Drucksache - 0023/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-201d für die Grundstücke Ebersstr. 1-2, Feurigstr. 63-68, Herbertstr. 4-9 sowie einen Abschnitt der Herbertstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
14.02.2007 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
13.12.2006 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK

Das Plangebiet lag von 1984 bis 2003 im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Schöneberg-Kolonnenstraße“

 

Das Plangebiet lag von 1984 bis 2003 im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet “Schöneberg-Kolonnenstraße”.

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war der Beschluss der BVV Schöneberg im Januar 1991 über die Grundsätze des Sanierungskonzeptes sowie die Definition der Sanierungsziele für die städtebauliche Neuordnung im südlichen Teil des Sanierungsgebietes “Kolonnenstraße”. Parallel zum Bebauungsplan XI-201 d wurden weitere Bebauungspläne ins Verfahren genommen.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes XI- 201 d war erforderlich, um die planungsrechtliche Grundlage für die städtebauliche Entwicklung und Stadterneuerung für diesen Teil des Sanierungsgebietes Kolonnenstraße zu schaffen.

Wesentlich war dabei, die im Westangenten-Bebauungsplan XI-152 festgesetzte Straßenverkehrs– und Spielplatzfläche für den Block östlich der Herbertstraße durch die bestandsorientierte Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes zu überplanen.

Des weiteren sollte ein Stadtplatz im Kreuzungsbereich Feurigstraße / Herbertstraße entstehen, welcher durch entsprechende Wohnbebauung eingefasst werden sollte. Die Herbertstraße sollte verkehrsberuhigt werden. Ein Bauvorhaben für das Grundstück Feurigstraße 64 / Herbertstraße 4-5 sollte vor Festsetzung des Bebauungsplanes XI-201 d (Allgemeines Wohngebiet, reine Baukörperausweisung) auf der Grundlage des § 33 BauGB genehmigt werden.

 

Der Bebauungsplanentwurf XI-201 d wurde im Spätsommer 1992 - als letzter Bearbeitungsschritt - den Trägern öffentlicher Belange zugesandt.

 

Um die auf dem Grundstück Feurigstraße 64/ Herbertstraße 4-5 angestrebte Bebauung vor Festsetzung des XI-201 d realisieren zu können, hatte die damals zuständige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen auf der Grundlage einer Prüfung ihre Zustimmung für eine Baugenehmigung gemäß § 33 Abs. 2 BauGB (alte Fassung) gegeben (mit Schreiben vom 1. Juni 1994).

 

Die Baugenehmigung wurde 1994 ausgesprochen. Der Neubau, ein Wohnhaus mit Gewerbeflächen und mit einer Geschossflächenzahl von 2,5, trug den Sanierungszielen Rechnung.

Das Bauvorhaben war auch auf der Grundlage des Baunutzungsplanes (Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3) im Rahmen einer Befreiung (bzgl. Nutzungsmaß) zulässig gewesen, also ohne Bebauungsplanentwurf XI-201 d und die o.g. Planreifeerklärung.

Weitere Neubauten wurden nicht realisiert.

Seit Mitte 1994 ruht das Bebauungsplanverfahren.

Die geplante Verkehrsberuhigung im Plangebiet des XI-201 d einschließlich Stadtplatz musste aufgrund fehlender finanzieller Mittel aufgegeben werden.

Der Bebauungsplan XI-152, welcher den Planbereich östlich der Herbertstraße als “Straßenverkehrsfläche” bzw. “Spielplatz” festsetzt, wurde mit Schreiben von SenStadt vom 15. März 2004 als rechts-unwirksam eingestuft. Er wird zur Beseitigung seines Rechtsscheins im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 7-14 aufgehoben. Da der XI-152 nie Rechtskraft erlangt hat, hat er auch nie die Ausweisungen des Baunutzungsplanes außer Kraft gesetzt.

Nach Einstellung des Bebauungsplanes XI-201 d gilt für die Grundstücke westlich der Herbertstraße wieder uneingeschränkt der Baunutzungsplan -Gemischtes Gebiet der Baustufe V/3- in Verbindung mit der Bauordnung 1958, dem A-Bebauungsplan und den förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien. Für die Grundstücke östlich der Herbertstraße wird –nach Festsetzung des 7-14 und damit nach Aufhebung der rechtsunwirksamen Festsetzung als Straßenverkehrs- und Spielplatzfläche im XI-152- das gleiche Planungsrecht (Baunutzungsplan: Gemischtes Gebiet, V/3) uneingeschränkt gelten.

 

Fazit

Um das Bebauungsplanverfahren zum 7-14 zügig zum Abschluss bringen zu können, musste der ebenfalls im Verfahren befindliche Bebauungsplan XI-201 d eingestellt werden.

Eine städtebauliche Erforderlichkeit für den Bebauungsplan XI-201 d ist nicht mehr gegeben. Die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist für die Grundstücke westlich der Herbertstraße mit dem geltenden Planungsrecht ausreichend gewährleistet: Der Neubau auf dem Grundstück Feurigstraße 64/Herbertstraße 4-5 wurde entsprechend den Sanierungs- und Bebauungsplanzielen errichtet.

Für die Grundstücke östlich der Herbertstraße wird durch den Bebauungsplan 7-14 Rechtsklarheit geschaffen. Mit Festsetzung des 7-14 werden die planbefangen Grundstücke wieder Baulandqualität erlangen.

Die Sanierungsmaßnahmen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Sanierungsgebiet ist aufgehoben worden.

 

Gemäß § 11 i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanung (GL) über die Absicht das Bebauungsplanverfahren einstellen zu wollen unterrichtet. Es bestehen keine Bedenken.

 

Der Beschluss über die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens wird nach § 6 Abs. 1      AGBauGB im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Die Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung ergibt sich aus § 15 i.V.m. § 36 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlage

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2099)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

keine

 

 

 

 
 

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