Drucksache - 0071/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-69-1 für das Gelände zwischen Hohenstaufenstraße, Münchener Straße, Luitpoldstraße und Martin-Luther-Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
14.02.2007 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
13.12.2006 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK vom 12.12.2006

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie bitte den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnisnahme der beigefügten Anlage

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über

 

die Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-69-1 für das Gelände zwischen Hohenstaufenstraße, Münchener Straße, Luitpoldstraße und Martin-Luther-Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.

 

 

Begründung

 

Aufgrund eines BVV-Beschlusses vom 26.11.1986 zum Erhalt des Wohnhauses Hohenstaufenstraße 22 wurde nach Prüfung der Realisierungsmöglichkeiten am 25.02.1992 trotz erheblicher Bedenken der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe und des bezirklichen Tiefbauamtes die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-69-1 beschlossen.

 

Im September 1989 hatte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz unter Mitwirkung des bezirklichen Stadtplanungsamtes den städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerb “Rückbau Hohenstaufenstraße” ausgelobt. Folgende Wettbewerbsergebnisse sollten nach zuvor durchgeführtem Rückbau der Hohenstaufenstraße auf der Rechtsgrundlage der festzusetzenden Bebauungspläne XI-69-1 und XI-214 realisiert werden:

Auf Block 62 (Bebauungsplan XI-69-1) sollte gemäß dem 1. Preis der Preisgerichtssitzung vom 01.12.1989 westlich des Altbaus Hohenstaufenstraße 22 eine Wohnbauzeile entstehen und gemäß dem 2. Preis eine Eckbebauung an der Hohenstaufenstraße und der Martin-Luther-Straße errichtet werden.

Auf Block 640 (Bebauungsplan XI-214) sollte gemäß dem 3. Preis eine Ergänzungsbebauung einschließlich Kindertagesstätte und Hort erfolgen.

 

Vorgesehener Bauherr und Investor war eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, die auch Eigentümerin des Grundstücks Luitpoldstraße 27 – 34/Martin-Luther-Straße 34 ist. Die für eine Neubebauung erforderlichen Grundstücksflächen befinden sich überwiegend im Eigentum des Landes Berlin.

 

Bereits im August 1993 wurden vom vorgesehenen Investor Schwierigkeiten für eine Realisierung des Wettbewerbsergebnisses nach Änderung der Förderrichtlinien des sozialen Wohnungsbaus im Land Berlin gesehen. Die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe stellte  dagegen aber am 06.03.1995 - in einem hierzu anberaumten Abstimmungsgespräch auf Senatsebene - ihre bisherigen fachlichen Bedenken gegen den beabsichtigten Straßenrückbau der Hohenstaufenstraße zurück, wenn der potentielle Investor die Kosten der Straßenrückbaumaßnahme inklusive der notwendigen Leitungsverlegung übernehmen würde.

 

Die Wohnungsbaugesellschaft erklärte mit Schreiben vom 26.08.1996, dass das Projekt ohne eine öffentliche Förderung nicht zu realisieren sei und alternativ Wohnungsbau zur Eigentumsbildung, wegen der direkten Lage zu zwei stark frequentierten Hauptverkehrsstraßen, nicht in Erwägung gezogen wird. Zuvor hatte die Wohnungsbaugesellschaft bereits mitgeteilt, dass der Kaufpreis für die von Berlin zu erwerbenden Grundstücksflä-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

chen um die Kosten für den Straßenrückbau und die Leitungsverlegung reduziert werden müsste, um überhaupt ein wirtschaftlich tragfähiges Projekt realisieren zu können.

 

Am 01.10.1996 beschloss das Bezirksamt Schöneberg, das Bebauungsplanverfahren

XI-69-1 nur noch ohne Priorität weiterzuführen bzw. ruhen zu lassen.

 

Zehn Jahre nach dem Beschluss vom 01.10.1996 bzw. 14 Jahre nach dem Einleitungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens XI-69-1 hat sich die Wohnungsmarktlage im Land Berlin zunehmend entspannt. Gebietsweise existiert heute Leerstand im preisgünstigen Mietwohnungsbestand. In dieser Zeit konnte kein potentieller Investor für eine Realisierung des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs “Rückbau Hohenstaufenstraße” gefunden werden. Wegen weiterhin fehlender Aussichten für eine kurz- bis mittelfristige Realisierung des Wettbewerbsergebnisses wird hiermit das Bebauungsplanverfahren XI-69-1 eingestellt. Sollte sich die Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt entgegen allen Erwartungen wieder ändern, kann jederzeit ein neuer Bebauungsplan mit eventuell modifizierter Zielsetzung aufgestellt werden.

 

Nach Einstellung des Bebauungsplanes XI-69-1 wie auch des benachbarten Bebauungsplanes XI-214, der vom Geltungsbereich ebenfalls vom Wettbewerbsergebnis tangiert ist, gelten die festgesetzten Bebauungspläne XI-69, XI-160 und XI-167 für diesen Bereich weiter. Danach bleibt die bereits weitgehend realisierte Straßenverbreiterung der Hohenstaufenstraße weiterhin rechtsverbindlich. Bisher vorgesehene Wohnfolgeeinrichtungen sind wegen der sich als nicht durchführbar herausgestellten Neubebauung nicht mehr erforderlich. Direkte negative Folgen durch die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XI-69-1 sind nicht zu erwarten. Das vorhandene Wohnhaus Hohenstaufenstraße 22 befindet sich in privatem Eigentum und müsste erst einmal vom Land Berlin erworben werden. In Anbetracht der Haushaltslage erscheinen ein Erwerb und eine plangemäße Anlegung der Hohenstaufenstraße nicht realistisch.

Von Seiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg wurden gegen die beabsichtigte Einstellung der Bebauungsplanverfahren XI-69-1 und XI-214 keine Einwände erhoben.

 

 

Rechtsgrundlagen

·         Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. S. 2098, 2099).

·         Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB[0111] ) in der Fassung vom

      7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November

      2005 (GVBl. S. 692).

·         Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG[0112] ) in der Fassung vom 14. Dezember 2005

      (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juni 2006 (GVBl.

      S. 819).

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:     Keine.

 

 


 [0111] aktuelle Fassung über Autotext verfügbar

 [0112] aktuelle Fassung über Autotext verfügbar

 
 

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