Drucksache - 0069/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 12. Februar 1990 zur Aufstellung des Bebauungsplanes XIII-258 für die Grundstücke zwischen Mariendorfer Damm, Tauernallee,Albulaweg und Ankogelweg im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
14.02.2007 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
13.12.2006 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK vom 12.12.2006

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie bitte den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnisnahme der beigefügten Anlage

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

 

Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 12. Februar 1990 zur Aufstellung des Bebauungsplanes XIII-258 für die Grundstücke zwischen Mariendorfer Damm, Tauernallee, Albulaweg und Ankogelweg im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Mariendorf

 

Begründung:

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes XIII-258 waren die Ergebnisse der Volkszählung aus dem Jahre 1987 und die hierauf aufbauenden Schülerprognosen für die kommenden Jahre. Vor diesem Hintergrund verfolgte der Bebauungsplan XIII-258 für den teilweisen Ausgleich des Schulraumdefizits die entsprechende Sicherung des landeseigenen (über 2 ha großen) Grundstücks Mariendorfer Damm 361 als Schulstandort.

Auf dem Grundstück Albulaweg 15/19 war neben der bestandsorientierten Sicherung der vorhandenen Kindertagesstätte die Festsetzung einer Jugendfreizeiteinrichtung geplant.

Die Nachverdichtungspotentiale auf den umliegenden Wohngrundstücken sollten darüber hinaus im Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gebietsverträglich festgesetzt werden und zum Abbau der Wohnungsnot der 1990 er Jahre beitragen.

 

Im Herbst 1993 fand die erste Offenlegung statt. Verschiedene Bedenken machten eine Überarbeitung der Planung und eine erneute Offenlegung im Sommer 1996 erforderlich. Seit dem ruht das Bebauungsplanverfahren.

 

Die sich in den letzten zehn Jahren geänderten Rahmenbedingungen machen den Bebauungsplan XIII-258 nunmehr entbehrlich: Rückläufige Schülerzahlen stehen fehlenden finanziellen Mitteln für neue Investitionsmaßnahmen gegenüber und rückläufige Einwohnerzahlen bestätigen die Wohnungsnot nicht mehr.

Auf Nachfrage wurde im Jahre 2004 vom bezirklichen Schulamt mitgeteilt, dass kein Bedarf an einem zusätzlichen Schulstandort besteht. Dagegen ist der Standort der Jugendfreizeitstätte am Albulaweg gemäß telefonischer Auskunft nicht aufgegeben worden.

 

Der Flächennutzungsplan (Stand 2004) stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar; entlang dem Mariendorfer Damm als W 3- (GFZ bis 1,5) und im rückwärtigen Bereich als W 4-Fläche (GFZ bis 0,8). Auf dem landeseigenen Grundstück im Blockinneren ist das Gemeinbedarfssymbol ”Schule” eingetragen.

Der Stadtentwicklungsplan ”Soziale Infrastruktur” aus den 1990 er Jahren trägt der aktuellen Schulstandortplanung nicht Rechnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Aufhebung des o.g. Bebauungsplanverfahrens gelten die Ausweisungen des Baunutzungsplanes aus dem Jahre 1960 in Verbindung mit den förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien aus dem Jahre 1925 uneingeschränkt weiter:

-          Alle Grundstücke sind als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

-          Die Baustufe II/3 gilt für die Grundstücke Mariendorfer Damm 361/391; die Baustufe III/3 für einen Streifen in ca. 50 m Tiefe hinter der Tauernallee; die Baustufe II/2 für die übrigen Grundstücke.

-          Die förmlich festgestellte Freiflächengrenze, welche das landeseigene Grundstück Mariendorfer Damm 361 umgibt, erfüllt nicht die Überleitungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz, da keine positive Nutzungsart festgelegt wurde. Im Grundbuch wurde keine Nutzungsbeschränkung eingetragen.

-          Parallel zur Grenze des Grundstücks Mariendorfer Damm 361 verläuft in einem Abstand von 6,0 m auf den angrenzenden Grundstücken die rückwärtige Baugrenze.

-          Die Straßenfluchtlinie verläuft bestandsorientiert. Am Mariendorfer Damm verlaufen Straßen- und Baufluchtlinie deckungsgleich. Entlang den anderen Straßen verläuft die vordere Baugrenze in einem Abstand von 5,0 m. Eine Ausnahme bildet das Grundstück Albulaweg 15/19. (Hier befindet sich eine Kindertagesstätte.) Vor dem Grundstück Mariendorfer Damm 361 verlaufen keine Straßen- und Baufluchtlinien.

 

Fazit: Das geltende Planungsrecht ist ausreichend, um die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet zu steuern (zum Grundstück Mariendorfer Damm 361 erfolgt eine differenziertere Begründung; vgl. unten). Ein Planerfordernis ist derzeit nicht erkennbar.

Die vorhandene Wohnnutzung sowie Kindertagesstätte im Plangebiet als auch eine zusätzliche Jugendfreizeiteinrichtung (auf dem landeseigenen Grundstück Albulaweg 15/19) sind im Allgemeinen Wohngebiet zulässig und ausreichend geschützt. Nachverdichtungswünsche können auf der Grundlage des Baunutzungsplanes in Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gebietsverträglich gesteuert werden.

Für das unbebaute und naturbelassene Grundstück Mariendorfer Damm 361 sind nur Art und Maß der baulichen Nutzung geregelt: Allgemeines Wohngebiet gemäß der BauOBln 1958 und die Baustufe II/ 3 (GRZ 0,3; GFZ 0,6; zwei zulässige Vollgeschosse) gemäß Baunutzungsplan von 1960. Aufgrund der fehlenden förmlich festgestellten Straßenfluchtlinie vor dem Grundstück im Fluchtlinienplan ist die ”örtliche Verkehrsfläche” gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nicht bestimmt. Die überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist aufgrund fehlender Bezugsgröße gemäß § 8 Abs. 1 BauOBln 1958 beim in Rede stehenden Grundstück ebenfalls nicht geregelt. Insofern erfüllen die geltenden baurechtlichen Vorschriften für das Grundstück Mariendorfer Damm 361 nur die Kriterien eines einfachen Bebauungsplanes. Die nicht geregelten Voraussetzungen für die Genehmigung eines Vorhabens richten sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 BauGB.

Die Erschließung des Grundstücks ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB gesichert.

Für eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung des landeseigenen Grundstücks im Blockinnenbereich, insbesondere bzgl. der inneren Erschließung und der überbaubaren Grundstücksflächen, kann zu gegebener Zeit die Sicherung von neuen Zielen in einem Bebauungsplanverfahren erfolgen.

 

Mit Aufhebung des Bebauungsplanes XIII-258 handelt es sich bei dem landeseigenen Grundstück Mariendorfer Damm 361 nicht mehr um ein für eine Gemeinbedarfsnutzung planbefangenes Grundstück, sondern nur noch um ein Wohngrundstück. Mit einer Übertragung des Grundstücks in den Liegenschaftsfonds muss gerechnet werden.

 

 

Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat wurden hierzu keine Bedenken mitgeteilt.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098,2099)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

Keine

 

 
 

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