Drucksache - 1149/XVIII
des Bezirksamtes
Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Änderung zur Aufstellung des
Bebauungsplans XI-101y für das Gelände
zwischen Potsdamer Straße, Alvenslebenstraße,
Steinmetzstraße und Goebenstraße im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg, durch Umstellung auf ein Verfahren
gemäß § 13a Baugesetzbuch - beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch - mit ortsüblicher Bekanntmachung. Begründung Bei dem vom
Bebauungsplanentwurf XI-101y erfassten Baublock zwischen Potsdamer Straße,
Alvenslebenstraße, Steinmetzstraße und Goebenstraße handelt es sich um eine
Teilfläche des ehemaligen “Sanierungsgebiets Schöneberg-Bülowstraße“.
Das parallel zum ehemaligen
Sanierungsgebiet eingeleitete Bebauungsplanverfahren XI-101y ist aus dem
geteilten Bebauungsplanverfahren XI-101c hervorgegangen. Der
Bebauungsplanentwurf XI-101c hatte bereits dem seinerzeit zuständigen
„Senator für Bau- und Wohnungswesen“ zur Festsetzung vorgelegen,
wurde aber in der Folgezeit noch durch drei Deckblätter überarbeitet. Um
differenzierter auf die städtebaulichen Anforderungen reagieren zu können,
wurde das Bebauungsplanverfahren XI-101y herausgetrennt. Noch von der
Bezirksverordnetenversammlung Schöneberg wurde am 16.02.1994 die vorzeitige
Planreife für die erfassten Grundstücke Alvenslebenstraße 1/Potsdamer Straße
149 und Goebenstraße 29/Potsdamer Straße 163 und 165 beschlossen. Das Sanierungsgebiet konnte
wegen weitgehender Erreichung der Sanierungsziele am 29.06.1999 aufgehoben
werden. Wegen der Entscheidung, das
Kerngebiet auf ein Grundstück (nämlich
Potsdamer Straße 149/Alvenslebenstraße 1) zu beschränken, musste der
Bebauungsplanentwurf erneut den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange vorgelegt und öffentlich ausgelegt werden. Bereits konkrete
Bauabsichten aus dem Jahr 2004 auf den Grundstücken Potsdamer Straße 163 und
Potsdamer Straße 165/Goebenstraße 29, die gegebenenfalls zu einer weiteren Änderung des Bebauungsplanentwurfs
geführt hätten, zerschlugen sich in der Folgezeit. Zum gegenwärtigen
Planungsstand liegt für das im geplanten Mischgebiet befindliche Grundstück
Potsdamer Straße 163 ein Antrag auf Umnutzung einer vorhandenen Spielhalle vor.
Geplant ist der Umbau einer vorhandenen Spielhalle in zwei Spielhallen bei
einer Vergrößerung der Gesamtfläche. Gemäß der Textlichen Festsetzung Nr. 1 im
Bebauungsplanentwurf XI-101y sollen Spielhallen im Kerngebiet und im Mischgebiet
unzulässig sein. Zur Sicherung der Bauleitplanung ist es beabsichtigt, das
Baugesuch gemäß § 15 BauGB zurückzustellen.
Mit Einführung des § 13a im
Baugesetzbuch besteht die Möglichkeit, das Bebauungsplanverfahren XI-101y
beschleunigt festzusetzen. Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein
Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i. S. d. §
19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung festgesetzt wird, die weniger als 20.000 m²
beträgt, und darüber hinaus der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegen,
vorbereitet oder begründet. Beide Voraussetzungen werden nach diesbezüglich
durchgeführten Überprüfungen des Bebauungsplanverfahrens XI-101y erfüllt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Soweit dazu
noch Möglichkeiten bestehen, sollen beschleunigende Verfahrensschritte
ausgeschöpft werden. Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2
Absatz 4 BauGB aufgestellt. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Voraussichtlich keine. Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S.
3018)
Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) |
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