Parkerleichterungen für Schwerbehinderte nach § 46 (1) Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Auf dieser Seite erfahren Anwohnende des Bezirks Tempelhof-Schöneberg, wie sie einen Schwerbehinderten-Parkausweis beantragen können. Sollten Sie den Parkausweis für einen anderen Bezirk benötigen, finden Sie auf im Serviceportal Berlin weitere Informationen.

Es gibt zwei verschiedene Arten von Schwerbehinderten-Parkausweisen. Die Voraussetzungen für die Schwerbehinderten-Parkausweise werden Ihnen nachfolgend erläutert.

Parkausweis für Schwerbehinderte (Blauer EU-Parkausweis)

Ein blauer EU-Parkausweis kann für Personen mit einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt auf Antrag ausgestellt werden (§ 46 StVO – Straßenverkehrsordnung).

Mit dem blauen EU-Parkausweis darf auf den mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) geparkt werden.

Gibt es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit, berechtigt der blaue EU-Parkausweis außerdem unter folgenden Voraussetzungen zu parken:

  • Bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Halteverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
  • Im Bereich eines Zonenhalteverbots darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden
  • An Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten, auf Parkplätzen für Bewohner_innen bis zu drei Stunden
  • An Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird und sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.

Achtung, auf Privatgelände – etwa von Supermärkten – können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.
Der EU-Parkausweis gilt im gesamten Europäischen Raum. Bitte erkundigen Sie sich nach den jeweiligen Konditionen im Land.

Voraussetzungen für den Antrag

  • Schwerbehindertenausweis
    • mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert) oder Bl (Blind)
    • Ist das Merkzeichen aG nicht zuerkannt worden, ist neben dem Schwerbehindertenausweis eine Gleichstellungsbescheinigung des Versorgungsamtes vorzulegen oder
    • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) oder
    • Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)
  • Hauptwohnsitz in Berlin
    • Die Beantragung erfolgt in der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde, in der der Hauptwohnsitz liegt

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular blauer EU-Schwerbehindertenparkausweis (siehe das nachfolgende Dokument)
  • Kopie Schwerbehindertenausweis (Vor- und Rückseite)
  • Kopie des letzten Bescheides des Versorgungsamtes, woraus die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ hervorgehen
  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite)
  • Ein aktuelles Lichtbild (nur für EU-Parkausweis)

Der Antrag ist mit den darin genannten beizufügenden Unterlagen mindestens 4 Wochen vor dem beantragten Termin per Post an die Straßenverkehrsbehörde zu senden.

Gebühren

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen im ServicePortal Berlin

Antrag Blauer Parkausweis

  • Antrag auf einen blauen EU-Schwerbehindertenparkausweis

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (247.5 kB) - Stand: April 2025

  • Vollmacht zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen (blauer EU-Schwerbehindertenparkausweis)

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (41.9 kB) - Stand: April 2025

Parkausweis für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Orangefarbener Parkausweis)

Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung in Deutschland auch noch den orangefarbenen Parkausweis auf Bundesländerebene. Das ist eine Ausnahmegenehmigung für eine Parkerleichterung gegenüber schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO. Dieser orangefarbene Ausweis berechtigt nur in Berlin und Brandenburg auf allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen stehen zu dürfen, nicht jedoch in anderen Bundesländern. Alle weiteren Inhalte dieser Genehmigung gelten auch in anderen Bundesländern. Außerhalb von Deutschland ist der Ausweis nicht gültig.

Einen Anspruch auf die orangefarbene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Hinweis: Die Zuordnung zum oben genannten Personenkreis erfolgt bereits durch die Bescheid-Erteilung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) – Versorgungsamt. (Falls Sie keine Bescheiningung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde erhalten haben, wird geraten, sich die versorgungsärztliche Stellungenahme zum Bescheid anzufordern. Dort ist in Abkürzung SP (Sonderparkgenehmigung) ein Hinweis darauf “SP liegt vor” oder “SP liegt nicht vor”.

Wann ist es erlaubt mit dem orangefarbenen Parkausweis zu parken

  • Im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden)
  • In Berlin auch an Stellen, an denen das absolute Haltverbot mit Zusatzzeichen „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden
  • Im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus
  • An Stellen über die zugelassene Zeit hinaus, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
  • In entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern
  • An Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt
  • Auf Parkplätzen für Bewohner_innen bis zu drei Stunden
  • In Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB). Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular orangefarbener Parkausweis (siehe das nachfolgende Dokuement)
  • Kopie Schwerbehindertenausweis (Vor- und Rückseite)
  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite)
  • Gleichstellungsbescheinigung oder Zusatzbescheinigung des Versorgungsamtes

Der Antrag ist mit den darin genannten beizufügenden Unterlagen mindestens 4 Wochen vor dem beantragten Termin per Post an die Straßenverkehrsbehörde zu senden.

Gebühren

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Antrag orangefarbener Parkausweis

  • Antrag auf einen orangefarbenen Parkausweis nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gleichstellung)

    Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für eine Parkerleichterung gegenüber schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (179.6 kB) - Stand: April 2025

  • Vollmacht zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gleichstellung)

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (219.6 kB) - Stand: April 2025

Weitere Informationen zu Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Personenbezug

Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber oder die Inhaberin. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die zu dem Schwerbehindertenausweis berechtigte Person fährt oder gefahren wird. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher oder missbräuchlicher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Anzeige wegen der missbräuchlichen Nutzung Missbrauch von amtlichen Ausweispapieren.

Gültigkeit Parkerleichterung

Ein Behindertenparkausweis kann für maximal fünf Jahre ausgestellt werden. Seine Gültigkeitsdauer ist aber an den Schwerbehindertenausweis gebunden. Der Parkausweis ist also höchstens so lange gültig wie der aktuelle Schwerbehindertenausweis. Wird der Schwerbehindertenausweis verlängert und die Voraussetzungen sind nach wie vor erfüllt, erhalten Sie aber auch problemlos einen neuen Parkausweis.

Sonderparkausweis bitte gut sichtbar ins Auto legen

Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Der blaue EU-Parkausweis bzw. der orangefarbene Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen.

Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX § 152)

Wenn Sie im alltäglichen Leben durch eine aktuelle, dauerhafte oder von Geburt an bestehende Erkrankung stark beeinträchtigt sind, können Sie einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen.

Antragsformulare erhalten Sie vom Versorgungsamt im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin und vom Bürgertelefon unter (030) 115.

Wenn Ihnen eine Gleichstellung nicht vorliegt, wenden Sie sich an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Versorgungsamt – Kundencenter
Sächsische Straße 28
10707 Berlin

E-Mail an LaGeSo Kundencenter
Postanschrift: PF 310929 10639 Berlin
Bürgertelefon: (030) 115, Fax: (030) 90229-6095

Dort fordern Sie sich bitte das Gutachten zu Ihrem letzten Bescheid an. In diesem Gutachten werden all Ihre Krankheiten tabellarisch festgehalten. Des Weiteren steht darin, ob Sie zu dem Personenkreis gehören, die mit dem blauen EU-Parkausweis gleichgestellt sind.

Verlust des Schwerbehinderten-Parkausweises

Bei Verlust des Schwerbehinderten-Parkausweises informieren Sie bitte umgehend die Straßenverkehrsbehörde und übersenden die ausgefüllte eidesstattliche Versicherung.

Eine Neuausstellung Ihres Parkausweises ist gebührenpflichtig und kostet nach der Gebührenordnung 15,00 Euro.

Dokumente für eine Anzeige bei Verlust

  • Versicherung an Eides statt, Verlust EU-Parkausweis

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (197.8 kB) - Stand: März 2024

  • Versicherung an Eides statt, Verlust orangener Parkausweis

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (197.8 kB) - Stand: März 2024

Kontakt

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Fachbereich Straßenverkehrsbehörde
StraGrün SV 31