Technischer Fehler bei Online-Beantragungen

Bitte beachten Sie unsere Mitteilung, wenn Sie in der Zeit vom 11.03.2026 bis 16.03.2026 eine der folgenden Dienstleistungen online beantragt haben: Unterhaltsvorschuss, Kita-Gutschein, Ehe-, Geburts- oder Sterbeurkunde, Wohnberechtigungsschein, Wohngeld, Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

Genehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen

Kameramann dreht Video in einer Straße

Dreharbeiten auf öffentlichem Straßenland

Sondernutzung im öffentlichen Straßenland

Jeder Gebrauch einer öffentlichen Straße in Tempelhof-Schöneberg, der über das übliche Maß (den Gemeingebrauch) hinausgeht, ist eine Sondernutzung und muss durch den Bezirk Tempelhof-Schöneberg genehmigt werden. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der Straßen- und Grünflächenverwaltung stellen.

Hier eine beispielhafte Auflistung einzelner Sondernutzungsarten:
  • Baustelleneinrichtungen aller Art
  • Gerüste
  • Plakatierungen an Lichtmasten
  • Über- und Unterbauung des Straßenlandes (z.B. Balkone, Erker, Gebäudebrücken, Eingangsstufen/ Rampen,
  • Film- und Fotoaufnahmen
  • Lifte, Hebebühnen, Schrägaufzüge
  • Werbung im öffentlichen Straßenland (z.B. Großwerbeanlagen, Gerüstwerbung)
  • Apothekenhinweismasten
  • Weihnachtliche Illumination
  • Kioske (ortsfeste Verkaufsstände)
  • Kunstobjekte, Stelen (dauerhaft)

Die Sondernutzung einer Straße muss etwa 4 bis 6 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme beantragt werden, damit eine rechtzeitige Bearbeitung erfolgen kann. Nachfolgend finden Sie die entsprechenden Antragsformulare. Diese senden Sie bitte ausgefüllt per Post an:

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung
10820 Berlin
E-Mail

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung besteht jedoch nicht.

Hinweis:
Bitte beantragen Sie beim Straßen- und Grünflächenamt Tempelhof-Schöneberg nur Sondernutzungen, die im Verwaltungsbezirk Tempelhof-Schöneberg ausgeübt werden sollen.

  • Antrag auf Sondernutzung

    PDF-Dokument (275.9 kB)

Hinweise

Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist verwaltungsgebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
Für die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes werden Sondernutzungsgebühren nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung – SNGebV) vom 12. Juni 2006 erhoben.
Die beantragte Nutzung wird nach den Regelungen des Berliner Straßengesetzes geprüft und ggf. durch vom Bezirksamt beschlossene Nutzungs- und Gestaltungsstatute oder andere straßenrechtliche Konzepte und Verträge beschränkt.

Zusatzinformation zur Genehmigung von Packstationen

  • Leitlinien zur Genehmigung von Packstationen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg

    Dieses Dokument ist barrierefrei.

    PDF-Dokument (53.4 kB) - Stand: März 2025

Begegnungszone Maaßenstraße

Im Oktober 2015 wurde die Maaßenstraße als Begegnungszone konzipiert und fertiggestellt. Dafür wurde ein Statut verabschiedet, das die besonderen Gegebenheiten regelt. Der Beschluss ist öffentlich und steht zum Nachlesen bereit.

  • Nutzungs- und Gestaltungsstatut Begegnungszone Maaßenstraße

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (137.8 kB) - Stand: April 2015

Benutzung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher_innen nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.
Für Veranstaltungen und Maßnahmen in Grünanlagen und auf Spielplätzen, die hierüber hinausgehen, muss ein formloser Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist die Vereinbarkeit Ihres Vorhabens mit den Regelungen des Grünanlagengesetzes.
Folgend eine beispielhafte Auflistung einzelner Nutzungsarten von Grün- und Erholungsanlagen:

  • Gerüststellungen für Fassadenarbeiten
  • Befahren mit Kraftfahrzeugen
  • Film- und Fotoaufnahmen
  • Kiezfeste ohne gewerblichen Hintergrund

Weitere Informationen zu den Erfordernissen der Antragstellung erhalten Sie hier:

  • Merkblatt Ausnahmegenehmigung in Grünanlagen

    Merkblatt zur Ausnahmegenehmigung in Grünanlagen

    PDF-Dokument (165.1 kB)

  • Merkblatt Ausnahmegenehmigung nach dem Friedhofsgesetz in Verbindung mit der Friedhofsordnung

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument - Stand: November 2016

Rechtliche Grundlagen

Ansprechpartnerin für Sondernutzungserlaubnisse

Frau Maerz (komm.)

Verkehrsanbindungen