Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet und trat mit Ablauf dieses Tages in Kraft. Damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet.
Der heutige 69. Geburtstag unserer Verfassung ist eine gute Gelegenheit, an die Fortschreibung des Artikels 3 Grundgesetz zu erinnern. Dieser Artikel regelt die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie Diskriminierungsverbote.
Artikel 3 Absatz 3 GG
“Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”
Lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen kommen in dieser Aufzählung des Artikels 3 Grundgesetz nicht vor und werden so marginalisiert und unsichtbar gemacht. Um dies zu ändern plant das Land Berlin eine Gesetzesinitiative zur Aufnahme der sexuellen und geschlechtlichen Orientierung in die Diskriminierungsverbote des Artikels 3. Auch das Land Rheinland-Pfalz will in diese Richtung tätig werden.
Die Aufnahme der sexuellen und geschlechtlichen Orientierung in den Artikel 3 wäre ein sichtbares und deutliches Zeichen, um bisherige Errungenschaften zur Gleichberechtigung queerer Menschen auch verfassungsrechtlich abzusichern.