Drucksache - 0424/XIX  

 
 
Betreff: Tempo 30 in der Weskammstraße während des Schulbetriebes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verkehr und Grünflächen XIX.Wahlperiode Entscheidung
23.02.2015 
31. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Grünflächen mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
24.10.2012 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.02.2013 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Erledigung
21.01.2015 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Entscheidung
17.02.2015 
34. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 16.10.2012
Mitteilung zur Kenntnisnahme
MzK

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 24.10.2012 folgenden Beschluss:

 

Die BVV ersucht das Bezirksamt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, auf der Weskammstraße zwischen der Tennstedter Straße  und der Maximilian-Kaller-Straße eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h einzuführen.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Bezirksamt hat sich zur Beantwortung des o.g. Beschlusses an die zuständige Verkehrslenkung Berlin (VLB) gewandt und von dort mit Schreiben vom

13. November 2014 folgende Antwort erhalten:

 

„Für den Fließverkehr steht in der zum Hauptverkehrsstraßennetz gehörenden Weskammstraße je Richtung ein Fahrstreifen neben dem ruhenden Verkehr zur Verfügung. In Höhe der Tennstedter Straße, welche in einer Tempo 30-Zone liegt und in der sich der Haupteingang einer Grundschule befindet, ist eine Mittelinsel in der Weskammstraße vorhanden. Der Blick von und auf diese Mittelinsel wird durch Haltverbote (Z 283 StVO) freigehalten und die Sichtverhältnisse sind  gut. Bei der Nutzung der Mittelinsel zur Querung der Weskammstraße müssen Fußgänger nur jeweils den Verkehr aus einer Richtung beachten. Regelmäßig auftretende Lücken im Fließverkehr lassen bei der gebotenen Aufmerksamkeit eine gefahrlose Querung zu. In beiden Richtungen stehen ca. 50 m vor der Mittelinsel Gefahrenzeichen „Kinder“ (Z 136 StVO), welche den Kraftfahrer zu einer entsprechenden angepassten Fahrweise verpflichten. Die Mittelinsel wird morgens vor Schulbeginn als Verkehrshelferstandort genutzt. Für die Schulkinder der Grundschule in der Tennstedter Straße ist somit eine sichere Querungshilfe über die Weskammstraße vorhanden.

 

Laut Auskunft der Polizei zur örtlichen Unfall-Lage wurden in einem abgefragten Drei-Jahreszeitraum in der  Zeit vom 1.1.201130.11.2013 insgesamt zwei Verkehrsunfälle in Höhe der Tennstedter Straße polizeilich erfasst. Ein Unfall ereignete sich ohne Fremdbeteiligung mit einem Rad fahrendem Kind. Bei dem zweiten erfassten Unfall handelt es sich um den in der Mail vom 17.12.2013 des Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg angeführten Verkehrsunfall.

Es wurde ein 10-jähriges Kind, welches beim Betreten der Fahrbahn den Fließverkehr missachtete, verletzt. Hierbei handelt es sich jedoch um einen bedauerlichen Einzelfall. Mit straßenverkehrsbehördlichen Mitteln lassen sich leider nicht alle Unfälle verhindern, insbesondere nicht die, die u.a. durch Unachtsamkeit verursacht werden.

 

Eigene Verkehrsbeobachtungen sowie die vorliegenden Auskünfte der Polizei zur örtlichen Unfall-Lage in der Weskammstraße lassen keine besonderen Gefahrenlagen im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO erkennen, welche aber zwingende Voraussetzung für die straßenverkehrsbehördliche Anordnung von beschränkenden Maßnahmen des Fließverkehrs sind.

 

Auch der Hinweis auf die in der Weskammstraße vorhandene Kindertagesstätte kann hier zu keiner anderen Beurteilung führen. Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen gehören im Allgemeinen nicht zu der Altersgruppe, welche die Eignung zur selbständigen Teilnahme am Straßenverkehr bereits besitzen. Deshalb werden diese Kinder üblicherweise auch nur in Begleitung entsprechend geeigneter Personen im Verkehr anzutreffen sein.

 

Aus vorgenannten Gründen kann die VLB dem Wunsch nach Anordnung der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Weskammstraße nicht entsprechen.

 

Die vorgeschlagene Aufstellung von Dialogdisplays kann in eigener Zuständigkeit durch das Bezirksamt erfolgen.“

 

Das Bezirksamt wird die Aufstellung von Dialogdisplays im Bereich der Weskammstraße prüfen und den zuständigen Ausschuss über weitere Entwicklung hierzu informieren.

 

 
 

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