Auszug - „Orientierungshilfe zur Feststellung des Bedarfs an ergänzender Förderung und Betreuung für Kinder an Grund- und Sonderschulen“ den Gegebenheiten und Erfordernissen anpassen  

 
 
44. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
TOP: Ö 9.5
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 16.06.2010 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungssaal der BVV
Ort: Rathaus Schöneberg
1498/XVIII „Orientierungshilfe zur Feststellung des Bedarfs an ergänzender Förderung und Betreuung für Kinder an Grund- und Sonderschulen“ den Gegebenheiten und Erfordernissen anpassen
     
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. B' 90/Grüne, CDU, FDP, AGPBezirksamt
Verfasser:Frau Schöttler, AngelikaBand, Ekkehard
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
 
Beschluss

Einstimmiger Beschluss – Konsensliste:

Einstimmiger Beschluss – Konsensliste:

Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, sich bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung dafür einzusetzen, eine vereinheitlichte verbindliche Regelung zur Feststellung des Bedarfs an ergänzender Förderung und Betreuung für Kinder an Grund- und Sonderschulen zu erarbeiteten, die der Lebenswirklichkeit und dem allgemeinen übergreifenden politischen Willen angepasst wird. Hierbei werden die involvierten Freien Träger und die Bezirke miteinbezogen. Generell sollte es allen Grundschulkindern ermöglicht werden, eine Betreuung bis 16.00 Uhr in Anspruch nehmen zu können, unabhängig von der Bedarfsanerkennung.

Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Der Zugang zur ergänzenden Betreuung und Förderung an Grund- und  Sonderschulen muss erleichtert und vereinheitlicht werden.
  • Eine Betreuung von 13.30 Uhr bis 16 Uhr sollte den Regelfall darstellen; damit entfällt die Ungleichbehandlung mit den Kindern, die aufgrund ihrer Wohnlage eine vollgebundene Ganztagsschule besuchen können und dafür keine Nachweise benötigen.
  • Der Verweis auf ärztliche Atteste bei der Anerkennung von sozialpädagogischen Bedarfen sowie der Verweis auf differenzierte, fundierte Begründungen der Schulleitungen muss weitestgehend zurückgenommen, stattdessen die Fachkompetenz des pädagogischen Personals in den Vordergrund gestellt werden.
  • Die besonders strengen Anforderungen für die Betreuung von Schüler/innen der 5. und 6. Jahrgangsstufe sind zurückzunehmen.
  • Die Bearbeitungszeit und Bedarfsanerkennung darf vier Wochen nicht überschreiten.
 
 

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