Gehwegüberfahrten

Gehwegüberfahrt

Straßenbereiche, die nicht befahren werden dürfen wie beispielsweise Gehwege oder Grünstreifen, sind mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten, den sogenannten Gehwegüberfahrten, zu überqueren. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück ist daher die Herstellung einer Gehwegüberfahrt zwingend notwendig. Die Bordsteine müssen hierfür abgesenkt und die nicht befahrbare Straßenbefestigung muss entsprechend gesichert werden.

Man unterscheidet zwischen dauerhaften und provisorischen Gehwegüberfahrten (beispielsweise für den Zeitraum von Baumaßnahmen). Die Eigentümer_innen der anliegenden Grundstücke sind in beiden Fällen verpflichtet, einen entsprechenden Antrag beim Fachbereich Straßen zu stellen und die Herstellungskosten zu tragen. Sollten für die Herstellung der Gehwegüberfahrt weitere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Lichtmastumsetzung notwendig sein, müssen die Kosten hierfür ebenfalls von den Antragstellenden getragen werden.

Die Gehwegüberfahrten können entweder durch den Straßenbaulastträger – also den Fachbereich Straßen des Straßen- und Grünflächenamtes – oder durch die Anlieger_innen hergestellt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass eine qualifizierte Fachfirma mit der Ausführung beauftragt wird.

Hier finden Sie alle benötigten Informationen zur Antragstellung:

Antrag für die Herstellung einer dauerhaften Gehwegüberfahrt durch die Behörde

Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten zu tragen.

Der Fachbereich Straßen prüft diesen Antrag. Dabei werden unter anderem die Belange der Fachbereiche Straßen, Grünflächen, der Straßenverkehrsbehörde, der Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und dem für die Straßenbeleuchtung zuständigen Unternehmen berücksichtigt.

Die Herstellungskosten sind abhängig von Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Hinzu kommen die weiteren Kosten, die z. B. durch Baumfällung, Baumersatzpflanzung, Lichtmastumsetzung u.a. entstehen. Es wird ein Bescheid erlassen, in dem eine Verwaltungsgebühr festgelegt und die Höhe der Baukosten mitgeteilt wird.

Nach Eingang des Zahlungsbetrages beauftragt der Fachbereich Straßen die Herstellung derselben.

Nach erfolgtem Bau der Gehwegüberfahrt erhält der Anlieger über die endgültigen Herstellungskosten einen Leistungsbescheid.
Dies gilt auch bei Änderungen oder Erweiterungen von Gehwegüberfahrten.

Der Anlieger ist außerdem verpflichtet, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.

Infos zur Antragstellung

Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn der Gehwegüberfahrt, mindestens sechs Monate vorher schriftlich bei uns einzureichen:

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Straßen- und Grünflächenamt
Fachbereich Straßen
10820 Berlin

  • Der Antragstellende muss Eigentümer_in des Grundstücks sein oder eine Vollmacht des Grundstückeigentümers vorlegen.
  • Hierfür ist ein geeigneter Nachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) erforderlich.
  • Für die Zustimmung zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt wird im Regelfall, je nach Aufwand, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300 € bis 800 € erhoben.

Antrag für die Herstellung einer dauerhaften Gehwegüberfahrt durch den Anliegenden

Anliegende sind verpflichtet, einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung beim Fachbereich Straßen (Straßenbaulastträger) zu stellen und die Bearbeitungskosten zu tragen. Die Stellungnahmen aller Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen sind auf eigene Kosten selbst einzuholen und mit dem Antrag vorzulegen. Hier gibt es auch die Möglichkeit der digitalen Abfrage über infrest – (Infrastruktur eStrasse GmbH).

Die Ausführung und Bauweise, in der die Gehwegüberfahrt herzustellen ist, wird vom Fachbereich Straßen festgelegt. Als Fachfirmen werden nur Straßenbauunternehmen anerkannt, die unter dieser Kategorie im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingetragen sind. Die vorgesehene Firma ist bei Antragstellung mit einzureichen und wird Bestandteil der Zustimmung des Fachbereiches Straßen.

Der Fachbereich Straßen wird die Straßenbauarbeiten überwachen und nur bei ordnungsgemäßer Ausführung die Abnahme durchführen. Erforderliche Nachbesserungen gehen zu Lasten des Anliegers.

Infos zur Antragstellung

  • Der/die Anliegende sollte circa drei Monate vor Beginn der Arbeiten beim Fachbereich Straßen eine Liste der zu beteiligenden Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen anfordern.
  • Der Antrag auf Zustimmung, dem alle Stellungnahmen der Leitungsverwaltungen beigefügt sein müssen, sollte ca. einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt sein:

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Straßen- und Grünflächenamt
Fachbereich Straßen
10820 Berlin

  • Für die Zustimmung zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt wird im Regelfall, je nach Aufwand, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300 € bis 800 € erhoben. Der/die Grundstückseigentümer_in übernimmt auch eine 4-jährige Garantie für die Mängelfreiheit der Bauleistung.

Antrag für eine provisorische Gehwegüberfahrt

Gehwegüberfahrten für provisorische Zwecke (beispielsweise für Baumaßnahmen) bedürfen hinsichtlich der Lage, Abmessung und Beschaffenheit einer Zustimmung des Straßenbaulastträgers (Fachbereich Straßen).

Nicht mehr benötigte provisorische Gehwegüberfahrten sind, spätestens zum Erlaubnisende, vom Anlieger auf eigene Kosten zu beseitigen. In der Regel wird nach Nutzungsende der ursprüngliche Zustand des Straßenlandes durch den Fachbereich Straßen wiederhergestellt. Diese Kosten hat der/die Anliegende (Genehmigungsträger) zu tragen.

Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Infos zur Antragsstellung

  • Die Genehmigung muss rechtzeitig vom Anlieger beantragt werden. Der Antrag sollte hierfür nach Möglichkeit 4 bis 6 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme schriftlich bei der Behörde eingehen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung erfolgen kann:

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Straßen- und Grünflächenamt
Fachbereich Straßen
10820 Berlin

  • Für den Antrag können Sie das zum Download stehende Dokument verwenden. Der Antrag kann jedoch auch formlos gestellt werden und sollte dann mindestens folgende Angaben enthalten:

Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail des Antragstellers
Nutzungsort
Nutzungszeitraum
Lageplan oder -skizze
Eigentumsnachweis am Grundstück

  • Für die Erlaubniserteilung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 € bis 400 € je Überfahrt erhoben. Im Falle einer erforderlichen Verlängerung, die rechtzeitig vor Erlaubnisende zu beantragen ist, betragen die Verwaltungsgebühren 50 € je Überfahrt.

Antragsformular

  • Antrag auf Herstellung einer Gehwegüberfahrt (GWÜ)

    Das Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (188.5 kB) - Stand: September 2025

Rechtliche Grundlagen

Kontakt

Straßen-und Grünflächenamt
Fachbereich Straßen

Telefon: (030) 90277-2457
Telefax: (030) 90277-7854

E-Mail an Fachbereich Straßen

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