Drucksache - 0023/XVIII
Das Plangebiet lag von 1984 bis 2003 im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet “Schöneberg-Kolonnenstraße”. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war der
Beschluss der BVV Schöneberg im Januar 1991 über die Grundsätze des
Sanierungskonzeptes sowie die Definition der Sanierungsziele für die
städtebauliche Neuordnung im südlichen Teil des Sanierungsgebietes
“Kolonnenstraße”. Parallel zum Bebauungsplan XI-201 d wurden
weitere Bebauungspläne ins Verfahren genommen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes XI- 201 d war
erforderlich, um die planungsrechtliche Grundlage für die städtebauliche
Entwicklung und Stadterneuerung für diesen Teil des Sanierungsgebietes
Kolonnenstraße zu schaffen. Wesentlich war dabei, die im Westangenten-Bebauungsplan
XI-152 festgesetzte Straßenverkehrs– und Spielplatzfläche für den Block
östlich der Herbertstraße durch die bestandsorientierte Festsetzung eines
Allgemeinen Wohngebietes zu überplanen. Des weiteren sollte ein Stadtplatz im Kreuzungsbereich
Feurigstraße / Herbertstraße entstehen, welcher durch entsprechende
Wohnbebauung eingefasst werden sollte. Die Herbertstraße sollte
verkehrsberuhigt werden. Ein Bauvorhaben für das Grundstück Feurigstraße 64 /
Herbertstraße 4-5 sollte vor Festsetzung des Bebauungsplanes XI-201 d
(Allgemeines Wohngebiet, reine Baukörperausweisung) auf der Grundlage des § 33
BauGB genehmigt werden. Der Bebauungsplanentwurf XI-201 d wurde im Spätsommer 1992 -
als letzter Bearbeitungsschritt - den Trägern öffentlicher Belange zugesandt. Um die auf dem Grundstück Feurigstraße 64/ Herbertstraße 4-5
angestrebte Bebauung vor Festsetzung des XI-201 d realisieren zu können, hatte
die damals zuständige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen auf der
Grundlage einer Prüfung ihre Zustimmung für eine Baugenehmigung gemäß § 33 Abs.
2 BauGB (alte Fassung) gegeben (mit Schreiben vom 1. Juni 1994). Die Baugenehmigung wurde 1994 ausgesprochen. Der Neubau, ein
Wohnhaus mit Gewerbeflächen und mit einer Geschossflächenzahl von 2,5, trug den
Sanierungszielen Rechnung. Das Bauvorhaben war auch auf der Grundlage des
Baunutzungsplanes (Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3) im Rahmen einer
Befreiung (bzgl. Nutzungsmaß) zulässig gewesen, also ohne Bebauungsplanentwurf
XI-201 d und die o.g. Planreifeerklärung. Weitere Neubauten wurden nicht realisiert. Seit Mitte 1994 ruht das Bebauungsplanverfahren. Die geplante Verkehrsberuhigung im Plangebiet des XI-201 d
einschließlich Stadtplatz musste aufgrund fehlender finanzieller Mittel aufgegeben
werden. Der Bebauungsplan XI-152, welcher den Planbereich östlich
der Herbertstraße als “Straßenverkehrsfläche” bzw.
“Spielplatz” festsetzt, wurde mit Schreiben von SenStadt vom 15.
März 2004 als rechts-unwirksam eingestuft. Er wird zur Beseitigung seines
Rechtsscheins im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 7-14 aufgehoben. Da der
XI-152 nie Rechtskraft erlangt hat, hat er auch nie die Ausweisungen des
Baunutzungsplanes außer Kraft gesetzt. Nach Einstellung des Bebauungsplanes XI-201 d gilt für die Grundstücke
westlich der Herbertstraße wieder uneingeschränkt der Baunutzungsplan
-Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3- in Verbindung mit der Bauordnung 1958, dem
A-Bebauungsplan und den förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien. Für die
Grundstücke östlich der Herbertstraße wird –nach Festsetzung des 7-14 und
damit nach Aufhebung der rechtsunwirksamen Festsetzung als Straßenverkehrs- und
Spielplatzfläche im XI-152- das gleiche Planungsrecht (Baunutzungsplan:
Gemischtes Gebiet, V/3) uneingeschränkt gelten. FazitUm das Bebauungsplanverfahren zum 7-14 zügig zum Abschluss
bringen zu können, musste der ebenfalls im Verfahren befindliche Bebauungsplan
XI-201 d eingestellt werden. Eine städtebauliche Erforderlichkeit für den Bebauungsplan
XI-201 d ist nicht mehr gegeben. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist
für die Grundstücke westlich der Herbertstraße mit dem geltenden Planungsrecht
ausreichend gewährleistet: Der Neubau auf dem Grundstück Feurigstraße
64/Herbertstraße 4-5 wurde entsprechend den Sanierungs- und Bebauungsplanzielen
errichtet. Für die Grundstücke östlich der Herbertstraße wird durch den
Bebauungsplan 7-14 Rechtsklarheit geschaffen. Mit Festsetzung des 7-14 werden
die planbefangen Grundstücke wieder Baulandqualität erlangen. Die Sanierungsmaßnahmen wurden erfolgreich abgeschlossen und
das Sanierungsgebiet ist aufgehoben worden. Gemäß § 11 i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanung (GL) über die Absicht das Bebauungsplanverfahren einstellen zu wollen unterrichtet. Es bestehen keine Bedenken. Der Beschluss über die Einstellung des
Bebauungsplanverfahrens wird nach § 6 Abs. 1 AGBauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt
gemacht. Die Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung ergibt sich aus §
15 i.V.m. § 36 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes. Rechtsgrundlage-
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S.
2098, 2099) - Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692) - Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine |
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