Drucksache - 1154/XVIII
Begründung Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin
(OVG 2 A 4.94) wurde der am 16. September 1993 festgesetzte Bebauungsplan
XI-191 für nichtig erklärt. Aufgrund der damals unverändert bestehenden Absicht
der bedarfsgerechten Weiterentwicklung des Schulstandortes (Bebauungsplan
XI-191) beschloss das Bezirksamt Schöneberg am 20.06.1995 die Aufstellung des
Bebauungsplans XI-232. Hierzu erfolgte am 10.10.1995 ein
Ergänzungsbeschluss. Das Hauptziel der Planung war die Festsetzung eines
Schulstandortes mit Sporthalle unter Wahrung der Interessen der das
Normenkontrollverfahren auslösenden Eigentümerin des Grundstückes Belziger Straße
53 C. Vom 30.10. bis 30.11.1995 fand die frühzeitige
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt. Auswirkungen auf die Planungen
ergaben sich hieraus nicht. Vom 17.04. bis 23.05.1997
erfolgte gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und Stellen, die
Träger öffentlicher Belange sind. Die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 04.08. bis
einschließlich 03.09.1997 statt. Am 06.01.1998 beschloss das
Bezirksamt die Vorlage des Abwägungsergebnisses und der Planreife zur
Beschlussfassung in der Bezirksverordnetenversammlung. Am 18.02.1998 fasste die
Bezirksverordnetenversammlung den entsprechenden Beschluss. In der Folge ergaben sich
Verzögerungen durch die sich abzeichnende Absicht auf die Errichtung einer
neuen Sporthalle für die Riesengebirgsschule verzichten zu wollen. Im weiteren
Planungsverlauf wurde dann entsprechend auf die Errichtung einer neuen
Sporthalle verzichtet. Von dieser neuen Planungsabsicht waren somit die an
Berlin abgetretenen Teilflächen des privaten Grundstücks Belziger Straße 53C
(Flurstücke 42 und 44) unmittelbar betroffen. Darauffolgend bekundeten die
neuen Eigentümer des Grundstücks Belziger Straße 53C ihr Interesse, die
zwischenzeitlich dort realisierte Seniorenresidenz unter Hinzunahme der bisher
zum Bau der Sporthalle und zur Arrondierung der öffentlichen Parkanlage
benötigten Teilflächen (Flurstücke 42 und 44) baulich ergänzen zu wollen. Da der Bebauungsplan auf Grund
dieser o.g. Verzögerungen, entsprechend der Überleitungsvorschrift des
Baugesetzbuchs bzw. der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des
Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien, nicht fristgerecht zum Abschluss gebracht
werden konnte, soll er nunmehr nach § 13a BauGB beschleunigt zur Festsetzung
gebracht werden. 2 Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein
Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.d. §
19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m²
beträgt. Darüber hinaus darf der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben,
die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, nicht
vorbereiten oder begründen. Der Bebauungsplan XI-232, welcher im Rahmen der
Innenentwicklung auf den Grundstücken Belziger Str. 53-53C allgemeines
Wohngebiet mit einer zulässigen Grundfläche von ca. 1200 m²
(Baukörperausweisung) und auf dem Grundstück Belziger Str. 51/43 / Eisenacher
Str. 55 Fläche für den Gemeinbedarf – Schule sowie Sporthalle mit einer
zulässigen Grundfläche durch Baukörperausweisung von ca. 2500 m² (insgesamt
3700 m²) festsetzen soll, erfüllt die o.g. Kriterien. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften
des vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB
entsprechend. Dies bedeutet, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung und
Trägerbeteiligung verzichtet werden kann, dass die Beteiligungs-verfahren auf
die betroffene Öffentlichkeit und die berührten Behörden und Träger beschränkt
und innerhalb verkürzter Fristen durchgeführt werden können sowie, dass auf die
Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht verzichtet werden kann. Die Möglichkeit eines Parallelverfahrens gemäß § 4a
BauGB bei der Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §
3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB bleibt davon unberührt. Der Bebauungsplan erfasst neben dem schon vor
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bebautem Grundstück der
Riesengebirgsschule, Baugrundstücke eines Gründerzeitwohn-quartiers, welche
dementsprechend dicht bebaut sind, wobei nach Abriss eines einsturzgefährdeten
Wohnhauses das Grundstück Belziger Straße 53C in gleichem Stil auf der Basis
einer Planreifegenehmigung mit einer Seniorenresidenz neu bebaut wurde. Der Bebauungsplanentwurf sieht nunmehr nach Aufgabe
der Absicht eine neue Sporthalle errichten zu wollen, auf den Grundstücken
Belziger Straße 53-53C allgemeines Wohngebiet (WA) vor. Die bebaubare Fläche
wird durch Baukörperausweisung definiert. Die Flächen, die teilweise zum Bau
der Sporthalle (Flurstück 44) und teilweise zur Arrondierung des Parks
(Flurstück 42) an Berlin übertragen wurden, werden nun wieder rückübertragen
und dem allgemeinen Wohngebiet zugewiesen. Das Grundstück Belziger Straße 51/43 / Eisenacher
Straße 55 (Riesengebirgsschule) wird weiter als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Schule“ und „Sporthalle“ (bestehende
alte Halle) geführt. Die beiden Bestandsbauten werden mit Baugrenzen umfahren. Die restlichen Flächen im Plangebiet werden, wie schon
bisher, als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche
Parkanlage mit Spielplatz“ ausgewiesen. Es handelt sich somit weitgehend um die Anpassung des
Planungsrechts an die im Bestand vorhandene Nutzung. Der Bebauungsplan XI-232
erfüllt die Kriterien eines Innenentwicklungsplanes gem. § 13a BauGB. Eine
Umweltprüfung einschließlich Umweltbericht ist somit nicht erforderlich. Nach Bekanntmachung dieses Beschlusses im Amtsblatt
von Berlin wird den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange und der
Öffentlichkeit innerhalb der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Keine 3 Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S.
692) Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch
Artikel II des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) |
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