Drucksache - 0022/XVIII  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses von 29. September 1992 zur Aufstellung des Bebauungsplanes XI-222 für den Grazer Platz sowie einen Abschnitt des Riemenschneiderweges im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtplanung Entscheidung
14.02.2007 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
13.12.2006 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
MzK

Begründung:

 

Begründung:

 

Planungsziel war es, den planungsrechtlich teilweise als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Grazer Platz als Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Parkanlage und Spielplatz zu sichern sowie die auf dem Platz befindliche Nathanael-Kirche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung ”Evangelische Kirche” festzusetzen. Dieses Planungsziel stand im räumlichen und zeitlichem Zusammenhang mit verschiedenen Nachverdichtungsmaßnahmen in der Siedlung Grazer Damm: als Ausgleich sollten vorhandene öffentliche Grünflächen aufgewertet und planungsrechtlich gesichert werden.

 

Seit Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Frühjahr 1993 und der Trägerbeteiligung im Herbst 1993 ruht das Bebauungsplanverfahren bis dato.

 

Die mit der Kirche bestandene Fläche (ca. 1.500 m²) gehört der evangelischen Kirche. Die Platz- und die Straßenflächen befinden sich im Eigentum des Landes Berlin; und zwar in den Vermögensstellen von den Fachbereichen Tiefbau (Straße) und Natur (Platz). Unabhängig davon handelt es sich bei dem Grazer Platz (Straße und Platz) und dem Abschnitt des Riemenschneiderweges um für den öffentlichen Verkehr gewidmetes Straßenland. Somit liegt auch das Kirchengrundstück an öffentlich gewidmeten Straßenland.

Man ging von Kosten für die Neugestaltung der Grünanlage von ca. 1,7 Mio. DM aus.

 

Der Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes XI-222 ist entfallen, da Nachverdichtungen in der Siedlung Grazer Damm nicht mehr verfolgt werden.

 

Mit Aufhebung des o.g. Aufstellungsbeschlusses gelten wieder uneingeschränkt die förmlich festgestellten Straßen- und Baufluchtlinien bzw. die Bebauungspläne XI-16 (festgesetzt 1956) und XI-102 (festgesetzt 1964):

Die Bebauungspläne XI-16 und XI-102 setzen die nördliche Hälfte des Platzes zwischen Kirche und Riemenschneiderweg als öffentliche Straße fest. Die Straßenbegrenzungslinie verläuft dabei entlang der Grundstücksgrenze der nördlich angrenzenden Wohnblöcke.

Förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien aus dem Jahre 1916 gelten in der südlichen Hälfte des Grazer Platzes zwischen Kauschstraße und Grazer Damm. Sie sehen u.a. schmalere Blöcke als die realisierte Wohnbebauung vor. Sie können als obsolet eingestuft werden.

Der Baunutzungsplan weist das Gebiet als Nichtbaugebiet aus; eine planungsrechtlich nicht übergeleitete Gebietsart.

Wie oben dargelegt ist das ganze Plangebiet gewidmetes Straßenland.

 

 

Als Fazit kann festgehalten werden, dass die vorhandenen öffentlichen und konfessionellen Nutzungen planungsrechtlich nicht ausreichend gesichert sind. Die Anpassung des Rechts an die tatsächlichen Nutzungen und Straßenbegrenzungen ist grundsätzlich städtebaulich wünschenswert. Ein Planerfordernis besteht jedoch trotzdem nicht: Die Widmung als Straßenland sowie die Eigentumsverhältnisse gewährleisten einen ausreichenden Schutz der vorhandenen Nutzungen. Zusätzlich sind die Freiflächen überwiegend durch die Festsetzung als öffentliche Straße sowie durch die Lage der Straßenbegrenzungslinie ausreichend gesichert.

 

Gemäß § 11 (1) i.V.m. § 5 AGBauGB wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg über die geplante Einstellung des Bebauungsplanverfahrens unterrichtet. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat wurden hierzu keine Bedenken mitgeteilt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

-          Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September  2006 (BGBl. I S. 2098, 2099)

-          Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005 (GVBl. S. 692)

-     Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen:

 

Keine

 

 

 
 

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