Ein blauer EU-Parkausweis kann für Personen mit einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt auf Antrag ausgestellt werden (§ 46 StVO – Straßenverkehrsordnung).
Mit dem blauen EU-Parkausweis darf auf den mit dem Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) geparkt werden.
Gibt es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit, berechtigt der blaue EU-Parkausweis außerdem unter folgenden Voraussetzungen zu parken:
- Bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Halteverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
- Im Bereich eines Zonenhalteverbots darf die zugelassene Parkdauer überschritten werden
- An Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
- In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten, auf Parkplätzen für Bewohner_innen bis zu drei Stunden
- An Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird und sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.
Achtung, auf Privatgelände – etwa von Supermärkten – können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.
Der EU-Parkausweis gilt im gesamten Europäischen Raum. Bitte erkundigen Sie sich nach den jeweiligen Konditionen im Land.
Voraussetzungen für den Antrag
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Schwerbehindertenausweis
- mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert) oder Bl (Blind)
- Ist das Merkzeichen aG nicht zuerkannt worden, ist neben dem Schwerbehindertenausweis eine Gleichstellungsbescheinigung des Versorgungsamtes vorzulegen oder
- Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) oder
- Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)
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Hauptwohnsitz in Berlin
- Die Beantragung erfolgt in der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde, in der der Hauptwohnsitz liegt
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular blauer EU-Schwerbehindertenparkausweis (siehe das nachfolgende Dokument)
- Kopie Schwerbehindertenausweis (Vor- und Rückseite)
- Kopie des letzten Bescheides des Versorgungsamtes, woraus die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ hervorgehen
- Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite)
- Ein aktuelles Lichtbild (nur für EU-Parkausweis)
Der Antrag ist mit den darin genannten beizufügenden Unterlagen mindestens 4 Wochen vor dem beantragten Termin per Post an die Straßenverkehrsbehörde zu senden.
Gebühren
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ist gebührenfrei.