erteilen ist. (3) Beschließt der Beirat eine Empfehlung an die BVV in Form eines Antrags, so wird diese im zugeordneten Ausschuss wie eine Initiative eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses nach § 19 Absatz 3 behandelt.
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