Drucksache - 0400/XIX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 21.11.2012 folgenden Beschluss:
„Die BVV ersucht das Bezirksamt, in den Bürgerämter und dem Internetauftritt des Bezirkes an prominenter Stelle auf die bereits bestehende Möglichkeit hinzuweisen, die Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte schriftlich wahrzunehmen. *1 Das entsprechende Formular ist in angemessener Anzahl in den Bürgerämtern auszulegen. *2
*1 http://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/organisationseinheit/buerger/buergeramt/infosystem.php/dienstleistung/319141/
*2 http://www.berlin.de/buergeramt/formulare/index.php?detail=76760“
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Eigentliches Thema in der Öffentlichkeit, auch im Rahmen des Opt-Out-Days, sind die so genannten Widersprüche gegen die Weitergabe von Daten in Bezug auf Direktwerbung. Die Zuständigkeit für diese Widersprüche liegt beim Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten.
Die o.g. Widersprüche können schriftlich erklärt und bei jedem Bürgeramt abgegeben bzw. postalisch oder per Email (buergeramt@ba-ts.berlin.de) übersandt werden.
Die o.g. Informationen werden den Bürgerinnen und Bürgern wie folgt bekannt gegeben:
? Die Formulare (Anmeldung bei der Meldebehörde) erhalten entsprechende Hinweise zu Auskunftserteilungen, Datenübermittlungen und der Möglichkeit des Widerspruches hierzu.
? Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Bürgeramtes weisen darauf bei der Anmeldung hin.
? Im Internet finden sich Hinweise zur An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde auf:http://www.berlin.de/buergeramt/sonstiges/anmeldehinweis.html.
? Weiterhin ist aktuell auf den Seiten der Bürgerämter Tempelhof-Schöneberg der Widerspruch als PDF hinterlegt worden sowie auf die entsprechenden Dienstleistungen verlinkt.
Ein darüber hinaus gehendes Informationsblatt oder die Auslegung der Widersprüche ist nicht erforderlich. Auf die im Beschluss verwiesenen Links und deren Inhalte hat das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Bürgerdienste keinen Einfluss, da die Zuständigkeit beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten liegt.
Die vorgenannten Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen ergeben sich aktuell aus dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) und dem Gesetz über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26. Februar 1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.01.2010 (GVBl. S. 22).
Richtig ist, dass im Berliner Melderegister bezirkseinheitlich Vordrucke hinterlegt sind, mittels derer der/die Bürger/In der Weitergabe seiner/ihrer Daten zustimmen bzw. widersprechen kann. Es ist weiter zutreffend, dass diese Informationen auf zwei Seiten abgebildet werden.
Anzumerken ist jedoch, dass sofern der Vordruck - Zustimmung zur Datenübermittlung – nicht ausgefüllt wird, diese nachfolgend genannten Datenübermittlungen nicht stattfinden:
? Datenübermittlung gem. § 29 Abs. 2 Meldegesetz über Alters- oder Ehejubiläen,
? Datenübermittlung gemäß § 29 Abs. 3 Meldegesetz an Adressbuchverlage zur Eintragung in gedruckte Verzeichnisse,
? Datenübermittlung gemäß § 29 Abs. 3 Meldegesetz an Adressbuchverlage zur Eintragung in elektronische Verzeichnisse.
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