Drucksache - 2302/XX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.09.2021 folgenden Beschluss: Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, die Milieuschutzverordnung so zu ändern, dass bei Baumaßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit eine Einzelfallprüfung stattfindet. Insbesondere betrifft das der Einbau von Aufzügen. Vor einer Entscheidung infolge einer Einzelfallprüfung sollen Mieter:innen, Pächter:innen und sonstige Nutzungsberechtigte gehört werden, wie in §173, Absatz 3 Baugesetzbuch vorgesehen. Bei der Einzelfallentscheidung soll die soziale Verträglichkeit ausschlaggebendes Kriterium sein. Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Die Herstellung von Barrierefreiheit stellt im Rahmen der Beurteilung eines Antrages nach §172 BauGB in der Regel kein zu prüfendes Kriterium im Prüfschema des § 172 BauGB dar. Insofern können solche Belange im Erhaltungsrecht nur nachgeordneter Natur sein. Sollte die Schaffung von Barrierefreiheit im konkreten Fall jedoch bauordnungsrechtlich gefordert sein, so würde dies in der erhaltungsrechtlichen Prüfung berücksichtigt. Eine Anhörung der Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten findet immer statt, sofern es §173 Abs.3 BauGB sowie entsprechende Rechtsprechung vorsieht. Allerdings wird das Ergebnis einer Anhörung nie das alleinige, entscheidende Kriterium für eine Genehmigung oder Versagung des Antrags nach § 172 BauGB sein können. Denn die „Versagung der Genehmigung kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn die Wohnung, an der bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, derzeit leer steht oder wenn die davon betroffenen derzeitigen Bewohner mit der Baumaßnahme einverstanden sind“ (BVerwG, Urteil vom 18.06.1997, 4 C 2/97). Die Entscheidung über eine bauliche Maßnahme erfolgt immer im Einzelfall. Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Aufzügen bestehen aktuell unterschiedliche Auslegungen und Ansichten verschiedener Gerichte. In der täglichen Praxis sind vor diesem Hintergrund regelmäßig komplexe Fragen, insbesondere zu den Kosten, der Verdrängungswirkung, und der Vorbildwirkung zu beantworten. Die Beurteilung soll sich dabei allein auf städtebauliche Belange konzentrieren.
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