Drucksache - 0350/XIX  

 
 
Betreff: Tempo 30 in der Rubensstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Beratung
18.09.2012 
8. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.08.2012 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
24.10.2012 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Erledigung
20.02.2013 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
21.01.2015 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme
MzK

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 24.10.2012 folgenden Beschluss:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen für die Einrichtung einer Tempo-30-Geschwindigkeitsbegrenzung in der Rubensstraße einzusetzen, um eine wirksame Reduzierung der Lärmbelastung zu erzielen.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Bezirksamt hat sich zur Beantwortung des o.g. Beschlusses an die zuständige Verkehrslenkung Berlin (VLB) gewandt und von dort mit Schreiben vom

13. November 2014 folgende Antwort erhalten:

 

„§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bietet die Möglichkeit, zum Schutz der Wohnbevölkerung Verkehrsbeschränkungen auszusprechen. Die Prüfung der notwendigen Maßnahme setzt eine Betroffenheit durch den Verkehrslärm voraus, folglich können nur unmittelbar vom verkehrsbedingten Lärm oder Abgasen betroffene Anwohner entsprechende Anträge stellen. Für die Rubensstraße liegen keine Anwohneranträge vor.“

 

 

 

 
 

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