Drucksache - 1989/XIX
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt möge eine Ersatzvornahme vornehmen, um die Instandsetzungsmaßnahmen in der “G87” durchführen zu lassen, die nötig geworden sind, weil der Eigentümer mit unrechtmäßigen Vorgängen versuchte, die Bestandsmieter zu vergraulen. Das Bezirksamt möge, wenn nötig, in Vorleistung gehen und die Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellen. Dabei möge darauf geachtet werden, dass der Bezirk, im Falle einer Insolvenz des Eigentümers, an oberer Stelle als Gläubiger steht.
Begründung: Konkret und aktuell geht es um eine Wohnung in der G87, die nach der unrechtmäßigen Belegung anderer Wohnungen vor Ort, in Mitleidenschaft gezogen wurde. Diese Wohnung wurde provisorisch wieder bewohnbar gemacht, in der Erwartung, dass die ursprüngliche Statik wieder hergestellt wird. Dafür steht ein statisches Gutsachten aus, für welches wiederum ein Angebot von einer Statikerin, die schon mit der G87 betraut war, dem Eigentümer vor liegt. Die Eigentümerin (G87 GmbH) jedoch vergibt die Beauftragung nicht, mit der Begründung, dass es ihr bei drohnedem Insolvenzverfahren wirtschaftlich nicht zumutbar sei.
Mit der Ersatzvornahme nimmt das Bezirksamt das vorliegende Angebot an, läßt die Arbeiten durchführen und verlangt die Kosten von dem Eigentümer zurück.
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