Drucksache - 0071/XVIII
des Bezirksamtes
Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-69-1 für das Gelände zwischen Hohenstaufenstraße, Münchener Straße, Luitpoldstraße und Martin-Luther-Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg. Begründung
Aufgrund eines BVV-Beschlusses vom
26.11.1986 zum Erhalt des Wohnhauses Hohenstaufenstraße 22 wurde nach Prüfung
der Realisierungsmöglichkeiten am 25.02.1992 trotz erheblicher Bedenken der
Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe und des bezirklichen Tiefbauamtes die
Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-69-1
beschlossen. Im September 1989 hatte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz unter Mitwirkung des bezirklichen Stadtplanungsamtes den städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerb “Rückbau Hohenstaufenstraße” ausgelobt. Folgende Wettbewerbsergebnisse sollten nach zuvor durchgeführtem Rückbau der Hohenstaufenstraße auf der Rechtsgrundlage der festzusetzenden Bebauungspläne XI-69-1 und XI-214 realisiert werden: Auf Block 62 (Bebauungsplan XI-69-1) sollte gemäß dem 1. Preis der Preisgerichtssitzung vom 01.12.1989 westlich des Altbaus Hohenstaufenstraße 22 eine Wohnbauzeile entstehen und gemäß dem 2. Preis eine Eckbebauung an der Hohenstaufenstraße und der Martin-Luther-Straße errichtet werden. Auf Block 640 (Bebauungsplan XI-214) sollte gemäß dem 3. Preis eine Ergänzungsbebauung einschließlich Kindertagesstätte und Hort erfolgen. Vorgesehener Bauherr und Investor
war eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, die auch Eigentümerin des
Grundstücks Luitpoldstraße 27 – 34/Martin-Luther-Straße 34 ist. Die für
eine Neubebauung erforderlichen Grundstücksflächen befinden sich überwiegend im
Eigentum des Landes Berlin. Bereits im August 1993 wurden vom
vorgesehenen Investor Schwierigkeiten für eine Realisierung des
Wettbewerbsergebnisses nach Änderung der Förderrichtlinien des sozialen
Wohnungsbaus im Land Berlin gesehen. Die Senatsverwaltung für Verkehr und
Betriebe stellte dagegen aber am
06.03.1995 - in einem hierzu anberaumten Abstimmungsgespräch auf Senatsebene -
ihre bisherigen fachlichen Bedenken gegen den beabsichtigten Straßenrückbau der
Hohenstaufenstraße zurück, wenn der potentielle Investor die Kosten der
Straßenrückbaumaßnahme inklusive der notwendigen Leitungsverlegung übernehmen
würde. Die Wohnungsbaugesellschaft erklärte
mit Schreiben vom 26.08.1996, dass das Projekt ohne eine öffentliche Förderung
nicht zu realisieren sei und alternativ Wohnungsbau zur Eigentumsbildung, wegen
der direkten Lage zu zwei stark frequentierten Hauptverkehrsstraßen, nicht in
Erwägung gezogen wird. Zuvor hatte die Wohnungsbaugesellschaft bereits
mitgeteilt, dass der Kaufpreis für die von Berlin zu erwerbenden
Grundstücksflä- chen um die Kosten für den
Straßenrückbau und die Leitungsverlegung reduziert werden müsste, um überhaupt
ein wirtschaftlich tragfähiges Projekt realisieren zu können. Am 01.10.1996 beschloss das
Bezirksamt Schöneberg, das Bebauungsplanverfahren XI-69-1 nur noch ohne Priorität
weiterzuführen bzw. ruhen zu lassen. Zehn Jahre nach dem Beschluss vom 01.10.1996 bzw. 14 Jahre nach dem Einleitungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens XI-69-1 hat sich die Wohnungsmarktlage im Land Berlin zunehmend entspannt. Gebietsweise existiert heute Leerstand im preisgünstigen Mietwohnungsbestand. In dieser Zeit konnte kein potentieller Investor für eine Realisierung des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs “Rückbau Hohenstaufenstraße” gefunden werden. Wegen weiterhin fehlender Aussichten für eine kurz- bis mittelfristige Realisierung des Wettbewerbsergebnisses wird hiermit das Bebauungsplanverfahren XI-69-1 eingestellt. Sollte sich die Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt entgegen allen Erwartungen wieder ändern, kann jederzeit ein neuer Bebauungsplan mit eventuell modifizierter Zielsetzung aufgestellt werden. Nach Einstellung des Bebauungsplanes XI-69-1 wie auch
des benachbarten Bebauungsplanes XI-214, der vom Geltungsbereich ebenfalls vom
Wettbewerbsergebnis tangiert ist, gelten die festgesetzten Bebauungspläne
XI-69, XI-160 und XI-167 für diesen Bereich weiter. Danach bleibt die bereits weitgehend realisierte
Straßenverbreiterung der Hohenstaufenstraße weiterhin rechtsverbindlich. Bisher
vorgesehene Wohnfolgeeinrichtungen sind wegen der sich als nicht durchführbar
herausgestellten Neubebauung nicht mehr erforderlich. Direkte negative Folgen
durch die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XI-69-1 sind nicht zu
erwarten. Das vorhandene Wohnhaus Hohenstaufenstraße 22 befindet sich in
privatem Eigentum und müsste erst einmal vom Land Berlin erworben werden. In
Anbetracht der Haushaltslage erscheinen ein Erwerb und eine plangemäße Anlegung
der Hohenstaufenstraße nicht realistisch. Von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg
wurden gegen die beabsichtigte Einstellung der Bebauungsplanverfahren XI-69-1
und XI-214 keine Einwände erhoben. Rechtsgrundlagen
·
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006
(BGBl. S. 2098, 2099). ·
Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB[0111])
in der Fassung vom
7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November
2005 (GVBl. S. 692). · Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG[0112]) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juni 2006 (GVBl. S. 819). Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Keine. |
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