Auszug - Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-66VE für das Grundstück Bautzener Straße 21-24/Yorckstraße 55-56A sowie eine Teilfläche des Grundstücks Bautzener Straße 20 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Stadtrat Oltmann erklärt, dass der B´Plan von der Senatsverwaltung rechtlich beanstandet wurde, da als Begründungsgrundlage für diese Fläche nicht §35 BauGB sondern §34 Bau GB greift. Folglich musste die Begründung überarbeitet und die Auslegung neu gestaltet werden. An den Grundzügen der Bebauung und Planung habe sich nichts geändert.
Wie zu Beginn der Sitzung abgestimmt, erteilt der Ausschussvorsitzende einem Vertreter einer Bürgerinitiative Rederecht für ein Statement.
Der Ausschussvorsitzende ruft zur Abstimmung auf. Die Vorlage zur Beschlussfassung wird mit 16 Ja-Stimmen, zwei Nein-Stimmen und bei einer Enthaltung beschlossen. Die Verwaltung bittet um Abstimmung der Dringlichkeit. Die Dringlichkeit der Drucksache wird mit 15 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und bei einer Enthaltung beschlossen. Es ergeht folgende Dringliche Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss empfiehlt der BVV: Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: der sich aus der eingeschränkten Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB ergebenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-66VE vom 22. Juni 2016 mit Deckblatt vom 15. November 2017 nebst Begründung inkl. Abwägung (Anlage 1) sowie den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-66VE (Anlage 2) wird beschlossen. |
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