Drucksache - 0350/XIX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 24.10.2012 folgenden Beschluss:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen für die Einrichtung einer Tempo-30-Geschwindigkeitsbegrenzung in der Rubensstraße einzusetzen, um eine wirksame Reduzierung der Lärmbelastung zu erzielen.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Das Bezirksamt hat sich zur Beantwortung des o.g. Beschlusses an die zuständige Verkehrslenkung Berlin (VLB) gewandt und von dort mit Schreiben vom 13. November 2014 folgende Antwort erhalten:
„§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bietet die Möglichkeit, zum Schutz der Wohnbevölkerung Verkehrsbeschränkungen auszusprechen. Die Prüfung der notwendigen Maßnahme setzt eine Betroffenheit durch den Verkehrslärm voraus, folglich können nur unmittelbar vom verkehrsbedingten Lärm oder Abgasen betroffene Anwohner entsprechende Anträge stellen. Für die Rubensstraße liegen keine Anwohneranträge vor.“
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