Drucksache - 0435/XIX
Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 24.10.2012 folgenden Beschluss gefasst:
Die BVV ersucht das Bezirksamt, in Fällen von planungsrechtlichen Aufwertungen von Grundstücken für verdichtete Wohnbauvorhaben im inneren Stadtbereich (Ortsteile Schöneberg, Friedenau, Tempelhof (Nordteil) über das Instrument des Durchführungsvertrags Belegungsrechte an Wohnungen für Mieter mit geringem Haushaltseinkommen zu sichern (Wohnberechtigungsschein WBS, Berliner Grenzen). Der Anteil der zu sichernden Wohnungen auf dem jeweiligen Grundstück soll im Verhältnis zum Maß der angestrebten Aufwertung stehen und ist auf dem Wege von Einzelverhandlungen mit dem jeweiligen Eigentümer zu bestimmen. Zielgröße ist eine Sicherung von 20 % der zu Realisierung anstehenden Zahl der Wohnungen. Die grundlegende Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens soll dadurch nicht in Frage gestellt werden. Zum Durchführung und insbesondere zur Frage der Mietbemessung und der Verankerung der öffentlichen Rechte am Objekt ist zunächst ein Verfahrensvorschlag zu entwickeln der BVV ist bis Ende Januar 2013 zur Zustimmung vorzulegen ist.
Dazu wird berichtet: Das Städtebaurecht kann nur die (bauliche) Nutzung von Grundstücken regeln. Wirtschaftliche, soziale oder gesellschaftspolitische Aspekte müssen dabei zwar beachtet werden, sie dürfen aber den Sinn des Städtebaurechts, die Erforderlichkeit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 (3) BauGB, nicht in den Hintergrund treten lassen. Das Bezirksamt strebt jedoch an, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, die Ziele des BVV-Beschlusses 435/XIX umzusetzen und in der täglichen Verwaltungspraxis zur Anwendung zu bringen. Zunächst besteht die Möglichkeit, bei größeren Neubauvorhaben die von der Bezirksverordnetenversammlung gewünschte Zielsetzung umzusetzen und gemeinsam mit dem Bauherrn die Sicherung von Wohnungen mit sozialverträglichen Mieten zu vereinbaren – z.B. bei der baulichen Ergänzung von vorhandenen Wohngebäuden aus der unmittelbaren Nachkriegszeit auf Grundstücken mit Baulandreserven. Unter Beachtung des Kopplungsverbots bietet der § 31 (2) BauGB den entsprechenden Anwendungsansatz. Dies kann jedoch nur auf freiwilliger Basis des Bauherrn geschehen und die Grundzüge der Planung dürfen dabei nicht berührt werden. Eine andere Möglichkeit der Umsetzung ist eine entsprechende Regelung innerhalb eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB, z.B. für Wohnungsbau mit mehr als 100 Wohnungen. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich, im Gegensatz zur angebotsorientierten Planung eines Bebauungsplans nach § 8 BauGB, um ein zwischen dem Bezirk und dem Bauherrn abgestimmtes, konkretes Bauvorhaben. Erstmalig wurde dieses Ziel im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-65VE „Bessemerstraße“ aufgenommen. Der Investor hat zugesagt, einen noch festzulegenden Anteil, sozial verträglicher Wohnungen (z.B. bezahlbare Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen) zu errichten. Die Nettokaltmiete soll eine noch festzulegende Mietobergrenze nicht überschreiten. Dazu soll entweder der untere Rand des Mietspiegels für das Gebiet herangezogen werden oder eine Orientierung am bisherigen sozialen Wohnungsbau erfolgen. Dieses Modell soll auch bei weiteren vorhabenbezogenen Bebauungsplänen im Bezirk (z.B. Bautzener Straße / Güterbahnhof Wilmersdorf) weiterentwickelt werden. |
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