Drucksache - 0070/XVIII
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 4. November 1996
zur Aufstellung des Bebauungsplanes XIII-84-2 für das Gelände zwischen
Beckmannstraße, südlicher Grenze des Grundstücks Beckmannstraße 76 und deren
westlicher Verlängerung, Lichtenrader Graben, Pechsteinstraße und Würzburger
Straße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Lichtenrade Begründung: Der Bebauungsplan XIII-84-2 zielte auf eine Änderung des festgesetzten Bebauungsplanes XIII-84 in einer Teilfläche zwischen Beckmannstraße und Lichtenrader Graben. Und zwar sollte insbesondere durch die Änderung der Zweckbestimmung der ”Grünfläche” von ”Parkanlage” in ”Kinderspielplatz” dem 100 %en Defizit an öffentlichen Kinderspielplätzen in der in Rede stehenden Versorgungseinheit entgegengewirkt werden. Darüber hinaus sollte eine Teilfläche als ”Naturnahe Parkanlage” festgesetzt werden. Die geltenden Straßenbegrenzungslinien und Straßenverkehrsflächen sollten planungsrechtlich bestätigt werden. Konkreter Anlass für die Änderung des geltenden Planungsrechts war die damalige Möglichkeit dieses Defizit durch privat geförderte Maßnahmen zu reduzieren. Nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses im Herbst 1996 wurde das Bebauungsplanverfahren bis zur Beschlussfassung durch die BVV im Sommer 1999 kontinuierlich weiterbearbeitet. Im Rahmen der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde der Bebauungsplan im Frühjahr 2001 beanstandet. Der über die Weiterbearbeitung des Bebauungsplanverfahrens XIII-84-2 entscheidende Hinweis von SenStadt betraf die zwischenzeitlich ungeklärte Finanzierung des Spielplatzes. Die angestrebte Finanzierung des Spielplatzes im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages als Folgereinrichtung einer Neubebauung am Lichtenrader Damm entfiel mit Ende der Wohnungsnot und damit mit Ende der Nachfrage nach zusätzlichem Wohnungsbau an städtebaulich weniger exponierten Lagen und damit am Lichtenrader Damm. Eine Finanzierung des geplanten Spielplatzes mit öffentlichen Mitteln ist bis auf unbestimmte Zeit nicht gegeben. Mit Aufhebung des o.g. Bebauungsplanverfahrens gelten die bestandsorientierten Festsetzungen des XIII-84 aus dem Jahre 1973 wieder uneingeschränkt weiter: Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage, Straßenbegrenzungslinie und Straßenverkehrsfläche. Zu gegebener Zeit kann, soweit finanzielle Mittel zur Anlegung eines Spielplatzes zur Verfügung stehen, die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans erfolgen. Unabhängig hiervon können gemäß § 3 Abs. 1 Kinderspielplatzgesetz ”Flächen von öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Grünanlagen, zum Spielen zur Verfügung gestellt werden.” Da in der in Rede stehenden Spielplatz-Versorgungseinheit ein Defizit von 100 % besteht, findet sogar Satz 2 des § 3 Abs. 1 Kinderspielplatzgesetz Anwendung: ”Kann der Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen gemäß § 4 nicht gedeckt werden, sollen sie (gemeint sind die öffentlichen Einrichtungen) für das Spielen nutzbar gemacht werden, soweit sie hierfür geeignet sind und die Erholung anderer nicht unzumutbar eingeschränkt wird.” Aufgrund der Größe und der Lage der im XIII-84 festgesetzten und gewidmeten Parkanlage am Lichtenrader Graben einschließlich des in Rede stehenden Bereichs an der Beckmannstraße ist die Integration von Spielmöglichkeiten in diesen Grünzug auch ohne Festsetzung eines Spielplatzes mit dem Kinderspielplatzgesetz grundsätzlich jederzeit vereinbar. Die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XIII-84-2 steht somit weder dem Kinderspielplatzgesetz noch der bezirklichen Spielplatzplanung entgegen. Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung
Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens
unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat
wurden hierzu keine Bedenken mitgeteilt. Rechtsgrundlagen: -
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098,2099) - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692) - Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Keine |
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