Drucksache - 1421/XIX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18. März 2015 folgenden Beschluss:
Die BVV ersucht erneut das Bezirksamt, sich nochmals verstärkt bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass auf der Weskammstraße zwischen der Tennstedter Straße und der Tautenburger Straße eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h eingeführt wird. Die Geschwindigkeitsbegrenzung ist auf die Zeit zwischen 7:00 und 17:00 Uhr zu begrenzen.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Das Bezirksamt hat sich zur Beantwortung des oben genannt Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin an den für Verkehr zuständigen Staatssekretär in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gewandt und nachstehende Antwort erhalten:
„…ich danke Ihnen für Ihr o.a. Schreiben. Ihr Wunsch auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Weskammstraße zwischen Maximilian-Kaller-Straße und Tennstedter Straße für die Zeit des Schulbetriebes von 7:00 – 17:00 Uhr (BVV Drucksache 0424/XIX) wurde von der für derartige Anordnungen zuständigen Verkehrslenkung Berlin (VLB) im vergangenen Jahr eingehend geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ergänzend zu den dort bereits angeordneten straßenbehördlichen Maßnahmen kein zwingendes verkehrliches Erfordernis für die Anordnung weiterer Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen besteht. Das Ergebnis der Prüfung sowie die Gründe im Einzelnen hatte die VLB Ihrer BVV mit Schreiben vom 13.11.2014 ausführlich dargelegt. Ich gehe davon aus, dass Ihnen dieses Schreiben vorliegt.
Aufgrund einer gleichgearteten Eingabe des Schulleiters der Katholischen Schule St. Alfons, Tennstedterstr. 1, vom 27.02.2015 hat der zuständige Bearbeiter der VLB die verkehrliche Lage aktuell nochmals in Augenschein genommen, kam aber nach den erneuten Beobachtungen und den Daten der Polizei, die eine unauffällige Unfalllage ausweisen, zu keinem anderen Ergebnis.
Die Verkehrslage ist unverändert geblieben, so dass dem Wunsch nach einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Weskammstraße nach wie vor nicht entsprochen werden kann. Eine, wie von Ihnen vorgeschlagene probeweise Anordnung von Tempo 30 scheidet aus, da einzig das verkehrliche Erfordernis für die Begründung einer Verkehrsbeschränkung maßgeblich ist. Es ist dabei immer der Einzelfall zu betrachten und die Folge ist dann zwingend eine dauerhafte Anordnung oder, wie im vorliegenden Fall, eben nicht.
Ich bitte um Verständnis für diese Entscheidung.“
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