FAQ

Häufig gestellte Fragen

  • Ampel: Wer ist für die Instandsetzung von Ampeln (Lichtsignalanlagen) und Ampelschaltungen zuständig?
    Für das Ampelmanagement in Berlin ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bzw. deren Landesunternehmen GB infraSignal GmbH zuständig. Diese bietet auf ihrer Webseite ein Störungsmanagement an, in dem Sie Störungen direkt melden können.
  • Auftrag: Wie werden vom Straßen- und Grünflächenamt Straßenbau-Aufträge vergeben?

    Die Auftragsvergabe erfolgt hierfür nach den geltenden EU-Vergaberichtlinien über die zentrale Vergabestelle. Je nach Umfang und Wert des Projekts kann die Ausschreibung national oder EU-weit erfolgen. Veröffentlicht werden die Ausschreibungen auf Plattformen wie der Vergabeplattform des Landes Berlin, dem Deutschen Vergabeportal oder Amtsblättern.

  • E-Scooter: Wo können falsch abgestellte E-Scooter gemeldet werden?

    Falsch abgestellte E-Scooter behindern andere Verkehrsteilnehmende und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können über Jelbi oder die App und Webseite des Ordnungsamtes gemeldet werden.

  • Bäume

    Wie und wie oft wird der Zustand von Bäumen geprüft?

    Die regelmäßigen Kontrollen erfolgen gemäß der „Verwaltungsvorschriften über die Kontrolle der Verkehrssicherheit von Bäumen auf öffentlichen Flächen“. Sie finden einmal jährlich als visuelle Kontrolle (Sichtkontrolle) auf Basis von VTA („Visual Tree Assessment” nach Claus Mattheck) statt. Dabei werden die Bäume durch eine gewissenhafte und fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus, ohne Werkzeuge oder andere Hilfsmittel, auf Anzeichen überprüft, die die Verkehrssicherheit beinträchtigen können. Unsere Baumkontrolleur_innen sind in VTA geschult und besuchen regelmäßig Seminare, um auf dem Stand der Technik zu bleiben. Die abschließende Beurteilung der Verkehrssicherheit kann erfolgen, wenn bereits die Sichtkontrolle zu einem zweifelsfreien Ergebnis gelangt. Dies ist der Fall, wenn
    1. keine Schäden oder Schadsymptome erkennbar waren, oder
    2. Schäden oder Schadsymptome festgestellt wurden und Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden können.

    Wenn nach der Sichtkontrolle Zweifel an der Verkehrssicherheit oder den erforderlichen Maßnahmen bestehen, wird zur Klärung eine visuell-manuelle Kontrolle unter Einsatz von einfachen Werkzeugen, je nach Befund gezielt vorgenommen.

    Bei weiterhin bestehenden Zweifeln an der Verkehrssicherheit erfolgt eine weitergehende Untersuchung durch entsprechend geschulte und erfahrene Fachkräfte unter Einsatz der notwendigen technischen Hilfsmittel (z. B. Resistograph – Bohrwiderstandsmessung, Bohrkernentnahme durch Zuwachsbohrer). Bei Naturdenkmalen oder besonders prägenden Bäumen werden unabhängige Baumgutachter_innen hinzugezogen.

    Weitere Informationen finden Sie hier.

    Wo kann ich Baumschäden melden?

    Baumschäden können Sie bequem über das Anliegenmanagementsystem Ordnungsamt Online auf der Webseite des Ordnungsamtes, über die App des Ordnungsamtes oder über folgende Telefonnummer melden: (030) 90277-3801.

    Wenn Sie uns einen Schaden melden möchten, ist die Angabe der Baumnummer besonders hilfreich, sofern diese am Baum ersichtlich ist. Wir freuen uns über Ihre Hinweise.

    Sollte Gefahr in Verzug sein, melden Sie die Schäden bitte während der Geschäftszeiten über die Telefonnummer (030) 90277-3801 oder per E-Mail an fb-gruen@ba-ts.berlin.de.

    Außerhalb der Geschäftszeiten rufen Sie bitte die Feuerwehr unter der Notrufnummer 112.

    Wer pflegt die Straßenbäume im Bezirk?

    Im Bezirk steht für Baumarbeiten eine eigene Hubarbeitsbühne mit fachlich qualifizierten Gärtner_innen der Baumkolonne des Straßen- und Grünflächenamtes zur Verfügung.

    Weiterer Bedarf wird an externe fachkundige Baumfachbetriebe vergeben.

    Werden Bäume im Sommer gewässert?

    In den ersten fünf Jahren werden Jungbäume regelmäßig durch beauftragte Firmen gewässert. Diese sind an dem vollständigen Dreibock zu erkennen und benötigen keine Unterstützung durch hilfsbereite Bürger_innen.

    Danach werden Bäume nur noch im Einzelfall gewässert, um sie langsam zu entwöhnen. Bäume bis zum 12. Standjahr sind unter anderem an dem gekürzten Dreiblock zu erkennen. Gerade bei ihnen wird privates Engagement an heißen Sommertagen vom Grünflächenamt sehr begrüßt, da ihre Wurzeln noch nicht tief genug sind, um lange Trockenperioden zu überstehen. Hierbei sind Gießvorgänge mit einem Umfang von 70 Litern zielführend, damit das Wasser den Wurzelbereich erreichen kann.

    Ab welchem Abstand wird ein Fassaden- /Dachfreischnitt durchgeführt?

    Beträgt der Abstand der Äste eines Straßen- oder Anlagenbaumes weniger als 50 cm zur Hausfassade oder zum Dach, so ist ein Fassaden- bzw. Dachfreischnitt notwendig. Dieser muss durch das Straßen- und Grünflächenamt erfolgen. In diesem Fall kontaktieren Sie bitte den Fachbereich Grünflächen unter Angabe der genauen Adresse den per E-Mail fb-gruen@ba-ts.berlin.de.

    Müssen Beeinträchtigungen wie Verschattung und Laubfall durch Straßenbäume von den Anlieger_innen hingenommen werden?

    Diese müssen hingenommen werden da hier der § 16 Abs. 3 Berliner Straßengesetz gilt:
    Bepflanzungen der Straße, insbesondere mit Bäumen, sind grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Die Eigentümer_innen und die Besitzer_innen von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden.
    Eingriffe bedürfen der Zustimmung der für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen zuständigen Stelle.

    In Härtefällen wird abgewogen, ob eine Beeinträchtigung von Anliegern das Interesse der Allgemeinheit an der unveränderten Erhaltung eines Straßenbaumes überwiegt.

    Warum schadet das Parken auf unbefestigten Unterstreifen und Baumscheiben den Bäumen?

    Das Rangieren und das Gewicht parkender Autos verdichtet in erheblicher Weise den Boden. Oberirdische wie auch unterirdische Wurzeln können durch den Druck brechen oder verletzt werden. Des Weiteren ist die Wasser- und Nährstoffversorgung sowie Bodendurchlüftung beeinträchtigt, was auf längere Sicht zu einem Absterben der Bäume führen kann.
    Dort wo es technisch möglich ist, werden deshalb Baumschutzbügel eingebaut, um ein Parken auf Baumscheiben zu verhindern.

    Das rechtswidrige Parken auf Baumscheiben gilt als Ordnungswidrigkeit. Dieser Verstoß wird in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro geahndet.

    Welche rechtlichen Grundlagen müssen bei der Straßenbaumpflege beachtet werden?

    • Das Berliner Naturschutzgesetz
    • Die Berliner Baumschutzverordnung
    • Das Berliner Straßengesetz
    • Bundesnaturschutzgesetz
    • Verordnung zum Schutz von Naturdenkmälern

    Wo kann ich Fällanträge für Bäume auf Privatgrundstücken stellen?

    Seit 2010 werden Fällanträge für Bäume auf Privatgrundstücken beim Umwelt- und Naturschutzamt bearbeitet.
    Einer Ausnahmeregelung unterliegt die Fällung von Bäumen aufgrund von Leitungsarbeiten. Hierfür ist ein formloser Antrag beim Fachbereich Grünflächen des Straßen- und Grünflächenamtes einzureichen:

    Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
    Fachbereich Grünflächen, Manteuffelstraße 63, 12103 Berlin
    Tel.: (030) 90277-3801
    E-Mail: fb-gruen@ba-ts.berlin.de

    Wo kann ich einen Antrag auf Baumscheibenpatenschaft stellen?

    Ihre Baumscheibe vor der Haustür sieht langweilig und pflegebedürftig aus und Sie möchten daran selber etwas ändern? Der Fachbereich Grünflächen freut sich über helfende grüne Daumen und Hände! Wie Sie den Antrag stellen können, erfahren Sie” hier.

    Wo erhalte ich weitere Informationen zu Bäumen im Bezirk?

    Weitere Informationen rund um das Thema Bäume in Tempelhof-Schöneberg erhalten Sie hier.

  • Brunnen: Wer ist für die Brunnen im Bezirk zuständig?

    Die Aufstellung und Unterhaltung von Straßenbrunnen der Notwasserversorgung gehört zu den Aufgaben des Fachbereichs Straßen.

    Für die Pflege und Unterhaltung der Zierbrunnen des Bezirkes ist hingegen der Fachbereich Grünflächen gemeinsam mit den Berliner Wasserbetrieben zuständig. Die Wartung, Unterhaltung und Sanierung der Brunnentechnik der Anlagen erfolgt dabei durch die Berliner Wasserbetriebe. Die bauliche Sanierung, beispielsweise des Brunnensteins erfolgt durch den Fachbereich Grünflächen. Eine Reinigung und visuelle Routineinspektion erfolgt 1x wöchentlich.

  • Friedhöfe

    Wann wird auf Friedhöfen das Wasser an- und abgestellt?

    Das Wasser wird im Frühjahr angestellt, wenn gewährleistet ist, dass es dauerhaft keinen Frost mehr geben wird. In der Regel ist dies erst ab April der Fall. Das Abstellen der Wasserversorgung geschieht nach dem Totensonntag zwischen dem 20. und 26. November.
    Durch Havarien oder Vandalismus kann es in Einzelfällen auch zwischendurch zu einer Sperrung kommen.

    Wann sind die Friedhöfe im Bezirk geöffnet?

    Die Friedhöfe werden nachts nicht verschlossen, da es keine rechtliche Verpflichtung dazu gibt. Nutzungszeiten für Friedhofsbesuchende sind gemäß § 5 der Berliner Friedhofsordnung von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Außerhalb der Besuchszeiten ist der Aufenthalt nicht gestattet.

  • Gehwege

    Darf ich über den Gehweg auf mein Grundstück fahren?

    Nein, dies ist nicht erlaubt. Zum Befahren des Grundstücks ist zwingend eine befestigte Gehwegüberfahrt nötig. Gehwege und Grünstreifen dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren und überquert werden.

    Um eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz auf Ihrem Privatgrundstück anzuschließen, müssen der Bordstein abgesenkt und die Überfahrt befestigt werden. Als Anlieger sind Sie verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (gegebenenfalls auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen.

    Wo Sie den Antrag stellen können, die Höhe der Bearbeitungskosten, die Bearbeitungsdauer sowie weitere Details, erfahren Sie auf der Seite Gehwegüberfahrten.

    Darf ich meine Gehwegüberfahrt pflastern?

    Eine Gehwegüberfahrt darf nur von anerkannten Firmen mit Zustimmung des Straßen- und Grünflächenamtes gebaut werden. Weitere Infos und was Sie bei der Beantragung durch eine selbst ausgesuchte Firma beachten müssen, finden Sie auf der Seite Gehwegüberfahrten.

    Woher weiß ich als Anlieger, ob ich den Gehweg vor meinem Grundstück bei Schnee und Glätte maschinell reinigen lassen darf?

    Bestimmte Gehwege dürfen nicht von Fahrzeugen über einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t zum Winterdienst befahren werden. Dies sind vor allem unbefestigte Wege und Randstreifen, die für ein höheres Gewicht nicht ausgelegt sind oder bei denen das Pflaster und unter dem Weg liegende Leitungen beschädigt werden könnten.

    Die Liste der betroffenen Straßen wird im Sommer zusammengestellt und im Amtsblatt veröffentlicht. Die aktuelle Liste finden Sie hier.

  • Haltverbote (mobil): Ich möchte mobile Haltverbote aufstellen. Wie gehe ich vor?

    Für mobile Haltverbote ist kein Sondernutzungsantrag notwendig. Wenn Sie zum Beispiel eine Lieferung erhalten oder Parkplätze für einen Umzugstransport freihalten wollen, benötigen Sie zur Absperrung des Straßenabschnitts temporäre Verkehrszeichen. Sie können hierfür folgendermaßen vorgehen:

    Sie beauftragen rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vorher, einen der zahlreichen Dienstleister, die Verkehrszeichen im Land Berlin aufstellen dürfen, mit der Aufstellung. Da die Firmen sich selbstständig an die Straßenverkehrsbehörde wenden, müssen Sie sich nicht selbst um die Genehmigung kümmern und Sie sind über die jeweilige Firma versichert.

    Eine Übersicht der Dienstleister finden Sie im Internet oder in den “Gelben Seiten”.

  • Infostände: Ich möchte einen Infostand aufstellen. Was muss ich beachten?

    Informationen zur Aufstellung von Informationsständen erhalten Sie hier.

  • Laternen: Wer ist für die Instandsetzung der Straßenlaternen zuständig?
    Die Zuständigkeit für die Straßenbeleuchtung in Berlin liegt bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt und der Stromnetz Berlin GmbH. Nutzen Sie das Störungsmanagement auf der Webseite um Störungen zu melden.
  • Märkte: Ich möchte einen Markt auf dem öffentlichen Straßenland veranstalten. Wo erhalte ich die Genehmigung?

    Eine Ausnahmegenehmigung können Sie bei Ihrer bezirklichen Straßenverkehrsbehörde erhalten. Wie Sie dabei vorgehen sollten, erfahren Sie unter Veranstaltungen.

  • Parks

    Welche Parks und Brunnen gibt es in Tempelhof-Schöneberg?

    Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg beherbergt viele begrünte Plätze, Parkanlagen und Grünflächen, die alle unterschiedliche Attraktionen für Groß und Klein, Alt und Jung bieten.

    Eine Liste mit unseren Anlagen im Bezirk finden Sie hier.

    Wie kann ich eine Beschwerde oder ein Problem bezüglich einer Grünfläche melden?

    Beschwerden jeglicher Art (beispielsweise über Vermüllung im Park) können Sie bequem über das Anliegenmanagementsystem Ordnungsamt Online auf der Webseite des Ordnungsamtes, über die App des Ordnungsamtes oder über folgende Telefonnummer melden: (030) 90277-3801.

    Bei Ihren Meldungen sind genaue Ortsangaben besonders hilfreich. Wenn Sie Fotos mitschicken, sollten diese möglichst keine Nahaufnahmen sein, sondern einen Überblick über die Situation geben, sodass das gemeldete Problem eindeutig erkennbar ist.

    Wir freuen uns über Ihre Hinweise.

    Welche Regeln muss ich in den Grünanlagen beachten?

    Bei dem Besuch von Grünanlagen sind einige Regeln zu beachten (GrünanlG § 6):
    • Hunde müssen angeleint werden – auf Spielplätzen sind Hunde verboten
    • Ballspielen ist nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen erlaubt
    • Lärm ist zu vermeiden, weil er andere Anlagenbenutzer_innen unzumutbar stört
    • Anpflanzungen und Ausstattungen dürfen nicht beschädigt oder entwendet werden
    • Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse entsorgt werden
    • Private Gartenabfälle gehören nicht in öffentliche Grünanlagen
    • Grillen ist nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet.

    Verstöße gegen die Verbote können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden. Die Betroffenen können auch vor Ort verwarnt werden und mit einem Verwarngeld belegt werden.

    Welche Regelungen gibt es in Grünanlagen bezüglich Beleuchtung und Winterdienst?

    Die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung zur Beleuchtung der Anlagen und zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen in den Anlagen besteht für das Bezirksamt nicht (GrünanlG § 5 Abs. 2).

    Wer pflegt die Grünanlagen?

    Der Fachbereich Grünflächen des Straßen- und Grünflächenamts pflegt die Grünanlagen teilweise mit eigenem Personal und zum Teil mit Fremdfirmen.

    Wer reinigt die Grünanlagen?

    Für die Reinigung der meisten Grünanlagen im Bezirk ist der Fachbereich Grünflächen des Straßen- und Grünflächenamtes Tempelhof-Schöneberg zuständig.
    Einige ausgewählte Anlagen werden jedoch durch die BSR gereinigt. Hier finden Sie die Liste dieser Grünanlagen.

    Die Reinigung der Grünanlagen, für die der Fachbereich Grünflächen zuständig ist, wird gemäß dem zugewiesenen Budget in drei Stufen unterschieden

    Höherwertige Grünanlagen
    • Im Winter 01.10. bis 31.03.
      Abfallbehälter und Bankplätze zweimal die Woche
      Flächenreinigung einmal im Monat
    • Im Sommer 01.4. bis 30.09.
      Abfallbehälter und Bankplätze fünfmal in der Woche
      Flächenreinigung zweimal im Monat
    Übliche Grünanlagen
    • Im Winter 01.10. bis 31.03.
      Abfallbehälter und Bankplätze alle 14 Tage
      Flächenreinigung einmal im Monat
    • Im Sommer 01.4. bis 30.09.
      Abfallbehälter und Bankplätze einmal in der Woche
      Flächenreinigung einmal im Monat
    Einfache Grünanlagen
    • Im Winter 01.10. bis 31.03.
      Abfallbehälter und Bankplätze alle 14 Tage
      Flächenreinigung alle zwei Monate
    • Im Sommer 01.4. bis 30.09.
      Abfallbehälter und Bankplätze einmal in der Woche
      Flächenreinigung alle zwei Monate
  • Parkbeleuchtung: Wer ist für Parkbeleuchtung zuständig?

    Für den Betrieb und die Unterhaltung der öffentlichen Beleuchtung ist in Berlin die Stromnetz Berlin GmbH bzw. der Senat zuständig.

    Für geschützte Grünanlagen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beleuchtung (GrünanlG § 5 Abs. 2). Entsprechend sind im Bezirk keine Haushaltsmittel dafür vorgesehen, weder für die Errichtung noch für den Betrieb und die Unterhaltung von (neuen) Beleuchtungsanlagen.

    Darüber hinaus sprechen auch naturschutzfachliche Gründe gegen eine nächtliche Beleuchtung von Grünanlagen. Sie führt zu vermeidbarer Lichtverschmutzung, die negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und den Menschen hat hat. Dies betrifft nachtaktive Insekten, Vögel und andere Tiere sowie Pflanzen, die in dichtbesiedelten Gebieten ohnehin schon diversen Stressoren ausgesetzt sind.

    In begründeten Ausnahmefällen kann der Betrieb der Beleuchtung jedoch durch den Senat genehmigt werden. Diese Ausnahme liegt vor, wenn es sich bei der betreffenden Wegeverbindung um einen ausgewiesenen Schulweg handelt. Aber auch in diesem Fall müssen die Kosten für die Errichtung durch den Bezirk aufgebracht werden. Haushaltsmittel für eine solche Investition liegen derzeit nicht vor.

    Einige bereits bestehende Beleuchtungsanlagen unterhält der Fachbereich Grünflächen jedoch eigenständig.

  • Parkausweise

    Wo beantrage ich eine Parkerleichterung für Schwerbehinderte?

    Einen Parkausweis für Schwerbehinderte erhalten Sie bei Ihrer bezirklichen Straßenverkehrsbehörde. Wie Sie bei der Antragsstellung vorgehen sollten, erfahren Sie hier.

    Was tun bei Verlust der Parkerleichterung für Schwerbehinderte?

    Bei Verlust der Parkerleichterung informieren Sie bitte umgehend die Straßenverkehrsbehörde und übersenden die ausgefüllte eidesstattliche Versicherung. Das Formular finden Sie hier.

    Eine Neuausstellung Ihres Parkausweises ist gebührenpflichtig und kostet nach der Gebührenordnung 15,00 Euro.

  • Parkraumbewirtschaftung

    Wo beantrage ich als Anwohner_in meinen Parkausweis?

    Anwohner_innenparkausweise für die Parkraumbewirtschaftung werden vom Bürgeramt ausgestellt. Hier finden Sie die Informationen zur Beantragung eines Bewohner_innenparkausweises.

    Wo beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung?

    Einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung können Sie bei Ihrer bezirklichen Straßenverkehrsbehörde stellen. Wie Sie bei der Antragsstellung vorgehen sollten, erfahren Sie auf der Seite Parkraumbewirtschaftung.

    Wie läuft der Prozess zur Einführung einer Parkraumbewirtschaftungszone ab?

    Zu Beginn bedarf es eines politischen Auftrags zur Einrichtung neuer Zonen. Im Anschluss wird ein unabhängiges Büro durch das Bezirksamt beauftragt, eine so genannte Machbarkeitsstudie zu erstellen.
    Ziel und Inhalt der Machbarkeitsstudie ist es, eine fundierte Bewertung der Möglichkeit einer Parkraumbewirtschaftung im untersuchten Gebiet vorzunehmen.

    Bevor eine Zone in Betrieb genommen werden kann, muss Personal eingestellt werden, um die Parkraumüberwachung zu gewährleisten und die Ausgabe der Vignetten für Bewohner_innen und Handwerksbetriebe zu ermöglichen. Es müssen alle Parkscheinstandorte geprüft und angeordnet werden, Schilder aufgestellt und die Anwohner_innen informiert werden.

    Nach welchen Kriterien werden Parkscheinautomaten aufgestellt?

    Die Leitlinien zur Planung von Parkraumbewirtschaftung und der Aufstellung von Parkscheinautomaten in Tempelhof-Schöneberg finden Sie hier.

    Welche Effekte hat die Parkraumbewirtschaftung?

    Das Land Berlin und das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg möchten eine klimafreundliche, sichere und komfortable Mobilität für alle Verkehrsteilnehmenden ermöglichen. Die Parkraumbewirtschaftung ist ein etabliertes Instrument, das in verdichteten Räumen auf der ganzen Welt zum Einsatz kommt, um dem begrenzten Platz in Städten zu regulieren. Alle europäischen Metropolen haben diese bereits eingeführt. In Berlin werden alle Bereiche des inneren S-Bahn-Rings in die Parkraumbewirtschaftung überführt. Dies ist zudem Teil der Maßnahmen zur Luftreinhaltung, die das Land Berlin einhalten muss.

    Die Einführung der Parkraumbewirtschaftung legt fest, wer bei einer zu hohen Nachfrage privilegierten Zugang zu den Stellplätzen bekommt. Dazu gehören Anwohner_innen, Handwerker_innen, Schichtdienstarbeitende und Schwerbehinderte. Für alle diese Gruppen gibt es die Möglichkeit, Vignetten bzw. Ausnahmegenehmigungen zu erhalten.

    Der Effekt durch die Einführung dieses Steuerungsinstrumentes ist vielfach belegt, auch in Berlin. Nach Einführung der drei ersten Parkzonen (Zone 41, 42, 43) in Pankow konnte in einer Folgeuntersuchung ein Rückgang des Parkdrucks um bis zu 20 Prozent festgestellt werden.

    Weitere positive Effekte sind eine Verringerung des Parksuchverkehrs (Verringern von Lärm- und Abgasbelastung), Rückgang von Parkverstößen, Steigerung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum.

    Warum bekomme ich als Arbeitnehmer_in in der Parkraumbewirtschaftung keine Ausnahmegenehmigung?

    Da Parkraum nur begrenzt vorhanden ist, müssen bestimmte Gruppen, die auf das Auto angewiesen sind, bevorzugt werden. Darunter fallen Menschen, die in Schichtdiensten arbeiten und Handwerker_innen, da sie schwere Geräte transportieren und im gesamten Stadtgebiet arbeiten müssen. Daher bekommen diese Personengruppen einen Parkausweis für Handwerker_innen.

    Wann wird es weitere Zonen mit Parkraumbewirtschaftung geben?

    Es sind weitere Zonen in Friedenau und Mariendorf geplant. Für eine weitere Ausweitung benötigt das Bezirksamt einen politischen Auftrag.

    Sollten Sie sich auch in Ihrem Wohngebiet eine Parkraumbewirtschaftungszone wünschen, empfehlen wir Ihnen daher, sich mit Ihrem Anliegen an eine politische Partei ihrer Wahl zu wenden.

    Pendelnde Arbeitnehmer_innen ohne Schichtdienst können entweder von ihrem Arbeitgeber einen Parkplatz auf dem Betriebsgelände einfordern, sich privat einen Parkplatz mieten oder im öffentlichen Straßenland gegen Gebühr parken. Das ÖPNV-Netz ist im Innenstadtbereich des Bezirkes sehr gut ausgebaut und alle Arbeitsstätten sind durch den ÖPNV gut erreichbar. Auch eine Kombination aus ÖPNV und Individualverkehr (Fahrrad, E-Scooter, Auto) ist möglich. Mit der Einführung der Parkraumbewirtschaftung wird ein Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV im dicht besiedelten Innenstadtbereich gesetzt und gleichzeitig Gruppen, die auf das Auto angewiesen sind, die Möglichkeit gegeben, ortsnah einen freien Parkplatz zu finden.

  • Poller: Wer ist für die Instandsetzung von Pollern zuständig?

    Für die Instandhaltung von Pollern ist der Fachbereich Straßen (Abteilung Unterhaltung) zuständig. Schäden an Pollern, aber auch an anderen Verkehrshilfsmitteln, können Sie über das Programm „Ordnungsamt Online“ auf der Webseite des Ordnungsamtes oder über die App des Ordnungsamtes melden.

  • Projekte: Wo finde ich Informationen über aktuelle oder geplante Straßenbauprojekte?

    Infos über unsere aktuellen Projekte finden Sie hier.

  • Schilder: Wo kann ich Verkehrszeichen für meine Lieferung beantragen?

    Sie bekommen eine Lieferung und benötigen zur Absperrung des Straßenabschnitts temporäre Verkehrszeichen? So können Sie vorgehen:

    Sie beauftragen rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vorher, einen der zahlreichen Dienstleister, die Verkehrszeichen im Land Berlin aufstellen dürfen, mit der Aufstellung. Da die Firmen sich selbstständig an die Straßenverkehrsbehörde wenden, müssen Sie sich nicht selbst um die Genehmigung kümmern und Sie sind über die jeweilige Firma versichert.

    Eine Übersicht der Dienstleister finden Sie im Internet oder in den “Gelben Seiten”.

  • Spielplätze

    Was ist auf Spielplätzen erlaubt, was ist verboten?

    Bei dem Besuch von Spielplätzen sind einige Regeln zu beachten:

    • Alle Spielplätze dürfen von Kindern bis 18 Jahren in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr genutzt werden
    • An Sonn- und Feiertagen gilt auf Bolzplätzen eine Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr
    • Die Mitnahme von Hunden, das Trinken von Alkohol sowie das Rauchen sind grundsätzlich auf allen Spielplätzen nicht gestattet

    Wie oft werden Spielplätze gereinigt?

    In der Regel werden Spielplätze sowohl im Sommer als auch Winter, zweimal die Woche gereinigt (Abfallbehälter, Bankplätze und Flächen).
    Für einige Spielplätze hat jedoch die Berliner Stadtreinigung (BSR) die Reinigungspflicht übernommen. Eine Liste dieser Spielplätze finden sie hier.

    Wie oft werden Spielplätze auf ihre Sicherheit kontrolliert?

    Alle Spielplätze werden wöchentlich per Sichtkontrolle durch fachkundige Mitarbeiter_innen kontrolliert. Einmal im Monat erfolgt neben der Sichtkontrolle noch eine Funktionsprüfung der Geräte. Darüber hinaus führt ein_e Sachverständige_r einmal jährlich eine Hauptuntersuchung des Spielplatzes durch.
    Ergibt eine der Kontrollen einen Mangel, so wird dieser schriftlich dokumentiert. Die Abarbeitung der Mängel erfolgt nach Dringlichkeit und Reihenfolge aller eingegangenen Aufträge.

    An wen kann ich mich wenden, wenn ich einen Hinweis zu einem Spielplatz habe?

    Schäden auf Spielplätzen können Sie bequem über das Anliegenmanagementsystem Ordnungsamt Online auf der Webseite des Ordnungsamtes, über die App des Ordnungsamtes oder über folgende Telefonnummer melden: (030) 90277-3801. Wir freuen uns über Ihre Hinweise.

    Sollte Gefahr in Verzug sein, melden Sie die Schäden bitte während der Geschäftszeiten über die Telefonnummer (030) 90277-3801 oder per E-Mail an fb-gruen@ba-ts.berlin.de.

    Außerhalb der Geschäftszeiten rufen Sie bitte die Feuerwehr unter der Notrufnummer 112.

    Wo erhalte ich weitere Informationen zu Spielplätzen?

    Weitere Informationen rund um das Thema Spielplatz erhalten Sie hier.

  • Straßen

    Wo kann ich Straßenschäden melden?

    Straßenschäden können Sie bequem über das Programm „Ordnungsamt Online“ auf der Webseite des Ordnungsamtes oder über die App des Ordnungsamtes melden. Wir freuen uns über Ihre Hinweise.

    Sobald wir die Meldung erhalten, kontrollieren unsere Begeher_innen die gemeldete Stelle und beauftragen eine Firma, um den Schaden zu beheben.

    Gefahrenstellen, die die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden gefährden werden sofort, das heißt innerhalb von 1-3 Tagen, repariert. Großflächige Sanierungen oder weniger dringliche Schäden werden in die Planung der Straßenunterhaltung aufgenommen.

    Wie oft und wie werden Straßen durch den Bezirk auf Schäden kontrolliert?

    Wie oft Straßen durch den Bezirk auf Schäden kontrolliert werden, ist in der Ausführungsvorschrift Straßenüberwachung des Berliner Mobilitätsgesetzes geregelt.

    Straßen der Begehungsklasse 1 werden 2x im Monat auf Schäden kontrolliert. Dazu gehören die Hauptstraßen mit einer sehr hohen Verkehrsbelastung von mehr als 10.000 Fahrzeugen am Tag, Straßen, die vom ÖPNV genutzt werden sowie Gehwege in den stark frequentierten Geschäftsvierteln.

    Straßen der Begehungsklasse 2 werden 1 x alle 2 Monate kontrolliert. Dazu gehören alle anderen Straßen und Gehwege.

    Die Begeher_innen stellen Schäden fest und veranlassen sowie kontrollieren die Schadensbeseitigung.

    Wo liegen die Zuständigkeiten im Straßennetz Berlin?

    Für das übergeordnete Straßennetz ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Vereinfacht gesagt umfasst das übergeordnete Straßennetz alle Hauptstraßen Berlins sowie wichtige Ergänzungsstraßen. Für die Nebenstraßen, die nicht zum übergeordneten Straßennetz gehören, ist der Bezirk zuständig.

    Das bedeutet, dass Neubaumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz federführend von der Senatsverwaltung geplant und angeordnet werden. Der Bezirk führt die Maßnahmen durch, beziehungsweise er kontrolliert den Baufortschritt. Planungen und Anordnungen für die Nebenstraßen erfolgen direkt im Bezirk.

    Weitere Informationen zur Klassifizierung und eine Karte mit Suchfunktion finden Sie auf der Seite der Senatsverwaltung.

    Wer ist für Falschparkende und Geschwindigkeitskontrollen zuständig?

    Für die Kontrolle von Parkverstößen ist das Ordnungsamt zuständig. Falschparkende können Sie über die App, die Webseite oder telefonisch unter der Akut-Nummer (030) 90277-4889 melden.

    Auch bei Lärmbelästigungen und Müllverunreinigungen auf öffentlichen Plätzen ist das Ordnungsamt der richtige Ansprechpartner. Bei akuten Störungen übernimmt ab 22 Uhr bis 6 Uhr dann die Polizei.

    Geschwindigkeitskontrollen des Verkehrs können ausschließlich von der Polizei durchgeführt werden. Verstöße können Sie bei Ihrer zuständigen Polizeidirektion online, telefonisch und vor Ort melden.

  • Straßenbegrünung: Wie oft wird Straßenbegleitgrün gereinigt und worauf wird bei der Pflege geachtet?

    Die Pflanzen und Rasenflächen im Straßenland, die keine gewidmete Grünanlage darstellen, nennen sich Straßenbegleitgrün. Sie werden durch den Fachbereich Grünflächen des Straßen- und Grünflächenamtes gepflegt.

    Die Mahd der Rasenflächen im Straßenland erfolgt dabei maximal zweimal im Jahr. Deshalb kann es auch hier und da zu Wildkräuterwuchs und Wiesenbildung kommen – die Entwicklung einer artenreichen, naturnahen Wiesenvegetation ist ausdrücklich gewünscht.
    Strauch- und Heckenpflege erfolgen hier dennoch.

    Die Grün- und Gehölzpflege dient in aller Regel dem Freihalten des sogenannten Lichtraumprofiles. Das gilt sowohl auf Straßen als auch auf Fahrrad- und Fußwegen. AUfgrund der Verkehrssicherungspflicht dürfen keine Gefahren für den Verkehr ausgehen. In Kreuzungs- und Einfahrbereichen darf die Sicht für Fußgehende und Fahrzeugführende nicht eingeschränkt werden.

    Die Müll- und Laubbeseitigung sowie das Entfernen von Wildwuchs auf befestigten Flächen werden ausschließlich von der Berliner Stadtreinigung (BSR) durchgeführt:

    • Die Reinigungsintervalle richten sich nach der Straßenreinigungsklasse. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der BSR
  • Straßenfeste: Ich möchte ein Straßenfest ausrichten. Wo bekomme ich die Genehmigung?

    Eine Ausnahmegenehmigung können Sie bei Ihrer bezirklichen Straßenverkehrsbehörde erhalten. Wie Sie dabei vorgehen sollten, erfahren Sie unter Veranstaltungen.

  • Wahltafeln: Ich möchte eine Großwerbetafel aufstellen. Was muss ich beachten?

    Informationen zur Aufstellung von Großwerbetafeln erhalten Sie hier.

  • Winterdienst

    Wer ist für den Winterdienst auf den Straßen verantwortlich?

    Für die Räumung der Straßen im Bezirk ist die Berliner Stadtreinigung (BSR) zuständig. Diese erfolgt nach Priorität zunächst auf Autobahnen und Hauptstraßen. Neben- und Wohnstraßen werden mit nachrangiger Dringlichkeit geräumt.

    Wer ist für den Winterdienst auf den Gehwegen des Bezirks zuständig?

    Für die Räumung des Gehwegs direkt vor dem Grundstück, inkl. angrenzender Abzweigungen ist der_die Eigentümer_in zuständig. Der Winterdienst kann auch an eine Firma oder auch Nachbar_innen übertragen werden. Kommen Sie Ihrer Räumungspflicht nicht nach, müssen Sie für Schäden haften. Dies gilt auch, wenn Sie den Winterdienst an eine dritte Person abgeben.

    Sie müssen den Gehweg tagsüber von Schnee und Eis befreien, sobald der Schneefall aufgehört hat, um die Sicherheit für Fußgehende zu gewährleisten. Hält der Schneefall länger an, kann dies auch mehrmals am Tag nötig sein. Dauert der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an, so ist die Räumung bis zum nächsten Tag bis 7:00 Uhr erlaubt (sonntags bis 9:00 Uhr).

    Die Räumbreite beträgt mindestens 1 Meter, auf Hauptstraßen 1,5 Meter. Der Einsatz von Streu- und Auftaumitteln ist verboten.

    Bemerken Sie Verstöße gegen die Räumpflicht, können Sie dies dem Ordnungsamt melden.