Auszug - Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIII-54-2 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof
Einstimmiger Beschluss: Auf Grund
des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit § 6 Abs. 5
und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XIII-54-2 vom 12. Mai 2003 für das
Grundstück Tempelhofer Damm 118 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil
Tempelhof, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplans XIII-54 im Bezirk Tempelhof , vom 8. Juni 1971
(GVBl. S 1060) festgesetzten Bebauungsplan. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt
Tempelhof - Schöneberg von Berlin, Abteilung Bauwesen, Amt für Geoinformation
und Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim
Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin, Abteilung Gesundheit,
Stadtentwicklung und Quartiersmanagement, Amt für Planen, Genehmigen und
Denkmalschutz, Fachbereich Planen und Fachbereich Genehmigen, kostenfrei
eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des
Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung
überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine
nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb von zwei Jahren seit der
Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg
von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach
der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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