Drucksache - 1633/XVII
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der
Bebauungsplan XIII-54-2 vom 12. Mai 2003 für das Grundstück Tempelhofer Damm
118 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof, wird festgesetzt. Er
ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
XIII-54 im Bezirk Tempelhof , vom 8. Juni 1971 (GVBl. S 1060) festgesetzten
Bebauungsplan. § 2 Die
Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von
Berlin, Abteilung Bauwesen, Amt für Geoinformation und Vermessung, beglaubigte
Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg
von Berlin, Abteilung Gesundheit, Stadtentwicklung und Quartiersmanagement, Amt
für Planen, Genehmigen und Denkmalschutz, Fachbereich Planen und Fachbereich
Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 (1) Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof - Schöneberg von Berlin
schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer
1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. |
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