Drucksache - 1985/XIX  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für GeschäftsordnungAusschuss für Geschäftsordnung
  Feldkamp, Marius
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.07.2016 
60. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Beschlussempfehlung

 

Der Ausschuss empfiehlt der BVV:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Der Text der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert (Änderungen sind ggf. kursiv):

 

§ 4 Arbeitsunterlagen

Die Geschäftsordnung der Bezirksverordneten-versammlung wird im Internetauftritt der Bezirksverordnetenversammlung veröffentlicht. Die Verlinkungen zur Verfassung von Berlin und dem Bezirksverwaltungsgesetz werden in den Internetauftritt der Bezirksverordnetenversammlung eingefügt.

 

 

§ 6 Bildung der Fraktionen

(1) Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder derselben Wählergemeinschaft angehören oder auf dem selben Wahlvorschlag gewählt worden sind, bilden eine Fraktion, die aus mindestens drei Bezirksverordneten bestehen muss.

 

(2) Die Bildung der Fraktionen, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstandes und der Mitglieder sind der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt bei Auflösung oder Neugründung bzw. Änderung der Stärke einer Fraktion.

 

 

§ 15 Zusammensetzung

(1) Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der Bezirksverordnetenversammlung gebildet. Er besteht aus der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter sowie der Schriftführerin bzw. des Schriftführers und einer von der Bezirksverordnetenversammlung festzusetzenden Zahl von Mitgliedern, die von den Fraktionen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich benannt werden.

 

 

§ 17 Aufgaben

(2) Zum zügigen Sitzungsablauf der Bezirksverordnetenversammlung wird auf Empfehlung des Ältestenrats durch die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher eine Beschlussvorlage („Beschlussliste“) erstellt, aus der das Abstimmungsverhalten der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder der BVV zu den einzelnen Drucksachen hervorgeht. Die darin nicht aufgeführten Drucksachen verbleiben als Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung. Auf § 65 der Geschäftsordnung wird verwiesen.

 

 

§ 18 Einsetzung

(5) Die BVV kann jederzeit Sonderausschüsse einrichten, die für ein Jahr einberufen und mit einem konkreten Handlungsauftrag ausgestattet werden. Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann in begründeten Ausnahmen den Sonderausschuss einmalig um ein weiteres Jahr verlängern. Die Größe dieser Ausschüsse soll auf höchstens sieben Bezirksverordnete begrenzt sein.

 

(6 neu) Die Einsetzung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und Beratung bestimmter Themen, die aus dem Tagesgeschäft der Ausschussarbeit ausgegliedert werden soll, ist nur im Einvernehmen aller Fraktionen möglich.

 

 

§ 22 Ausschusssitzungen

(6) Fraktionslose Bezirksverordnete können an bis zu 2 Ausschüssen mit Ausnahme des JHA als Mitglieder mit Rede- und Antrags- aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Mitgliedschaft ist der Vorsteherin / dem Vorsteher zu melden.

 

 

§ 23 Verfahren in den Ausschüssen

(7) Die Mitglieder des Ausschusses und die Fraktionen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften der Protokolle. In die Protokolle öffentlicher Sitzung ist jedermann Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme kann im Büro der Bezirksverordnetenversammlung oder über das Ratsinformationssystem im Internet erfolgen.

 

 

§ 27 Anträge

(1) Fraktionen und einzelne Bezirksverordnete haben das Recht, Anträge an das Bezirksamt zu stellen. Anträge müssen schriftlich eingebracht werden.

 

 

§ 27a Beschlussempfehlungen der Ausschüsse

Beschlussempfehlungen der Ausschüsse müssen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher bis zum achten Tag 11.00 Uhr vor der nächsten Sitzung vorliegen. Ist diese Frist aufgrund des Sitzungstermins eines Ausschusses nicht einzuhalten, so kann der Ausschuss in Ausnahmefällen die Dringlichkeit einer Beschlussempfehlung beschließen und diese spätestens bis zum Tag vor der Sitzung um 11.00 Uhr der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher vorlegen.

 

 

§ 30 Änderungs- und Überweisungsanträge

(4) Über einen Antrag auf Ausschussüberweisung wird vor Änderungsanträgen abgestimmt. Die Abstimmung über die Überweisung ist erst zulässig, wenn ein Mitglied jeder Fraktion die Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem Antrag auf Überweisung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch eine Rednerin bzw. ein Redner gegen den Überweisungsantrag sprechen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für fraktionslose Bezirksverordnete, sofern sie selbst Antragsteller sind.

 

 

§ 37 Große Anfragen

(1) Große Anfragen können von jeder bzw. jedem Bezirksverordneten gestellt werden und müssen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher spätestens bis zum 8. Tage, 11.00 Uhr, vor der nächsten Sitzung schriftlich vorliegen. Eine Große Anfrage darf höchstens 8 Fragen umfassen. Einzelverordnete dürfen nureine Große Anfrage pro Sitzung stellen.

 

 

§ 38 Mündliche Anfragen

(2) Mündliche Anfragen sind schriftlich, spätestens am Vortage der Sitzung, der Bezirksverordnetenversammlung bis 10.00 Uhr bei der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher einzureichen.

Die Fraktionen teilen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher die Reihenfolge ihrer mündlichen Anfragen mit. Liegt der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher keine Reihenfolge vor, so entscheidet sie bzw. er nach Beratung im Ältestenrat.

 

(3) Die Fragestellerinnen bzw. Fragesteller werden abwechselnd in der Reihenfolge der Fraktionen aufgerufen.

Hatte jede Fraktion die Möglichkeit, eine Anfrage zu stellen, wird ein fraktionsloses Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung aufgerufen, danach erfolgt der Aufruf erneut abwechselnd in der Reihenfolge der Fraktionen bis im Anschluss erneut ein fraktionsloses Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung aufgerufen wird.

Bei mehreren fraktionslosen Bezirksverordneten bestimmt sich die Reihenfolge nach der Stärke des Wahlvorschlags und im Übrigen danach, dass alle fraktionslosen Bezirksverordneten nach Möglichkeit in gleichem Maße berücksichtigt werden.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben nur die von ihnen eingebrachte Anfrage vorzutragen. Das Bezirksamt soll die Frage mündlich beantworten.

 

(5) Zunächst hat die Fragestellerin bzw. der Fragesteller das Recht, bis zu insgesamt zwei Zusatzfragen zu stellen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen müssen. Die übrigen Bezirksverordneten haben das Recht, bis zu drei Zusatzfragen zu stellen.

 

(7) Nach Ablauf von 30 Minuten werden keine neuen mündlichen Anfragen mehr aufgerufen, sofern von jeder Fraktion und einer bzw. einem fraktionslosen Bezirksverordneten mindestens eine mündliche Anfrage aufgerufen worden ist. Aus zeitlichen Gründen nicht beantwortete mündliche Anfragen werden schriftlich beantwortet; die Antwort ist dem Fragesteller/der Fragestellerin, jeder Fraktion und dem Büro der BVV binnen einer Woche zuzustellen.

 

 

§ 44 Einwohnerfragestunde

(4) Es soll jeweils nur eine thematische Angelegenheit mit einer kurzen Frage, die eine kurze Beantwortung ermöglicht, behandelt werden. Die Frage muss einen erkennbaren Bezug zum Bezirk haben. Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann Fragen, die dem nicht entsprechen, zurückweisen.

 

 

§ 53 Eröffnung, Schließung und Vertagung der Beratung

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann die Beratung vertagen oder schließen. Die Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, wenn ein Mitglied jeder Fraktion die Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch ein Redner bzw. eine Rednerin gegen den Geschäftsordnungsantrag sprechen. Vor der Abstimmung über den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen; dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.

 

§ 57 Redezeiten

1) Zur Beschränkung der Rededauer werden für jede Fraktion bzw. fraktionslose Bezirksverordnete Zeitkontingente eingeräumt. Dabei richtet sich die Redezeit nach der Größe der Fraktionen bzw. der Anzahl fraktionsloser Bezirksverordnete. Die Redezeiten werden vom Vorstand der BVV verwaltet.

 

a)Die Redezeit für Große Anfragen beträgt für Einzelverordnete insgesamt vier Minuten.

Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt neun Minuten als Basiskontingent zuzüglich je eine weitere Minute je Fraktionsmitglied.

 

b)Die Redezeit für Anträge und Beschlussempfehlungen beträgt für Einzelverordnete insgesamt sechs Minuten.

Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt neun Minuten als Basiskontingent zuzüglich je zwei weitere Minuten je Fraktionsmitglied.

 

c)Die Redezeit für Vorlagen zur Beschlussfassung und Mitteilungen zur Kenntnisnahme beträgt für Einzelverordnete insgesamt drei Minuten.

Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt eine Minute je Fraktionsmitglied.

 

(5) Die Redezeit für Anträge zur Geschäftsordnung beträgt maximal 2 Minuten je Fraktion und fraktionslosem Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung.

 

(6) neu Die Bezirksamtsmitglieder unterliegen keiner Redezeitbegrenzung, sind jedoch im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung angehalten, die Dauer ihrer Redebeiträge in einem angemessenen Zeitrahmen zu halten.

 

 

§ 73 Sach- und Ordnungsruf

(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann Rednerinnen bzw. Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, ”zur Sache” rufen.

 

(2) Wenn eine Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter die Würde oder die Ordnung verletzt, ruft sie bzw. ihn die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher unter Namensnennung ”zur Ordnung.”

 

(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.

 

 

§ 74 Wortentziehung

Ist eine Rednerin bzw. ein Redner dreimal in derselben Sitzung ”zur Ordnung” oder dreimal in derselben Rede ”zur Sache” gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihr bzw. ihm die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher das Wort. Im Falle des Sachrufs gilt die Wortentziehung für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand, im Falle des Ordnungsrufs für die gesamte Sitzung.

 

 

§ 75 Ausschluss von Bezirksverordneten

(1) Verletzt eine Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter in grober Weise die Ordnung, so kann die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher sie bzw. ihn von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen, auch ohne dass vorher ein Ordnungsruf ergangen ist. Die bzw. der Bezirksverordnete hat danach auf Aufforderung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers den Sitzungssaal zu verlassen.

 

(2) Leistet die bzw. der Bezirksverordnete dieser Aufforderung keine Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. In diesem Falle trifft die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher eine Entscheidung über einen weitergehenden Ausschluss der bzw. des Bezirksverordneten von Sitzungen. Bis zum Schluss der Sitzung oder im Fall der Aufhebung der Sitzung bei Beginn der nächsten Sitzung muss die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher bekannt geben, für wie viele Sitzungstage und Ausschusssitzungen die bzw. der Bezirksverordnete ausgeschlossen wird.

 

§ 80 Ordnung im Zuhörerraum

(3) Bild-, Film-, Fernseh-, Rundfunk und Tonaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverordnetenvorsteherin/des Bezirksverordnetenvorstehers angefertigt werden.

 

 

Die Änderungen der Geschäftsordnung treten am 01. August 2016 in Kraft.

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen