Auszug - Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIII-54-2 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof  

 
 
53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
TOP: Ö 9.5
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 15.02.2006 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 21:10 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungssaal der BVV
Ort: Rathaus Schöneberg
1633/XVII Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIII-54-2 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ziemer, ElisabethBand, Ekkehard
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
 
Beschluss

Einstimmiger Beschluss:

Einstimmiger Beschluss:

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1

Der Bebauungsplan XIII-54-2 vom 12. Mai 2003 für das Grundstück Tempelhofer Damm 118 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIII-54 im Bezirk Tempelhof , vom 8. Juni 1971 (GVBl. S 1060) festgesetzten Bebauungsplan.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, Amt für Geoinformation und Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin, Abteilung Gesundheit, Stadtentwicklung und Quartiersmanagement, Amt für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz, Fachbereich Planen und Fachbereich Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.    die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.        das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung   (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

§ 4

(1)   Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.               eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.               eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.               nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.               eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen.

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2)        Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 
 

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