Die zuständigen Stadträtinnen und Stadträte hatten sich in den Sitzungen am 14.11.2014 und 4.3.2015 auf der Basis einer Vorlage der Amtsleiterinnen und Amtsleiter (siehe Anlage 2) für die Schaffung eines gemeinsamen Servicezentrums der Berliner Volkshochschulen ausgesprochen. Die Senatsverwaltung für Bildung sagte die Prüfung geeigneter Organisations-/Rechtsformen bzw. Trägerschaften zu. Das Fazit der Prüfung durch die Senatsverwaltung lautete: „Die Prüfung ergab, dass öffentliche Rechtsformen wie Stiftung ö.R. und Anstalt ö.R. die genannten Anforderungen erfüllen, allerdings stets ein Errichtungsgesetz erfordern, somit allenfalls mittelfristig eine Lösung bieten. Die Gründung eines privatrechtlichen Vereins wäre möglich; sie würde erfordern, dass die VHS-Leiterinnen und -Leiter in ihrer dienstlichen Funktion den Verein gründen und die Mitgliederversammlung bilden. Der hohe Aufwand für Gründung, Registrierung und Erlangung der Gemeinnützigkeit des Vereins sowie für die Freistellung der Vereinsmitglieder von persönlicher Haftung ist zu bedenken. Vorteile gegenüber einer öffentlichen Rechtsform sind nicht ersichtlich. Als verwaltungsinterne Lösung (ohne rechtliche Selbständigkeit) bietet die Gründung eines Eigenbetriebs weitgehende Flexibilität und größeren wirtschaftlichen Handlungsspielraum. Das Eigenbetriebsgesetz sieht die Möglichkeit eines von mehreren oder allen Bezirken getragenen Eigenbetriebs ausdrücklich vor. Ein Bezirk muss die Aufgabe des aufsichtführenden Sitzbezirks übernehmen; die gemeinsame Steuerung des Betriebs durch alle Bezirke kann in einer Verwaltungsvereinbarung und in der Betriebssatzung geregelt werden. Ein Eigenbetrieb wird errichtet, indem das Bezirksamt des Sitzbezirks die Betriebssatzung erlässt; dem Erlass der Satzung müssen die BVV des Sitzbezirks, in den anderen beteiligten Bezirken BVV und Bezirksamt sowie auf Vorlage des Senats das Abgeordnetenhaus zustimmen.“ Die Prüfungszentrale an der VHS Tempelhof-Schöneberg soll auf den Eigenbetrieb übertragen werden, was in dieser Hinsicht auch einen Beschluss der BVV erfordert. Bei der Prüfungszentrale handelt es sich (auch) um eine bezirkliche Einrichtung, die auf eine anderen Träger übertragen werden soll (§ 12 Abs.2 Nr. 10 BezVG). Am 26.6.2015 hat das Steuerungsgremium in einer Sitzung bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den folgenden Beschluss gefasst: „Das Steuerungsgremium spricht sich – sofern die erforderlichen zusätzlichen Ressourcen bereitgestellt werden können – dafür aus, - im Jahr 2016 für das geplante gemeinsame Servicezentrum der Berliner Volkshochschulen einen Eigenbetrieb, getragen von allen Bezirken, zu errichten,
- im Jahr 2017 oder später zu prüfen, ob eine Umwandlung des Eigenbetriebs in eine Stiftung oder eine Anstalt öffentlichen Rechts vorteilhaft ist.
Folgende Schritte werden vereinbart: - Beauftragung einer Arbeitsgruppe (Amtsleitungen / SenBildJugWiss) mit dem Entwurf einer Betriebssatzung für den Eigenbetrieb,
- Vorbereitung einer Willenserklärung der Bezirke, den Eigenbetrieb zu errichten, sofern die dafür erforderlichen Ressourcen zusätzlich zur Verfügung gestellt werden,
- Einbezug des Finanz- und Personalbedarfs für den Eigenbetrieb in die Beratungen über den Haushalt 2016/17.“
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