Drucksache - 0024/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-201c für die Grundstücke Kolonnenstr. 3-7, Feurigstr. 3-5, Herbertstr. 10-11 sowie für Teilflächen der Feurigstraße und Kolonnenstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
14.02.2007 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
13.12.2006 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK

Begründung:

 

 

Begründung:

 

Das Plangebiet lag von 1984 bis 2003 im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet “Schöneberg-Kolonnenstraße”.

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war der Beschluss der BVV Schöneberg im Januar 1991 über die Grundsätze des Sanierungskonzeptes sowie die Definition der Sanierungsziele für die städtebauliche Neuordnung im südlichen Teil des Sanierungsgebietes “Kolonnenstraße”. Parallel zum Bebauungsplan XI-201 c wurden weitere Bebauungspläne ins Verfahren genommen.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes XI- 201 c war erforderlich, um die planungsrechtliche Grundlage für die städtebauliche Entwicklung und Stadterneuerung für diesen Teil des Sanierungsgebietes Kolonnenstraße zu schaffen.

Dabei sollte das Plangebiet überwiegend bestandsorientiert gesichert werden. Des weiteren sollte ein Stadtplatz im Kreuzungsbereich Feurigstraße / Herbertstraße entstehen. Die Herbertstraße sollte verkehrsberuhigt werden.

Zwei Grundstücke sollten einer neuen Nutzung zugeführt werden: Dabei handelte es sich um das Grundstück Herbertstraße 10/Feurigstraße 5, welches für die räumliche Fassung des geplanten Stadtplatzes, jedoch zu Lasten des vorhandenen Spielplatzes, bebaut (Allgemeines Wohngebiet, reine Baukörperausweisung) werden sollte, und um das Grundstück Kolonnenstraße 8/Feurigstraße 1-2, welches zur Fassung der östlichen Blockspitze ebenfalls bebaut werden sollte (Mischgebiet, reine Baukörperausweisung).

Bei beiden Grundstücke handelte es sich aufgrund von Festsetzungen in anderen Bebauungsplänen nicht mehr um Baugrundstücke: Das Grundstück Herbertstraße 10 war und ist im Bebauungsplan XI-108 als “Spiel- und Tummelplatz” planungsrechtlich gesichert. Im Bestand befindet sich seit Jahrzehnten eine entsprechende Nutzung. Das Grundstück Kolonnenstraße 8 hatte aufgrund der Festsetzung von Straßenverkehrsfläche im Bebauungsplan XI-152 seine Baulandqualität verloren.

 

 

 

 

 

 

Für das Grundstück Kolonnenstraße 8/ Feurigstraße 1-2 hatte die zuständige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen mit Schreiben vom 5. März 1993 ihre Zustimmung für eine Baugenehmigung auf der Grundlage von § 33 Abs. 2 BauGB (alte Fassung) gegeben. Die Baugenehmigung wurde 1996 erteilt. Der Neubau, ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Geschossflächenzahl von 3,0, trug den Sanierungszielen Rechnung.

 

Der Bebauungsplan wurde im Spätsommer 1992 - als letzter Bearbeitungsschritt - den Trägern öffentlicher Belange zugesandt. Bis dato ruht das Bebauungsplanverfahren.

 

Sowohl zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes XI-201 c als auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 33 Abs. 2 Baugesetzbuch (alte Fassung) ging man davon aus, dass der Bebauungsplan XI-152, welcher das Grundstück Kolonnenstraße 8 als Verkehrsfläche festgesetzt hat, rechtswirksam ist.

Mit Schreiben vom 15. März 2004 teilte jedoch SenStadt mit, dass der 1978 festgesetzte Bebauungsplan XI-152 als rechtsunwirksam eingestuft wurde. Dies bedeutet, dass der Bebauungsplan XI-152 nie Rechtskraft entfaltet hat und der Baunutzungsplan aus dem Jahre 1960 uneingeschränkt weitergilt.

Wäre diese Rechtslage bereits in den 1990 er Jahren bekannt gewesen, hätte es keiner Baugenehmigung auf der Grundlage von § 33 BauGB bedurft, da das Bauvorhaben auf der Grundlage des Baunutzungsplanes im Rahmen einer Befreiung (bzgl. Nutzungsmaß) zulässig gewesen wäre. Das Bauvorhaben Kolonnenstraße 8 war auch ohne den Entwurf zum Bebauungsplan XI-201 c und ohne Planreifeerklärung zulässig.

 

Die geplante Verkehrsberuhigung im Plangebiet des XI-201 c einschließlich Stadtplatz musste aufgrund fehlender finanzieller Mittel aufgegeben werden.

Eine Bebauung des Spiel- und Tummelplatzes Herbertstraße 10 zur räumlichen Fassung eines geplanten Stadtplatzes im Kreuzungsbereich Herbert- und Feurigstraße wurde in den 1990 er Jahren aufgegeben. Der geplante Ersatzstandort für den Spielplatz konnte planungsrechtlich nicht zeitnah gesichert werden. Zwischenzeitlich werden zusätzlich Wohnbauten nicht mehr nachgefragt.

 

Nach Einstellung des Bebauungsplanes XI-201 c gilt wieder uneingeschränkt (mit Ausnahme des Grundstücks Kolonnenstraße 8; vgl. unten) der Baunutzungsplan - Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3 - in Verbindung mit der Bauordnung 1958, dem A-Bebauungsplan und den förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien. Die grundstücksübergreifende Freifläche (Gemeinschaftsanlage) für die Grundstücke Kolonnenstraße 3-6/Feurigstraße 4 wurde 1998 durch Baulast gesichert. Eine fehlende Nachbarzustimmung zur östlichen Gemeinschaftsanlage führte bereits in den 1990 er Jahren zur Änderung der Sanierungsziele und des Bebauungsplanentwurfs.

Für das Grundstück Kolonnenstraße 8 wird –nach Festsetzung des 7-14 und damit nach Aufhebung der rechtsunwirksamen Festsetzung als Straßenverkehrsfläche im XI-152- das gleiche Planungsrecht (Baunutzungsplan: Gemischtes Gebiet; V/3) uneingeschränkt gelten.

Für das Grundstück Herbertstraße 10/Feurigstraße 5 gilt weiterhin uneingeschränkt der Bebauungsplan XI-108, welcher den vorhandenen Spiel- und Tummelplatz planungsrechtlich sichert. Der Spiel- und Tummelplatz wird zur Versorgung des Gebietes weithin benötigt.

 

Fazit

Um das Bebauungsplanverfahren zum 7-14 zügig zum Abschluss bringen zu können, musste der ebenfalls im Verfahren befindliche Bebauungsplan XI-201 c eingestellt werden.

Eine städtebauliche Erforderlichkeit für den Bebauungsplan XI-201 c ist nicht mehr gegeben. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist (bis auf Kolonnenstraße 8) mit dem geltenden Planungsrecht ausreichend gewährleistet:

Für das Grundstück Kolonnenstraße wird durch den Bebauungsplan 7-14 Rechtsklarheit geschaffen. Der Neubau auf dem Grundstück Kolonnenstraße 8, welcher den Block räumlich fassen und aufwerten sollte, wurde errichtet.

Der Schutz des vorhanden Spielplatzes, welcher nicht mehr für einen Neubau verlegt werden soll, ist durch den Bebauungsplan XI-108 gesichert. Die bauliche Entwicklung auf den übrigen Grundstücken kann ausreichend auf der Grundlage des Baunutzungsplanes gesteuert werden. Die Sanierungsmaßnahmen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Sanierungsgebiet ist aufgehoben worden.

 

Gemäß § 11 i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanung (GL) über die Absicht das Bebauungsplanverfahren einstellen zu wollen unterrichtet. Es bestehen keine Bedenken.

 

Der Beschluss über die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens wird nach § 6 Abs. 1      AGBauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Die Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung ergibt sich aus § 15 i.V.m. § 36 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes.

 

Rechtsgrundlage

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098. 2099)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

keine

 

 
 

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