Drucksache - 0024/XVIII
Begründung: Das Plangebiet lag von 1984 bis 2003 im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet “Schöneberg-Kolonnenstraße”. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war der
Beschluss der BVV Schöneberg im Januar 1991 über die Grundsätze des
Sanierungskonzeptes sowie die Definition der Sanierungsziele für die
städtebauliche Neuordnung im südlichen Teil des Sanierungsgebietes
“Kolonnenstraße”. Parallel zum Bebauungsplan XI-201 c wurden
weitere Bebauungspläne ins Verfahren genommen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes XI- 201 c war
erforderlich, um die planungsrechtliche Grundlage für die städtebauliche
Entwicklung und Stadterneuerung für diesen Teil des Sanierungsgebietes
Kolonnenstraße zu schaffen. Dabei sollte das Plangebiet überwiegend bestandsorientiert
gesichert werden. Des weiteren sollte ein Stadtplatz im Kreuzungsbereich
Feurigstraße / Herbertstraße entstehen. Die Herbertstraße sollte
verkehrsberuhigt werden. Zwei Grundstücke sollten einer neuen Nutzung zugeführt
werden: Dabei handelte es sich um das Grundstück Herbertstraße 10/Feurigstraße
5, welches für die räumliche Fassung des geplanten Stadtplatzes, jedoch zu
Lasten des vorhandenen Spielplatzes, bebaut (Allgemeines Wohngebiet, reine
Baukörperausweisung) werden sollte, und um das Grundstück Kolonnenstraße
8/Feurigstraße 1-2, welches zur Fassung der östlichen Blockspitze ebenfalls
bebaut werden sollte (Mischgebiet, reine Baukörperausweisung). Bei beiden Grundstücke handelte es sich aufgrund von
Festsetzungen in anderen Bebauungsplänen nicht mehr um Baugrundstücke: Das
Grundstück Herbertstraße 10 war und ist im Bebauungsplan XI-108 als
“Spiel- und Tummelplatz” planungsrechtlich gesichert. Im Bestand
befindet sich seit Jahrzehnten eine entsprechende Nutzung. Das Grundstück
Kolonnenstraße 8 hatte aufgrund der Festsetzung von Straßenverkehrsfläche im
Bebauungsplan XI-152 seine Baulandqualität verloren. Für das Grundstück Kolonnenstraße 8/ Feurigstraße 1-2 hatte
die zuständige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen mit Schreiben vom 5.
März 1993 ihre Zustimmung für eine Baugenehmigung auf der Grundlage von § 33
Abs. 2 BauGB (alte Fassung) gegeben. Die Baugenehmigung wurde 1996 erteilt. Der
Neubau, ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Geschossflächenzahl von 3,0, trug
den Sanierungszielen Rechnung. Der Bebauungsplan wurde im Spätsommer 1992 - als letzter
Bearbeitungsschritt - den Trägern öffentlicher Belange zugesandt. Bis dato ruht
das Bebauungsplanverfahren. Sowohl zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes
XI-201 c als auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung auf der
Grundlage des § 33 Abs. 2 Baugesetzbuch (alte Fassung) ging man davon aus, dass
der Bebauungsplan XI-152, welcher das Grundstück Kolonnenstraße 8 als
Verkehrsfläche festgesetzt hat, rechtswirksam ist. Mit Schreiben vom 15. März 2004 teilte jedoch SenStadt mit,
dass der 1978 festgesetzte Bebauungsplan XI-152 als rechtsunwirksam eingestuft
wurde. Dies bedeutet, dass der Bebauungsplan XI-152 nie Rechtskraft entfaltet
hat und der Baunutzungsplan aus dem Jahre 1960 uneingeschränkt weitergilt. Wäre diese Rechtslage bereits in den 1990 er Jahren bekannt
gewesen, hätte es keiner Baugenehmigung auf der Grundlage von § 33 BauGB
bedurft, da das Bauvorhaben auf der Grundlage des Baunutzungsplanes im Rahmen
einer Befreiung (bzgl. Nutzungsmaß) zulässig gewesen wäre. Das Bauvorhaben
Kolonnenstraße 8 war auch ohne den Entwurf zum Bebauungsplan XI-201 c und ohne
Planreifeerklärung zulässig. Die geplante Verkehrsberuhigung im Plangebiet des XI-201 c
einschließlich Stadtplatz musste aufgrund fehlender finanzieller Mittel
aufgegeben werden. Eine Bebauung des Spiel- und Tummelplatzes Herbertstraße 10
zur räumlichen Fassung eines geplanten Stadtplatzes im Kreuzungsbereich
Herbert- und Feurigstraße wurde in den 1990 er Jahren aufgegeben. Der geplante
Ersatzstandort für den Spielplatz konnte planungsrechtlich nicht zeitnah
gesichert werden. Zwischenzeitlich werden zusätzlich Wohnbauten nicht mehr
nachgefragt. Nach Einstellung des Bebauungsplanes XI-201 c gilt wieder
uneingeschränkt (mit Ausnahme des Grundstücks Kolonnenstraße 8; vgl. unten) der
Baunutzungsplan - Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3 - in Verbindung mit der
Bauordnung 1958, dem A-Bebauungsplan und den förmlich festgestellten
Straßenfluchtlinien. Die grundstücksübergreifende Freifläche
(Gemeinschaftsanlage) für die Grundstücke Kolonnenstraße 3-6/Feurigstraße 4
wurde 1998 durch Baulast gesichert. Eine fehlende Nachbarzustimmung zur
östlichen Gemeinschaftsanlage führte bereits in den 1990 er Jahren zur Änderung
der Sanierungsziele und des Bebauungsplanentwurfs. Für das Grundstück Kolonnenstraße 8 wird –nach
Festsetzung des 7-14 und damit nach Aufhebung der rechtsunwirksamen Festsetzung
als Straßenverkehrsfläche im XI-152- das gleiche Planungsrecht
(Baunutzungsplan: Gemischtes Gebiet; V/3) uneingeschränkt gelten. Für das Grundstück Herbertstraße 10/Feurigstraße 5 gilt
weiterhin uneingeschränkt der Bebauungsplan XI-108, welcher den vorhandenen
Spiel- und Tummelplatz planungsrechtlich sichert. Der Spiel- und Tummelplatz
wird zur Versorgung des Gebietes weithin benötigt. FazitUm das Bebauungsplanverfahren zum 7-14 zügig zum Abschluss
bringen zu können, musste der ebenfalls im Verfahren befindliche Bebauungsplan
XI-201 c eingestellt werden. Eine städtebauliche Erforderlichkeit für den Bebauungsplan
XI-201 c ist nicht mehr gegeben. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist
(bis auf Kolonnenstraße 8) mit dem geltenden Planungsrecht ausreichend
gewährleistet: Für das Grundstück Kolonnenstraße wird durch den
Bebauungsplan 7-14 Rechtsklarheit geschaffen. Der Neubau auf dem Grundstück
Kolonnenstraße 8, welcher den Block räumlich fassen und aufwerten sollte, wurde
errichtet. Der Schutz des vorhanden Spielplatzes, welcher nicht mehr
für einen Neubau verlegt werden soll, ist durch den Bebauungsplan XI-108
gesichert. Die bauliche Entwicklung auf den übrigen Grundstücken kann
ausreichend auf der Grundlage des Baunutzungsplanes gesteuert werden. Die
Sanierungsmaßnahmen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Sanierungsgebiet
ist aufgehoben worden. Gemäß § 11 i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanung (GL) über die Absicht das Bebauungsplanverfahren einstellen zu wollen unterrichtet. Es bestehen keine Bedenken. Der Beschluss über die Einstellung des
Bebauungsplanverfahrens wird nach § 6 Abs. 1 AGBauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt
gemacht. Die Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung ergibt sich aus §
15 i.V.m. § 36 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes. Rechtsgrundlage-
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S.
2098. 2099) - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692) - Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine |
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