Drucksache - 0066/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-218 für eine Teilfläche des Eisenbahngeländes zwischen Sachsendamm und Prellerweg im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krömer, BerndBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
14.02.2007 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
13.12.2006 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK vom 12.12.2006

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie bitte den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnisnahme der beigefügten Anlage

 

 

Begründung

 

Seit dem Ende des 2. Weltkrieges hat sich auf dem nicht mehr genutzten Güterbahnhofsgelände (Schöneberger Südgelände) zwischen Sachsendamm und Prellerweg eine großflächige wertvolle Naturlandschaft entwickelt.

 

Anfang der achtziger Jahre sollte auf dem brachgefallenem Bahngelände ein neuer Güterbahnhof errichtet werden. Dieses Projekt wurde aufgegeben und stattdessen sollte das Gebiet im Rahmen der Bundesgartenschau (BUGA 1995)als Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden. Im Flächennutzungsplan (FNP 84) ist ein schmales, zwischen Bahnflächen liegendes Gelände als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt.

 

Nachdem 1991 die BUGA 1995 vom Senat von Berlin aufgegeben wurde, war das Südgelände erneut von Bahnplanungen und wirtschaftlichen Verwertungsinteressen bedroht. Um das Schöneberger Südgelände als innerstädtische Freifläche und damit als Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, wurde im September 1992 die Aufstellung des Bebauungsplanes XI-218 beschlossen.

Mit Bezirksamtsbeschluss vom 16. Mai 1995 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans um Teilflächen reduziert. Diese Flächen wurden für die Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich von Berlin benötigt.

 

Am 19. September 1995 gab das Eisenbahn-Bundesamt einen Planfeststellungsbeschluss für die Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich von Berlin bekannt. Der Beschluss beinhaltet unter Punkt 8. die Entwidmung des Südgeländes wie folgt: Die Fläche des sogenannten Südgeländes wird aus seiner Zweckbindung als Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Land Berlin diese Fläche durch Rechtsverordnung den Schutzvorschriften der §§ 18 ff NatSchGBln unterwirft, entlassen. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung geht die Fläche in die Planungshoheit des Landes Berlin über. Die Entwidmung erfolgt zu dem Zweck, die Fläche als Vorrangfläche für den Naturschutz zu sichern. Das Land Berlin wird die Fläche gemäß den Zielen des Landschaftsprogramms als Natur-Park entwickeln.

 

Das geforderte Entwicklungsziel und die Sicherung der Flächen als Natur-Park konnte mit der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Schöneberger Südgeländes und über das Naturschutzgebiet Schöneberger Südgelände im Bezirk Schöneberg von Berlin vom 3. März 1999 abgeschlossen werden.

 

Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von etwa 12,8 Hektar; das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 3,9 Hektar. Die naturverträgliche Erschließung und Gestaltung der Schutzgebiete wurde seit 1995 von der landeseigenen Grün Berlin GmbH entwickelt und im Jahr 2000 der Öffentlichkeit übergeben. Die Parkverwaltung unterliegt der Grün Berlin Park und Garten GmbH.

 

 

2

 

 

Die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens XI-218 erübrigt sich aufgrund der durch Verordnung gesicherten Flächen des Schöneberger Südgeländes.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung haben keine Bedenken gegen die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens XI-218 erhoben.

 

 

Rechtsgrundlage

 

·         Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. S. 2098, 2099).

 

·         Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB[0111] ) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

·         Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG[0112] ) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juni 2006 (GVBl. S. 819).

 

 


 [0111] aktuelle Fassung über Autotext verfügbar

 [0112] aktuelle Fassung über Autotext verfügbar

 
 

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