Drucksache - 1154/XVIII  

 
 
Betreff: des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Änderung des Aufstellungsverfahrens des B-Plans XI-232 für die Grundstücke Belziger Straße 53-53C, 51/43 Ecke Eisenacher Straße 55 und Belziger Straße 61/57 (teilweise) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg durch Umstellung auf ein Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB - mit ortsüblicher Bekanntmachung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndHapel, Dieter
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
30.09.2009 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
14.10.2009 
32. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilungs zur Kenntnisnahme v. 15.07.09

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnahmen Sie bitte den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnisnahme der beigefügten Anlage

Begründung

Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin (OVG 2 A 4.94) wurde der am 16. September 1993 festgesetzte Bebauungsplan XI-191 für nichtig erklärt. Aufgrund der damals unverändert bestehenden Absicht der bedarfsgerechten Weiterentwicklung des Schulstandortes (Bebauungsplan XI-191) beschloss das Bezirksamt Schöneberg am 20.06.1995 die Aufstellung des Bebauungsplans XI-232. Hierzu erfolgte am 10.10.1995 ein Ergänzungsbeschluss. Das Hauptziel der Planung war die Festsetzung eines Schulstandortes mit Sporthalle unter Wahrung der Interessen der das Normenkontrollverfahren auslösenden Eigentümerin des Grundstückes Belziger Straße 53 C.

 

Vom 30.10. bis 30.11.1995 fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Auswirkungen auf die Planungen ergaben sich hieraus nicht.

 

Vom 17.04. bis 23.05.1997 erfolgte gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind.

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 04.08. bis einschließlich 03.09.1997 statt.

 

Am 06.01.1998 beschloss das Bezirksamt die Vorlage des Abwägungsergebnisses und der Planreife zur Beschlussfassung in der Bezirksverordnetenversammlung.

Am 18.02.1998 fasste die Bezirksverordnetenversammlung den entsprechenden Beschluss.

 

In der Folge ergaben sich Verzögerungen durch die sich abzeichnende Absicht auf die Errichtung einer neuen Sporthalle für die Riesengebirgsschule verzichten zu wollen. Im weiteren Planungsverlauf wurde dann entsprechend auf die Errichtung einer neuen Sporthalle verzichtet. Von dieser neuen Planungsabsicht waren somit die an Berlin abgetretenen Teilflächen des privaten Grundstücks Belziger Straße 53C (Flurstücke 42 und 44) unmittelbar betroffen.

Darauffolgend bekundeten die neuen Eigentümer des Grundstücks Belziger Straße 53C ihr Interesse, die zwischenzeitlich dort realisierte Seniorenresidenz unter Hinzunahme der bisher zum Bau der Sporthalle und zur Arrondierung der öffentlichen Parkanlage benötigten Teilflächen (Flurstücke 42 und 44) baulich ergänzen zu wollen.

Da der Bebauungsplan auf Grund dieser o.g. Verzögerungen, entsprechend der Überleitungsvorschrift des Baugesetzbuchs bzw. der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien, nicht fristgerecht zum Abschluss gebracht werden konnte, soll er nunmehr nach § 13a BauGB beschleunigt zur Festsetzung gebracht werden.

 

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Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht vorbereiten oder begründen.

 

Der Bebauungsplan XI-232, welcher im Rahmen der Innenentwicklung auf den Grundstücken Belziger Str. 53-53C allgemeines Wohngebiet mit einer zulässigen Grundfläche von ca. 1200 m² (Baukörperausweisung) und auf dem Grundstück Belziger Str. 51/43 / Eisenacher Str. 55 Fläche für den Gemeinbedarf – Schule sowie Sporthalle mit einer zulässigen Grundfläche durch Baukörperausweisung von ca. 2500 m² (insgesamt 3700 m²) festsetzen soll, erfüllt die o.g. Kriterien.

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Dies bedeutet, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und Trägerbeteiligung verzichtet werden kann, dass die Beteiligungs-verfahren auf die betroffene Öffentlichkeit und die berührten Behörden und Träger beschränkt und innerhalb verkürzter Fristen durchgeführt werden können sowie, dass auf die Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht verzichtet werden kann.

Die Möglichkeit eines Parallelverfahrens gemäß § 4a BauGB bei der Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB bleibt davon unberührt.

 

Der Bebauungsplan erfasst neben dem schon vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bebautem Grundstück der Riesengebirgsschule, Baugrundstücke eines Gründerzeitwohn-quartiers, welche dementsprechend dicht bebaut sind, wobei nach Abriss eines einsturzgefährdeten Wohnhauses das Grundstück Belziger Straße 53C in gleichem Stil auf der Basis einer Planreifegenehmigung mit einer Seniorenresidenz neu bebaut wurde.

 

Der Bebauungsplanentwurf sieht nunmehr nach Aufgabe der Absicht eine neue Sporthalle errichten zu wollen, auf den Grundstücken Belziger Straße 53-53C allgemeines Wohngebiet (WA) vor. Die bebaubare Fläche wird durch Baukörperausweisung definiert. Die Flächen, die teilweise zum Bau der Sporthalle (Flurstück 44) und teilweise zur Arrondierung des Parks (Flurstück 42) an Berlin übertragen wurden, werden nun wieder rückübertragen und dem allgemeinen Wohngebiet zugewiesen.

Das Grundstück Belziger Straße 51/43 / Eisenacher Straße 55 (Riesengebirgsschule) wird weiter als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ und „Sporthalle“ (bestehende alte Halle) geführt. Die beiden Bestandsbauten werden mit Baugrenzen umfahren.

Die restlichen Flächen im Plangebiet werden, wie schon bisher, als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ ausgewiesen.

Es handelt sich somit weitgehend um die Anpassung des Planungsrechts an die im Bestand vorhandene Nutzung. Der Bebauungsplan XI-232 erfüllt die Kriterien eines Innenentwicklungsplanes gem. § 13a BauGB. Eine Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht ist somit nicht erforderlich.

 

Nach Bekanntmachung dieses Beschlusses im Amtsblatt von Berlin wird den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit innerhalb der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Keine

 

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Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

 
 

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