Auszug - des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 des BezVG über eine Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Kaiser-Wilhelm-Platz", für die Grundstücke zwischen Großgörschenstraße, Wannseebahngraben, Kolonnenstraße, Kaiser-Wilhelm-Platz und Hauptstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
BV Seltz reklärt sich für befangen. Er verlässt seinen Platz und nimmt nicht an der Abstimmung teil.
Mehrheitsbeschluss: Die Begründung für den Erlass einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Kaiser-Wilhelm-Platz“, für die Grundstücke zwischen Großgörschenstraße, Wannseebahngraben, Kolonnenstraße, Kaiser-Wilhelm-Platz und Hauptstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg und den Entwurf der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Kaiser-Wilhelm-Platz“ im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schönerberg wird beschlossen |
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