Drucksache - 0068/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 10. September 1985 zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-B 2 für das Gebiet zwischen Kurfürstenstraße, Potsdamer Straße, Bülowstraße einschließlich des Grundstücks Bülowstraße 56-57, Goebenstraße, Steinmetzstraße, Großgörschenstraße, Potsdamer Straße, Winterfeldtstraße und Frobenstraße mit Ausnahme der Grundstücke Steinmetzstraße 38-39B und Großgörschenstraße, Potsdamer Straße 203 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
14.02.2007 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
13.12.2006 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 12.12.2006

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie bitte den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnisnahme der beigefügten Anlage

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die

Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 10. September 1985 zur Aufstellung des Bebauungsplans XI-B 2 für das Gebiet zwischen Kurfürstenstraße, Potsdamer Straße, Bülowstraße einschließlich des Grundstücks Bülowstraße 56-57, Goebenstraße, Steinmetzstraße, Großgörschenstraße, Potsdamer Straße, Winterfeldtstraße und Frobenstraße mit Ausnahme der Grundstücke Steinmetzstraße 38-39B und Großgörschenstraße, Potsdamer Straße 203 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg

 

 

Begründung:

 

Mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-B 2 sollte 1985 die planungsrechtliche Grundlage zur Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen, im ehemaligen Sanierungsgebiet ”Bülowstraße” geschaffen werden. Es bestand damals die begründete Gefahr, dass die zunehmend ungesteuerte Ansiedlung von Spielhallen den Sanierungszielen, insbesondere die mit öffentlichen Mitteln finanzierte Behebung von städtebaulichen Missständen zur Steigerung des Wohnwertes und die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit, zuwiderläuft. Der Bebauungsplanentwurf XI-B 2 umfasste (nach Bezirksamtsbeschluss vom 30. September 1986) die Sanierungsgebietsgrundstücke, die als Kern-, Misch- und Gewerbegebiete in anderen Bebauungsplänen festgesetzt waren bzw. werden sollten.

Durch Planergänzungsbestimmung sollte einzig geregelt werden, dass Spielhallen im Geltungsbereich von sieben aufgezählten Sanierungsbebauungsplänen unzulässig sind.

Die Sanierungsbebauungspläne verfolgten das Ziel die Potsdamer Straße als Handels- und Dienstleistungsbereich zu entwickeln und setzten hier großflächig Kerngebiete fest. Der Baunutzungsplan sah bzw. sieht hier MI vor. Neben einzelnen traditionellen Gewerbebauten ist die Potsdamer Straße weiterhin durch Wohnbauten mit Ladennutzungen im Erdgeschoss geprägt. Eine Entwicklung hin zum Zentrum hat hier nicht stattgefunden.

 

Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung im Frühjahr 1986 statt. Durch Bezirksamtsbeschluss vom 30. September 1986 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-B 2 auf jene Flächen beschränkt, für die festgesetzte Bebauungspläne bzw. im Verfahren befindliche Sanierungsbebauungspläne existierten, die in ihren Festsetzungen Misch-, Kern- und Gewerbegebiet enthielten. Bebauungspläne, die als Gebietsart einzig Allgemeines Wohngebiet vorsahen, sollten somit nicht mehr durch den XI-B 2 überplant werden.

Nach Durchführung der Trägerbeteiligung im Oktober 1986 ruhte das Verfahren bis dato.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hintergrund für das Aussetzen der Weiterbearbeitung des Bebauungsplanverfahrens XI-B 2 war, dass der XI-B 2 vier im Verfahren befindliche Sanierungsbauungspläne überplante. Dies ist planungsrechtlich unzulässig. Als Konsequenz wurde die textliche Festsetzung bzgl. Spielhallen in diese Sanierungsbebauungspläne mitaufgenommen. Zwei dieser Pläne sind bis heute noch nicht festgesetzt, so dass das Verfahren zum XI-B 2 ebenfalls nicht weiterbearbeitet wurde. Eine Reduzierung des Geltungsbereichs auf die festgesetzten Bebauungspläne erfolgte jedoch nicht.

 

Das gesellschaftliche und das bzgl. Häufung von und Verdrängung durch Spielhallen auch städtebauliche Problem existiert jedoch seit Anfang der 1990 er Jahre nicht mehr. Eine Untersuchung hat ergeben, dass die Zahl der Spielhallen seit den 1990 er Jahren deutlich zurückgegangen ist. Heute findet man nur noch eine Spielhalle im Plangebiet (und Umgebung). Man findet jedoch auch zwei Sex-Kinos und zwei Unternehmen mit entsprechenden Dienstleistungen. Die Tatsache, dass Ladenlokale unterschiedlicher Größe im Plangebiet, auch in der Potsdamer Straße, leer stehen, zeigt, dass weder Spielhallen noch andere Vergnügungsstätten preistreibend wirken.

Weder die zwei Spielhallen noch die anderen Vergnügungsstätten im Plangebiet rechtfertigen die Weiterführung des Bebauungsplanverfahren XI-B 2 (auch nicht mit ergänzendem Ausschluss weiterer Vergnügungsstätten) weiterzuführen.

 

Aus folgenden Gründen wird das Bebauungsplanverfahren XI-B 2 eingestellt:

-          Eine städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für den Ausschluss von Spielhallen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nicht mehr gegeben. Gegenüber den 1980/90 er Jahre ist die Anzahl der Spielhallen im Plangebiet stetig zurückgegangen. Weder liegt eine Häufung noch eine Verdrängung durch Spielhallen oder andere Vergnügungsstätten vor.

-          Die gesamtstädtischen Ziele stärken das Wohnen im Plangebiet durch Darstellungen von Wohn- und M 2-Bauflächen im Flächennutzungsplan 2004.

-          Für den Ausschluss von Unterarten gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO müssen besondere städtebauliche Gründe vorliegen. Diese sind jedoch nicht erkennbar. Wie oben dargelegt, besteht keine Gefahr für einen Trading-down-Effekt, wie er noch in den 1980 Jahren bestanden hat. Darüber hinaus ist nicht begründbar, warum Spielhallen ausgeschlossen werden sollen, während andere Vergnügungsstätten und Sex-Läden, welche sich ähnlich negativ bzw. sogar negativer auf die städtebauliche Entwicklung auswirken können, allgemein zulässig sind. Darüber hinaus können Unterarten der Baugebietsarten auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauGB nur bei Anwendung der Abs. 5 bis 8 ausgeschlossen werden. Dies sieht der Bebauungsplan XI-B 2 jedoch nicht vor.

-          Bereits im Rahmen des Mitteilungsverfahrens wurde von Seiten der zuständigen Senatsverwaltung darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des XI-B 2 fehlerhaft gewählt wurde. Der Geltungsbereich umfasst bis heute Grundstücke, die gleichzeitig im Geltungsbereich anderer im Verfahren befindlicher Bebauungspläne liegen; dies ist planungsrechtlich unzulässig.

-          Die textliche Festsetzung zum Ausschluss von Spielhallen wurde als Konsequenz der rechtlich nicht zulässigen Überlappung von mehreren im Verfahren befindlichen Bebauungsplänen in die im Verfahren befindlichen Sanierungsbebauungspläne übernommen. Sie gilt zwischenzeitlich (bzw. wird gelten) auf der Grundlage dieser Sanierungsbebauungspläne für fast alle Grundstücke im Planbereich des XI-B 2.

-          Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XI-134 a besteht kein Planerfordernis, da aufgrund der Gebietsfestsetzungen Spielhallen nur ausnahmsweise zulässig sind: Im Gewerbegebiet (gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) und im planungsrechtlich gesicherten und nicht ”überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten” Mischgebiet (gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauNVO) sind Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig.

 

 

 

Mit Einstellung des Bebauungsplanes XI- B 2 wird für folgende Kerngebietsgrundstücke kein (festgesetzter bzw. geplanter) Ausschluss von Spielhallen mehr gelten: Bülowstraße 90 und 89; Potsdamer Straße 128 / 138, 169 / 199; Goebenstraße 1-2; Goebenstraße 17 / Kulmer Straße 37 / 45. Im Bestand handelt es sich um Misch- und Wohngrundstücke.

Eine städtebauliche Gefahr durch die Ansiedlung von Spielhallen ist, wie oben dargelegt, nicht erkennbar. Die Steuerung der Ansiedlung von anderen Vergnügungsstätten sollte durch den Bebauungsplan XI-B 2 nicht geregelt werden. Sie erfolgt also weiterhin auf der Grundlage des § 15 der Baunutzungsverordnung (Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen).

 

Soweit sich ein Planerfordernis ergibt, ist ggfs. ein neues Bebauungsplanverfahren mit entsprechenden Zielsetzungen und erforderlichem Geltungsbereich einzuleiten. Der Anpassung der Art der baulichen Nutzung an die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und dem Bestand ist dann grundsätzlich Vorrang vor dem Ausschluss von Arten bzw. Unterarten zu gegeben.

 

Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat wurden hierzu keine Bedenken mitgeteilt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2099)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. 819)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 
 

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