Drucksache - 1399/XIX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Dem Bezirksamt wird empfohlen, die zuständigen Stellen prüfen zu lassen,
Wenn denn damit die Bestandsmieten 20% nicht übersteigt, möge die erhaltungsrechtliche Zustimmung erteilt werden.
Schließlich möge geprüft werden, ob ein solches Vorgehen: "Wohnbauförderung zum sozialen Erhalt durch Integration von Flüchtlingen" nicht zum Prinzip für Neubau in sozialen Erhaltungsgebieten erklärt werden kann.
Begründung: In Ermangelung anderweitiger Kriterien und Indikatoren wird hier die Fall-spezifische Zielvorstellung reiteriert, dass erst bei einer Mietpreissteigerung von maximal 20% die Verdrängungsgefahr durch die beantragten Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der Sozialen Erhaltungsverordnung gebannt ist.
Bei der Aufstockung handelt es sich um Neubau, weswegen die vom Senat beschlossene Förderung prinzipiell abrufbar sein sollte. Mit dem aufstockenden Neubau gehen weitere Maßnahmen einher, wie beispielsweise die Notwendigkeit des Aufzugs, die bei einer Förderung von den auf die Bestandsmieter umzulegende Kosten abzugsfähig wären.
Das LaGeSo übernimmt regelmäßig die Kosten für die Bereitstellung von Flüchtlingsunterkünften (siehe Antwort auf die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 21. Juli 2014, Investitions- und Herrichtungskosten von Flüchtlingsunterkünften, Drucksache 17 / 14 281). Es sollte auch diese von Bestandsmietern und Eigentümern getragene, dezentrale Möglichkeit der Flüchtlingsunterbringung unterstützen.
Die dezentrale Unterbringung von Flüchtlingen im Neubau im Bestand verspricht somit eine höhere Aufnahme- und Integrationsbereitschaft bei gleichzeitigem Erreichen der Ziele der sozialen Erhaltungsverordnung, die Verdrängungsgefahr zu verringern.
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