FAQ

Häufig gestellte Fragen

  • Ampel: Wer ist für die Instandsetzung von Ampeln (Lichtsignalanlagen) und Ampelschaltungen zuständig?
    Für das Ampelmanagement in Berlin ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. deren Landesunternehmen GB infraSignal GmbH zuständig. Diese bietet auf ihrer Webseite ein Störungsmanagement an, in dem Sie Störungen direkt melden können.
  • Auftrag: Wie werden vom Straßen- und Grünflächenamt Straßenbau-Aufträge vergeben?

    Die Auftragsvergabe erfolgt hierfür nach den geltenden EU-Vergaberichtlinien über die zentrale Vergabestelle. Je nach Umfang und Wert des Projekts kann die Ausschreibung national oder EU-weit erfolgen. Veröffentlicht werden die Ausschreibungen auf Plattformen wie der Vergabeplattform des Landes Berlin, dem Deutschen Vergabeportal oder Amtsblättern.

  • E-Scooter: Wo können falsch abgestellte E-Scooter gemeldet werden?

    Falsch abgestellte E-Scooter behindern andere Verkehrsteilnehmende und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können über Jelbi oder die App und Webseite des Ordnungsamtes gemeldet werden.

  • Gehweg: Darf ich über den Gehweg auf mein Grundstück fahren?

    Nein, dies ist nicht erlaubt. Zum Befahren des Grundstücks ist zwingend eine befestigte Gehwegüberfahrt nötig. Gehwege und Grünstreifen dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren und überquert werden.

    Um eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz auf Ihrem Privatgrundstück anzuschließen, müssen der Bordstein abgesenkt und die Überfahrt befestigt werden. Als Anlieger sind Sie verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (gegebenenfalls auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen.

    Wo Sie den Antrag stellen können, die Höhe der Bearbeitungskosten, die Bearbeitungsdauer sowie weitere Details, erfahren Sie auf der Seite Gehwegüberfahrten.

  • Gehweg: Darf ich meine Gehwegüberfahrt pflastern?

    Die Gehwegüberfahrt darf nur von anerkannten Firmen mit Zustimmung des Straßen- und Grünflächenamtes gebaut werden. Weitere Infos und was Sie bei der Beantragung durch eine selbst ausgesuchte Firma beachten müssen, finden Sie auf der Seite Gehwegüberfahrten.

  • Gehweg: Woher weiß ich als Anlieger, ob ich den Gehweg vor meinem Grundstück bei Schnee und Glätte maschinell reinigen lassen darf?

    Bestimmte Gehwege dürfen nicht von Fahrzeugen über einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t zum Winterdienst befahren werden. Dies sind vor allem unbefestigte Wege und Randstreifen, die für ein höheres Gewicht nicht ausgelegt sind oder bei denen das Pflaster und unter dem Weg liegende Leitungen beschädigt werden könnten.
    Die Liste der betroffenen Straßen wird im Sommer zusammengestellt und im Amtsblatt veröffentlicht. Die aktuelle Liste finden Sie hier.

  • Haltverbote (mobil): Ich möchte mobile Haltverbote aufstellen. Wie gehe ich vor?

    Für mobile Haltverbote ist kein Sondernutzungsantrag notwendig. Wenn Sie zum Beispiel eine Lieferung erhalten oder Parkplätze für einen Umzugstransport freihalten wollen, benötigen Sie zur Absperrung des Straßenabschnitts temporäre Verkehrszeichen. Sie können hierfür folgendermaßen vorgehen:

    Sie beauftragen rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vorher, einen der zahlreichen Dienstleister, die Verkehrszeichen im Land Berlin aufstellen dürfen, mit der Aufstellung. Da die Firmen sich selbstständig an die Straßenverkehrsbehörde wenden, müssen Sie sich nicht selbst um die Genehmigung kümmern und Sie sind über die jeweilige Firma versichert.

    Eine Übersicht der Dienstleister finden Sie im Internet oder in den “Gelben Seiten”.

  • Infostand: Ich möchte einen Infostand aufstellen. Was muss ich beachten?

    Informationen zur Aufstellung von Informationsständen erhalten Sie hier.

  • Laterne: Wer ist für die Instandsetzung der Straßenlaternen zuständig?
    Die Zuständigkeit für die Straßenbeleuchtung in Berlin liegt bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt und der Stromnetz Berlin GmbH. Nutzen Sie das Störungsmanagement auf der Webseite um Störungen zu melden.
  • Markt: Ich möchte einen Markt auf dem öffentlichen Straßenland veranstalten. Wo erhalte ich die Genehmigung?

    Eine Ausnahmegenehmigung können Sie bei Ihrer bezirklichen Straßenverkehrsbehörde erhalten. Wie Sie dabei vorgehen sollten, erfahren Sie unter Veranstaltungen.

  • Parkausweis: Wo beantrage ich eine Parkerleichterung für Schwerbehinderte?

    Einen Parkausweis für Schwerbehinderte erhalten Sie bei Ihrer bezirklichen Straßenverkehrsbehörde. Wie Sie bei der Antragsstellung vorgehen sollten, erfahren Sie hier.

  • Parkausweis: Was tun bei Verlust der Parkerleichterung für Schwerbehinderte?

    Bei Verlust der Parkerleichterung informieren Sie bitte umgehend die Straßenverkehrsbehörde und übersenden die ausgefüllte eidesstattliche Versicherung. Das Formular finden Sie hier.

    Eine Neuausstellung Ihres Parkausweises ist gebührenpflichtig und kostet nach der Gebührenordnung 15,00 Euro.

  • Parkraumbewirtschaftung: Wo beantrage ich als Anwohner_in meinen Parkausweis?

    Anwohner_innenparkausweise für die Parkraumbewirtschaftung werden vom Bürgeramt ausgestellt. Hier finden Sie die Informationen zur Beantragung eines Bewohner_innenparkausweises.

  • Parkraumbewirtschaftung: Wo beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung?

    Einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung können Sie bei Ihrer bezirklichen Straßenverkehrsbehörde stellen. Wie Sie bei der Antragsstellung vorgehen sollten, erfahren Sie auf der Seite Parkraumbewirtschaftung.

  • Parkraumbewirtschaftung: Wie läuft der Prozess zur Einführung einer Parkraumbewirtschaftungszone ab?

    Zu Beginn bedarf es eines politischen Auftrags zur Einrichtung neuer Zonen. Im Anschluss wird ein unabhängiges Büro durch das Bezirksamt beauftragt, eine so genannte Machbarkeitsstudie zu erstellen.
    Ziel und Inhalt der Machbarkeitsstudie ist es, eine fundierte Bewertung der Möglichkeit einer Parkraumbewirtschaftung im untersuchten Gebiet vorzunehmen.

    Bevor eine Zone in Betrieb genommen werden kann, muss Personal eingestellt werden, um die Parkraumüberwachung zu gewährleisten und die Ausgabe der Vignetten für Bewohner_innen und Handwerksbetriebe zu ermöglichen. Es müssen alle Parkscheinstandorte geprüft und angeordnet werden, Schilder aufgestellt und die Anwohner_innen informiert werden.

  • Parkraumbewirtschaftung: Welche Effekte hat die Parkraumbewirtschaftung?

    Das Land Berlin und das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg möchten eine klimafreundliche, sichere und komfortable Mobilität für alle Verkehrsteilnehmenden ermöglichen. Die Parkraumbewirtschaftung ist ein etabliertes Instrument, das in verdichteten Räumen auf der ganzen Welt zum Einsatz kommt, um dem begrenzten Platz in Städten zu regulieren. Alle europäischen Metropolen haben diese bereits eingeführt. In Berlin werden alle Bereiche des inneren S-Bahn-Rings in die Parkraumbewirtschaftung überführt. Dies ist zudem Teil der Maßnahmen zur Luftreinhaltung, die das Land Berlin einhalten muss.

    Die Einführung der Parkraumbewirtschaftung legt fest, wer bei einer zu hohen Nachfrage privilegierten Zugang zu den Stellplätzen bekommt. Dazu gehören Anwohner_innen, Handwerker_innen, Schichtdienstarbeitende und Schwerbehinderte. Für alle diese Gruppen gibt es die Möglichkeit, Vignetten bzw. Ausnahmegenehmigungen zu erhalten.

    Der Effekt durch die Einführung dieses Steuerungsinstrumentes ist vielfach belegt, auch in Berlin. Nach Einführung der drei ersten Parkzonen (Zone 41, 42, 43) in Pankow konnte in einer Folgeuntersuchung ein Rückgang des Parkdrucks um bis zu 20 Prozent festgestellt werden.

    Weitere positive Effekte sind eine Verringerung des Parksuchverkehrs (Verringern von Lärm- und Abgasbelastung), Rückgang von Parkverstößen, Steigerung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum.

  • Parkraumbewirtschaftung: Warum bekomme ich als Arbeitnehmer_in in der Parkraumbewirtschaftung keine Ausnahmegenehmigung?

    Da der Parkraum nur begrenzt vorhanden ist, müssen bestimmte Gruppen, die auf das Auto angewiesen sind, bevorzugt werden. Darunter fallen Menschen, die in Schichtdiensten arbeiten und Handwerker_innen, da sie schwere Geräte transportieren und im gesamten Stadtgebiet arbeiten müssen. Daher bekommen diese Personengruppen einen Parkausweis für Handwerker_innen.

    Pendelnde Arbeitnehmer_innen ohne Schichtdienst können entweder von ihrem Arbeitgeber einen Parkplatz auf dem Betriebsgelände einfordern, sich privat einen Parkplatz mieten oder im öffentlichen Straßenland gegen Gebühr parken. Das ÖPNV-Netz ist im Innenstadtbereich des Bezirkes sehr gut ausgebaut und alle Arbeitsstätten sind durch den ÖPNV gut erreichbar. Auch eine Kombination aus ÖPNV und Individualverkehr (Fahrrad, E-Scooter, Auto) ist möglich. Mit der Einführung der Parkraumbewirtschaftung wird ein Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV im dicht besiedelten Innenstadtbereich gesetzt und gleichzeitig Gruppen, die auf das Auto angewiesen sind, die Möglichkeit gegeben, ortsnah einen freien Parkplatz zu finden.

  • Parkraumbewirtschaftung: Wann wird es weitere Zonen mit Parkraumbewirtschaftung geben?

    Es sind weitere Zonen in Friedenau und Mariendorf geplant. Für eine weitere Ausweitung benötigt das Bezirksamt einen politischen Auftrag.

    Sollten Sie sich auch in Ihrem Wohngebiet eine Parkraumbewirtschaftungszone wünschen, empfehlen wir Ihnen daher, sich mit Ihrem Anliegen an eine politische Partei ihrer Wahl zu wenden.

  • Poller: Wer ist für die Instandsetzung von Pollern zuständig?

    Für die Instandhaltung von Pollern ist der Fachbereich Straßen (Abteilung Unterhaltung) zuständig. Schäden an Pollern, aber auch an anderen Verkehrshilfsmitteln, können Sie über das Programm „Ordnungsamt Online“ auf der Webseite des Ordnungsamtes oder über die App des Ordnungsamtes melden.

  • Projekt: Wo finde ich Informationen über aktuelle oder geplante Straßenbauprojekte?

    Infos über unsere aktuellen Projekte finden Sie hier.

  • Schilder: Wo kann ich Verkehrszeichen für meine Lieferung beantragen?

    Sie bekommen eine Lieferung und benötigen zur Absperrung des Straßenabschnitts temporäre Verkehrszeichen? So können Sie vorgehen:

    Sie beauftragen rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vorher, einen der zahlreichen Dienstleister, die Verkehrszeichen im Land Berlin aufstellen dürfen, mit der Aufstellung. Da die Firmen sich selbstständig an die Straßenverkehrsbehörde wenden, müssen Sie sich nicht selbst um die Genehmigung kümmern und Sie sind über die jeweilige Firma versichert.

    Eine Übersicht der Dienstleister finden Sie im Internet oder in den “Gelben Seiten”.

  • Straße: Wo kann ich Straßenschäden melden?

    Straßenschäden können Sie bequem über das Programm „Ordnungsamt Online“ auf der Webseite des Ordnungsamtes oder über die App des Ordnungsamtes melden. Wir freuen uns über Ihre Hinweise.

    Sobald wir die Meldung erhalten, kontrollieren unsere Begeher_innen die gemeldete Stelle und beauftragen eine Firma, um den Schaden zu beheben.

    Gefahrenstellen, die die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden gefährden werden sofort, das heißt innerhalb von 1-3 Tagen, repariert. Großflächige Sanierungen oder weniger dringliche Schäden werden in die Planung der Straßenunterhaltung aufgenommen.

  • Straße: Wie oft und wie werden Straßen durch den Bezirk auf Schäden kontrolliert?

    Wie oft Straßen durch den Bezirk auf Schäden kontrolliert werden, ist in der Ausführungsvorschrift Straßenüberwachung des Berliner Mobilitätsgesetzes geregelt.

    Straßen der Begehungsklasse 1 werden 2x im Monat auf Schäden kontrolliert. Dazu gehören die Hauptstraßen mit einer sehr hohen Verkehrsbelastung von mehr als 10.000 Fahrzeugen am Tag, Straßen, die vom ÖPNV genutzt werden sowie Gehwege in den stark frequentierten Geschäftsvierteln.

    Straßen der Begehungsklasse 2 werden 1 x alle 2 Monate kontrolliert. Dazu gehören alle anderen Straßen und Gehwege.

    Die Begeher_innen stellen Schäden fest und veranlassen sowie kontrollieren die Schadensbeseitigung.

  • Straße: Wo liegen die Zuständigkeiten im Straßennetz Berlin?

    Für das übergeordnete Straßennetz ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Vereinfacht gesagt umfasst das übergeordnete Straßennetz alle Hauptstraßen Berlins sowie wichtige Ergänzungsstraßen. Für die Nebenstraßen, die nicht zum übergeordneten Straßennetz gehören, ist der Bezirk zuständig.

    Das bedeutet, dass Neubaumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz federführend von der Senatsverwaltung geplant und angeordnet werden und der Bezirk führt die Maßnahmen durch beziehungsweise er kontrolliert den Baufortschritt. Planungen und Anordnungen für die Nebenstraßen erfolgen direkt im Bezirk.

    Weitere Informationen zur Klassifizierung und eine Karte mit Suchfunktion finden Sie auf der Seite der Senatsverwaltung.

  • Straße: Wer ist für Falschparkende und Geschwindigkeitskontrollen zuständig?

    Für die Kontrolle von Parkverstößen ist das Ordnungsamt zuständig. Falschparkende können Sie über die App, die Webseite oder telefonisch unter der Akut-Nummer (030) 90277-4889 melden.

    Auch bei Lärmbelästigungen und Müllverunreinigungen auf öffentlichen Plätzen ist das Ordnungsamt der richtige Ansprechpartner. Bei akuten Störungen übernimmt ab 22 Uhr bis 6 Uhr dann die Polizei.

    Geschwindigkeitskontrollen des Verkehrs können ausschließlich von der Polizei durchgeführt werden. Verstöße können Sie bei Ihrer zuständigen Polizeidirektion online, telefonisch und vor Ort melden.

  • Straßenfest: Ich möchte ein Straßenfest ausrichten. Wo bekomme ich die Genehmigung?

    Eine Ausnahmegenehmigung können Sie bei Ihrer bezirklichen Straßenverkehrsbehörde erhalten. Wie Sie dabei vorgehen sollten, erfahren Sie unter Veranstaltungen.

  • Wahltafel: Ich möchte eine Großwerbetafel aufstellen. Was muss ich beachten?

    Informationen zur Aufstellung von Großwerbetafeln erhalten Sie hier.

  • Winterdienst: Wer ist für den Winterdienst auf den Straßen verantwortlich?

    Für die Räumung der Straßen im Bezirk ist die Berliner Stadtreinigung (BSR) zuständig. Diese erfolgt nach Priorität zunächst auf Autobahnen und Hauptstraßen. Neben- und Wohnstraßen werden mit nachrangiger Dringlichkeit geräumt.

  • Winterdienst: Wer ist für den Winterdienst auf den Gehwegen des Bezirks zuständig?

    Für die Räumung des Gehwegs direkt vor dem Grundstück, inkl. angrenzender Abzweigungen ist der_die Eigentümer_in zuständig. Der Winterdienst kann auch an eine Firma oder auch Nachbar_innen übertragen werden. Kommen Sie Ihrer Räumungspflicht nicht nach, müssen Sie für Schäden haften. Dies gilt auch wenn Sie den Winterdienst an eine dritte Person abgeben.

    Sie müssen den Gehweg tagsüber von Schnee und Eis befreien, sobald der Schneefall aufgehört hat, um die Sicherheit für Fußgehende zu gewährleisten. Hält der Schneefall länger an, kann dies auch mehrmals am Tag nötig sein. Dauert der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an, so ist die Räumung bis zum nächsten Tag bis 7:00 Uhr erlaubt (sonntags bis 9:00 Uhr).

    Die Räumbreite beträgt mindestens 1 Meter, auf Hauptstraßen 1,5 Meter. Der Einsatz von Streu- und Auftaumitteln ist verboten.

    Bemerken Sie Verstöße gegen die Räumpflicht, können Sie dies dem Ordnungsamt melden.