Drucksache - 0068/XVIII
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses
vom 10. September 1985 zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-B 2 für das Gebiet
zwischen Kurfürstenstraße, Potsdamer Straße, Bülowstraße einschließlich des
Grundstücks Bülowstraße 56-57, Goebenstraße, Steinmetzstraße,
Großgörschenstraße, Potsdamer Straße, Winterfeldtstraße und Frobenstraße mit
Ausnahme der Grundstücke Steinmetzstraße 38-39B und Großgörschenstraße,
Potsdamer Straße 203 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg Begründung: Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-B 2 sollte 1985 die planungsrechtliche Grundlage zur Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen, im ehemaligen Sanierungsgebiet ”Bülowstraße” geschaffen werden. Es bestand damals die begründete Gefahr, dass die zunehmend ungesteuerte Ansiedlung von Spielhallen den Sanierungszielen, insbesondere die mit öffentlichen Mitteln finanzierte Behebung von städtebaulichen Missständen zur Steigerung des Wohnwertes und die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit, zuwiderläuft. Der Bebauungsplanentwurf XI-B 2 umfasste (nach Bezirksamtsbeschluss vom 30. September 1986) die Sanierungsgebietsgrundstücke, die als Kern-, Misch- und Gewerbegebiete in anderen Bebauungsplänen festgesetzt waren bzw. werden sollten. Durch Planergänzungsbestimmung sollte einzig geregelt werden, dass Spielhallen im Geltungsbereich von sieben aufgezählten Sanierungsbebauungsplänen unzulässig sind. Die Sanierungsbebauungspläne verfolgten das Ziel die
Potsdamer Straße als Handels- und Dienstleistungsbereich zu entwickeln und
setzten hier großflächig Kerngebiete fest. Der Baunutzungsplan sah bzw. sieht
hier MI vor. Neben einzelnen traditionellen Gewerbebauten ist die Potsdamer
Straße weiterhin durch Wohnbauten mit Ladennutzungen im Erdgeschoss geprägt.
Eine Entwicklung hin zum Zentrum hat hier nicht stattgefunden. Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss fand die frühzeitige
Bürgerbeteiligung im Frühjahr 1986 statt. Durch Bezirksamtsbeschluss vom
30. September 1986 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-B 2 auf
jene Flächen beschränkt, für die festgesetzte Bebauungspläne bzw. im Verfahren
befindliche Sanierungsbebauungspläne existierten, die in ihren Festsetzungen
Misch-, Kern- und Gewerbegebiet enthielten. Bebauungspläne, die als Gebietsart
einzig Allgemeines Wohngebiet vorsahen, sollten somit nicht mehr durch den XI-B
2 überplant werden. Nach Durchführung der Trägerbeteiligung im Oktober 1986
ruhte das Verfahren bis dato. Hintergrund für das Aussetzen der Weiterbearbeitung des
Bebauungsplanverfahrens XI-B 2 war, dass der XI-B 2 vier im Verfahren
befindliche Sanierungsbauungspläne überplante. Dies ist planungsrechtlich
unzulässig. Als Konsequenz wurde die textliche Festsetzung bzgl. Spielhallen in
diese Sanierungsbebauungspläne mitaufgenommen. Zwei dieser Pläne sind bis heute
noch nicht festgesetzt, so dass das Verfahren zum XI-B 2 ebenfalls nicht
weiterbearbeitet wurde. Eine Reduzierung des Geltungsbereichs auf die
festgesetzten Bebauungspläne erfolgte jedoch nicht. Das gesellschaftliche und das bzgl. Häufung von und
Verdrängung durch Spielhallen auch städtebauliche Problem existiert jedoch seit
Anfang der 1990 er Jahre nicht mehr. Eine Untersuchung hat ergeben, dass die
Zahl der Spielhallen seit den 1990 er Jahren deutlich zurückgegangen ist. Heute
findet man nur noch eine Spielhalle im Plangebiet (und Umgebung). Man findet
jedoch auch zwei Sex-Kinos und zwei Unternehmen mit entsprechenden
Dienstleistungen. Die Tatsache, dass Ladenlokale unterschiedlicher Größe im
Plangebiet, auch in der Potsdamer Straße, leer stehen, zeigt, dass weder
Spielhallen noch andere Vergnügungsstätten preistreibend wirken. Weder die zwei Spielhallen noch die anderen
Vergnügungsstätten im Plangebiet rechtfertigen die Weiterführung des
Bebauungsplanverfahren XI-B 2 (auch nicht mit ergänzendem Ausschluss weiterer
Vergnügungsstätten) weiterzuführen. Aus folgenden Gründen wird das Bebauungsplanverfahren XI-B 2
eingestellt: -
Eine
städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für den
Ausschluss von Spielhallen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nicht
mehr gegeben. Gegenüber den 1980/90 er Jahre ist die Anzahl der Spielhallen
im Plangebiet stetig zurückgegangen. Weder liegt eine Häufung noch eine
Verdrängung durch Spielhallen oder andere Vergnügungsstätten vor. -
Die
gesamtstädtischen Ziele stärken das Wohnen im Plangebiet durch Darstellungen
von Wohn- und M 2-Bauflächen im Flächennutzungsplan 2004. -
Für
den Ausschluss von Unterarten gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO müssen besondere
städtebauliche Gründe vorliegen. Diese sind jedoch nicht erkennbar. Wie
oben dargelegt, besteht keine Gefahr für einen Trading-down-Effekt, wie er noch
in den 1980 Jahren bestanden hat. Darüber hinaus ist nicht begründbar, warum
Spielhallen ausgeschlossen werden sollen, während andere Vergnügungsstätten und
Sex-Läden, welche sich ähnlich negativ bzw. sogar negativer auf die
städtebauliche Entwicklung auswirken können, allgemein zulässig sind. Darüber
hinaus können Unterarten der Baugebietsarten auf der Grundlage des § 1 Abs. 9
BauGB nur bei Anwendung der Abs. 5 bis 8 ausgeschlossen werden. Dies sieht der
Bebauungsplan XI-B 2 jedoch nicht vor. -
Bereits
im Rahmen des Mitteilungsverfahrens wurde von Seiten der zuständigen
Senatsverwaltung darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des XI-B 2
fehlerhaft gewählt wurde. Der Geltungsbereich umfasst bis heute
Grundstücke, die gleichzeitig im Geltungsbereich anderer im Verfahren
befindlicher Bebauungspläne liegen; dies ist planungsrechtlich unzulässig. -
Die
textliche Festsetzung zum Ausschluss von Spielhallen wurde als
Konsequenz der rechtlich nicht zulässigen Überlappung von mehreren im Verfahren
befindlichen Bebauungsplänen in die im Verfahren befindlichen Sanierungsbebauungspläne
übernommen. Sie gilt zwischenzeitlich (bzw. wird gelten) auf der Grundlage
dieser Sanierungsbebauungspläne für fast alle Grundstücke im Planbereich des
XI-B 2. -
Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-134 a besteht kein
Planerfordernis, da aufgrund der Gebietsfestsetzungen Spielhallen nur
ausnahmsweise zulässig sind: Im Gewerbegebiet (gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO)
und im planungsrechtlich gesicherten und nicht ӟberwiegend durch
gewerbliche Nutzungen geprägten” Mischgebiet (gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 BauNVO) sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig. Mit Einstellung des Bebauungsplanes XI- B 2 wird für folgende Kerngebietsgrundstücke kein (festgesetzter bzw. geplanter) Ausschluss von Spielhallen mehr gelten: Bülowstraße 90 und 89; Potsdamer Straße 128 / 138, 169 / 199; Goebenstraße 1-2; Goebenstraße 17 / Kulmer Straße 37 / 45. Im Bestand handelt es sich um Misch- und Wohngrundstücke. Eine städtebauliche Gefahr durch die
Ansiedlung von Spielhallen ist, wie oben dargelegt, nicht erkennbar. Die
Steuerung der Ansiedlung von anderen Vergnügungsstätten sollte durch den
Bebauungsplan XI-B 2 nicht geregelt werden. Sie erfolgt also weiterhin auf der
Grundlage des § 15 der Baunutzungsverordnung (Allgemeine Voraussetzung für die
Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen). Soweit sich ein Planerfordernis ergibt, ist ggfs. ein neues Bebauungsplanverfahren mit entsprechenden Zielsetzungen und erforderlichem Geltungsbereich einzuleiten. Der Anpassung der Art der baulichen Nutzung an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und dem Bestand ist dann grundsätzlich Vorrang vor dem Ausschluss von Arten bzw. Unterarten zu gegeben. Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB
wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame
Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des
Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen
Frist von einem Monat wurden hierzu keine Bedenken mitgeteilt. Rechtsgrundlagen: -
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S.
2098, 2099) - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692) - Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. 819) Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Keine |
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