Drucksache - 1145/XVIII
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über
die Aufstellung des
Bebauungsplanes 7-37Be (Mariendorf-Nord) im vereinfachten Verfahren
gemäß § 13 BauGB (ohne Durchführung einer Umweltprüfung) für Teilflächen im
Plangebiet zwischen Teltowkanal,
Heilig-Kreuz-Kirchhof, Dreifaltigkeitskirchhof III, Kolonie Schätzelberge,
Kolonie Feierabend, Kirchhof Mariendorf III, Berufsfortbildungswerk des DGB und
ökologische Kleingartenanlage, Kolonie Marienglück, Bezirksgrenze Neukölln,
Wildspitzweg, Dr. Hans-Hess-Stadion (Allianzstadion), Hundsteinweg sowie
Hundsteinweg 26/132 und Floninweg 39, Mariendorfer Damm sowie Mariendorfer Damm
195, 221/223C und Hundsteinweg 6/16, Kruckenbergstraße, Kolonie Neuland,
Opelweg, Großbeerenstraße, Rathausstraße, Ringstraße im Bezirk
Tempelhof-Schöneberg, Ortsteile Tempelhof und Mariendorf. Begründung
1. Anlass und Erforderlichkeit
Anhand aktueller Anfragen zur Nutzungsänderung in
Ladengeschäften wurde eine Ungleichbehandlung im Rahmen der
Genehmigungsfähigkeit gleicher Nutzungen in gleichen Baugebieten durch die
Anwendung der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) bzw. des
Baunutzungsplans deutlich. Aber auch hinsichtlich der Konfliktbewältigung der
zulässigen Nutzungsarten untereinander ist eine planungsrechtliche
Gleichbehandlung nicht möglich. Hier zeigt sich die Planungspflicht der
Gemeinde, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten muss. Es ist daher erforderlich, die planungsrechtlichen
Festsetzungen für Teilflächen des o.g. Plangebietes hinsichtlich der
festgesetzten Nutzungsarten dahingehend zu ändern, dass in allen vorhandenen
Baugebieten gem. jeweils anzuwendender Baunutzungsverordnung bzw. des
Baunutzungsplans einheitliche planungsrechtliche Regelungen gelten. Dieses Planungsziel wird durch die Überleitung der
Nutzungsarten auf die aktuellen Regelungen der BauNVO`90 erreicht. 2. Plangebiet Der
Geltungsbereich liegt überwiegend im Ortsteil Mariendorf südlich des
Teltowkanals bis Trabrennbahn Mariendorf. Nicht enthalten sind die Flächen der
zahlreichen Dauerkleingärten, so dass sich räumlich drei Teilflächen ergeben.
Geprägt wird das Plangebiet durch den Mischgebietscharakter des Mariendorfer
Damms sowie die unterschiedliche Wohnbebauung zwischen Einfamilienhausbebauung
und Geschosswohnungsbau. Vereinzelt sind Gewerbeflächen erfasst. 3. Planerische Ausgangssituation Innerhalb des Bebauungsplans 7-37Be gelten folgende unterschiedliche
planungsrechtliche Festsetzungen: Baunutzungsplan: Der
Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Abl. 1961, S. 742)
weist Teilflächen des Geltungsbereiches als allgemeines Wohngebiet, gemischtes
Gebiet und beschränktes Arbeitsgebiet aus. Bebauungspläne: Das
Plangebiet ist zudem durch zahlreiche festgesetzte Bebauungspläne überplant.
Die Bebauungspläne werden im Bereich des Plangebiets nur hinsichtlich der
Nutzungsarten Wohnbauten bzw. Allgemeines Wohngebiet (WA), Geschäftsbauten bzw.
Gemischtes Gebiet oder Mischgebiet (MI), Kerngebiet (MK), reines Arbeitsgebiet
bzw. Industriegebiet (GI) tangiert. Flächennutzungsplan: Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom
08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008
(ABl. S. 2330) sind Wohnbauflächen W2 und W3 dargestellt, die vom Plangebiet
erfasst werden. 4. Wesentlicher Planinhalt Es handelt sich um einen sog. Textbebauungsplan, der
die Überleitung / Anpassung auf die geltende Baunutzungsverordnung von 1990
regeln soll. Ausgenommen sind alle planfestgestellten Eisenbahnflächen und
sonstige planfestgestellte öffentliche Verkehrsflächen sowie alle
Nichtbaugebiete gemäß Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (ABl. 1961
S. 742). Festgesetzte Gemeinbedarfsflächen, Dauerkleingärten und Öffentliche
Parkanlagen sowie Grünflächen in Bebauungsplänen innerhalb des Geltungsbereich
dieses Planes sind ebenfalls nicht Gegenstand der Überplanung. Mit
der Überleitung wird mit einem Mindestmaß auf die gewandelten städtebaulichen
Aufgaben reagiert. Diese zwingend notwendigen Änderungen führen zu einer
Verbesserung der Instrumente der bestandsorientierten Planung durch eine
einheitliche Regelung für die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Außerdem
wird eine Erleichterung bestimmter Anlagen für sportliche Zwecke in einzelnen
Baugebieten erreicht. Es
sind folgende allgemeine Änderungen mit der BauNVO`90 zu erwähnen: ·
Anlagen für
sportliche Zwecke werden in WA-, MK- und GE-Gebieten allgemein zulässig. ·
Vergnügungsstätten
werden in WA- und GI-Gebieten unzulässig; uneingeschränkt zulässig sind sie nur
im MK-Gebiet. In GE- und MI-Gebieten regelt sich die Zulässigkeit über die
eindeutig formulierten Merkmale „Größe“,
„Gebietsausprägung“ und „Ausnahmetatbestand“. ·
Unzulässigkeit
von Einzelhandel über 1200m² Geschossfläche im GE-Gebiet ·
Anhebung des
Störungsgrades auf „nicht wesentlich störend“ im MK-Gebiet Aufgrund
dieses Mindestmaßes an Neuregelung kann nun in der Planungspraxis den
wiederkehrenden Einzelproblemen einheitlich entgegengetreten werden. Alle durch
den Bebauungsplan 7-37Be erfassten Baugebiete können gleichermaßen
problemimmanent auf die Regelungen der vom Gesetzgeber durch zahlreiche
Änderungsnovellen angepasste Rechtsauffassung zugreifen. In
der Einführung zur Kommentierung der 10. Änderungsverordnung der BauNVO`90
heißt es sinngemäß, dass Festsetzungen (durch Bebauungsplan) zur baulichen
Nutzung mit geringem Planungsaufwand getroffen werden können. Die BauNVO`90 sei
ein flexibles Instrument zur Arbeitsvereinfachung und bewährtes Mittel der
Konfliktbewältigung, welches zur Planverständlichkeit diene. Entsprechend
sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes 7-37Be gewählt. 6. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom
14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom
22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) |
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