Drucksache - 1389/XIX  

 
 
Betreff: Illegale Ferienwohnungen für Flüchtlinge nutzbar machen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Gruppe DIE LINKE, PIRATENGruppe DIE LINKE, PIRATEN
Verfasser:Herr Gindra, HaraldWissel, Elisabeth
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.02.2015 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
18.03.2015 
44. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin in der BVV abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beratung

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, unter welchen Bedingungen illegal genutzte Ferienwohnungen zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden können. Soweit dem derzeit  rechtliche Schranken entgegenstehen, wird dem Bezirksamt empfohlen, über den Rat der Bürgermeister eine entsprechende rechtliche Änderung anzuregen, die eine Belegung möglich macht.

Die BVV bittet um eine Mitteilung vor der Sommerpause.

 

Begründung:

Das Land Berlin sieht sich nicht in der Lage, die wachsende Zahl von Flüchtlingen nach einer möglichst kurzen Zeit in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Wohnungen unterzubringen. Auch deshalb reichen die Plätze in Gemeinschaftsunterkünften ständig nicht mehr aus. Anstatt dauernd Notlösungen, wie Nutzung von Sporthallen, Traglufthallen und Containerunterkünften, einzurichten, sollten andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

Nicht angemeldete Ferienwohnungen werden seit dem 1.8.2014 illegal betrieben. Schätzungen gehen von einer Zahl von rund 6.000 bis 10.000 Wohnungen in Berlin aus, die weiter so betrieben werden. Obwohl die Senatsverwaltung schon alle möglichen „Notmaßnahmen“ zur Unterbringung anwendet, ist es unverständlich, warum nicht auch für diese Maßnahme die Rechtsgrundlage erweitert werden könnte. Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz formuliert die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Unter Juristen ist die Faustregel unstrittig: Der Gesetzgeber kann das Eigentum umso mehr zugunsten der Allgemeinheit einschränken, als das Eigentum in seiner sozialen Funktion steht (Bsp. vermietetes Wohneigentum). Warum dann illegal genutztes privates Eigentum unter einem besonderen Schutz stehen sollte, ist nicht einsehbar.

 

 
 

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