Drucksache - 1149/XVIII  

 
 
Betreff: Änderung zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-101y für das Gelände zwischen Potsdamer Straße, Alvenslebenstraße, Steinmetzstraße und Goebenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, durch Umstellung auf ein Verfahren gemäß § 13a BauGB - beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vorberatung
30.09.2009 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtplanung Vorberatung
14.10.2009 
32. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme 28.07.09

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt die Mitteilung zur Kenntnisnahme bitte der beigefügten Anlage

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Änderung zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-101y für das Gelände zwischen Potsdamer Straße, Alvenslebenstraße, Steinmetzstraße und Goebenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, durch Umstellung auf ein Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch - beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch - mit ortsüblicher Bekanntmachung.

 

 

Begründung

 

Bei dem vom Bebauungsplanentwurf XI-101y erfassten Baublock zwischen Potsdamer Straße, Alvenslebenstraße, Steinmetzstraße und Goebenstraße handelt es sich um eine Teilfläche des ehemaligen “Sanierungsgebiets Schöneberg-Bülowstraße“.

Das parallel zum ehemaligen Sanierungsgebiet eingeleitete Bebauungsplanverfahren XI-101y ist aus dem geteilten Bebauungsplanverfahren XI-101c hervorgegangen. Der Bebauungsplanentwurf XI-101c hatte bereits dem seinerzeit zuständigen „Senator für Bau- und Wohnungswesen“ zur Festsetzung vorgelegen, wurde aber in der Folgezeit noch durch drei Deckblätter überarbeitet. Um differenzierter auf die städtebaulichen Anforderungen reagieren zu können, wurde das Bebauungsplanverfahren XI-101y herausgetrennt. Noch von der Bezirksverordnetenversammlung Schöneberg wurde am 16.02.1994 die vorzeitige Planreife für die erfassten Grundstücke Alvenslebenstraße 1/Potsdamer Straße 149 und Goebenstraße 29/Potsdamer Straße 163 und 165 beschlossen.

Das Sanierungsgebiet konnte wegen weitgehender Erreichung der Sanierungsziele am 29.06.1999 aufgehoben werden.

 

Wegen der Entscheidung, das Kerngebiet auf ein Grundstück (nämlich  Potsdamer Straße 149/Alvenslebenstraße 1) zu beschränken, musste der Bebauungsplanentwurf erneut den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgelegt und öffentlich ausgelegt werden.

 

Bereits konkrete Bauabsichten aus dem Jahr 2004 auf den Grundstücken Potsdamer Straße 163 und Potsdamer Straße 165/Goebenstraße 29, die gegebenenfalls zu einer  weiteren Änderung des Bebauungsplanentwurfs geführt hätten, zerschlugen sich in der Folgezeit.

Zum gegenwärtigen Planungsstand liegt für das im geplanten Mischgebiet befindliche Grundstück Potsdamer Straße 163 ein Antrag auf Umnutzung einer vorhandenen Spielhalle vor. Geplant ist der Umbau einer vorhandenen Spielhalle in zwei Spielhallen bei einer Vergrößerung der Gesamtfläche. Gemäß der Textlichen Festsetzung Nr. 1 im Bebauungsplanentwurf XI-101y sollen Spielhallen im Kerngebiet und im Mischgebiet unzulässig sein. Zur Sicherung der Bauleitplanung ist es beabsichtigt, das Baugesuch gemäß § 15 BauGB zurückzustellen. 

  

Mit Einführung des § 13a im Baugesetzbuch besteht die Möglichkeit, das Bebauungsplanverfahren XI-101y beschleunigt festzusetzen. Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i. S. d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m² beträgt, und darüber hinaus der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet. Beide Voraussetzungen werden nach diesbezüglich durchgeführten Überprüfungen des Bebauungsplanverfahrens XI-101y erfüllt.

 

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Soweit dazu noch Möglichkeiten bestehen, sollen beschleunigende Verfahrensschritte ausgeschöpft werden.

 

 

Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.

 

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Voraussichtlich keine.

 

 

 

Rechtsgrundlage

 

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018)

                 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom

 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November

 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292)

 

 
 

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