Drucksache - 2285/XX  

 
 
Betreff: Das Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin schreibt bezirkliche Beiräte für Partizipation und Integration vor
(Drucksache des Abgeordnetenhauses Nr. 18/3631)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
  Schöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Integration Kenntnisnahme
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
25.08.2021 
54. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Gäste bitten wir um vorherige Anmeldung mit ausgefüllter Teilnahme-Registrierung bis zum 24.08.2021, 12 Uhr an das BVV Büro. Es gilt die 3-G-Regel! überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat auf seiner Sitzung am 17.06.2021 das Gesetz zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin verabschiedet. In ihm werden im § 19 bezirkliche Beiräte für Partizipation und Integration vorgeschrieben:

 

§ 19 Bezirksbeiräte für Partizipation und Integration

 

(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksbeirat für Partizipation und Integration gebildet, der das Bezirksamt in allen Fragen der Partizipation, der Integration und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte berät und unterstützt (nachfolgend Bezirksbeirat). Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Bezirksbeirat bei Vorhaben, Maßnahmen und Programmen des Bezirksamtes frühzeitig zu beteiligen. Der Bezirksbeirat kann nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes eine Vertretung in die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung oder der Bezirksverordnetenversammlung entsenden. Die Bezirksbeiräte suchen den regelmäßigen Austausch untereinander sowie mit dem Landesbeirat.

 

(2) Der Bezirksbeirat besteht aus Vertretungen von Menschen mit Migrationsgeschichte sowie aus Vertretungen, die aufgrund ihrer Kenntnisse in Fragen der Partizipation, der Integration und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte einen Beitrag zur Arbeit des Bezirksbeirates leisten können. Die Vertretungen von Menschen mit Migrationsgeschichte sollen die Mehrheit bilden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das Wahlverfahren wird vom Bezirksamt festgelegt und durchgeführt.

 

(3) An den Sitzungen des Bezirksbeirates nimmt das zuständige Bezirksamtsmitglied oder die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister teil.

 

(4) Die Wahl des Vorsitzes sowie des stellvertretenden Vorsitzes erfolgt durch den Bezirksbeirat auf Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder.

 

(5) Der Bezirksbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(6) Bei der oder dem Bezirksbeauftragten für Partizipation und Integration wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Bezirksbeirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben fachlich und organisatorisch unterstützt.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Bezirksamt hat am 10.08.2021 beschlossen, gemäß § 19 des am 17.06.2021 verabschiedeten Gesetzes zur Neuregelung der Partizipation im Land Berlin einen bezirklichen Beirat für Partizipation und Integration einzurichten. Zur Erarbeitung der konzeptionellen Grundlagen ist die Integrationsbeauftragte in den Austausch mit der Tempelhof-Schönberger Arbeitsgemeinschaft der Immigranten und Flüchtlingsprojekte (T-SAGIF) und anderen bezirklichen Migrationsbeiräten getreten. Die Umsetzung soll zum Ende des Jahres 2021 erfolgen.

 
 

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