Gehwegüberfahrten
Bild: Ulrike Harbort, Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Straßenbereiche, die nicht befahren werden dürfen wie beispielsweise Gehwege oder Grünstreifen, sind mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten, den sogenannten Gehwegüberfahrten, zu überqueren. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück ist daher die Herstellung einer Gehwegüberfahrt zwingend notwendig. Die Bordsteine müssen hierfür abgesenkt und die nicht befahrbare Straßenbefestigung muss entsprechend gesichert werden.
Man unterscheidet zwischen dauerhaften und provisorischen Gehwegüberfahrten (beispielsweise für den Zeitraum von Baumaßnahmen). Die Eigentümer_innen der anliegenden Grundstücke sind in beiden Fällen verpflichtet, einen entsprechenden Antrag beim Fachbereich Straßen zu stellen und die Herstellungskosten zu tragen. Sollten für die Herstellung der Gehwegüberfahrt weitere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Lichtmastumsetzung notwendig sein, müssen die Kosten hierfür ebenfalls von den Antragstellenden getragen werden.
Die Gehwegüberfahrten können entweder durch den Straßenbaulastträger – also den Fachbereich Straßen des Straßen- und Grünflächenamtes – oder durch die Anlieger_innen hergestellt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass eine qualifizierte Fachfirma mit der Ausführung beauftragt wird.
Antragsformular
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Antrag auf Herstellung einer Gehwegüberfahrt (GWÜ)
Das Dokument ist barrierefrei.
PDF-Dokument (188.5 kB) - Stand: September 2025
Kontakt
Straßen-und Grünflächenamt
Fachbereich Straßen
Telefon: (030) 90277-2457
Telefax: (030) 90277-7854
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