Genehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen

 Stempel mit der Aufschrift 'Antrag' steht auf einem Stempelkissen

Sondernutzungen auf dem öffentlichen Straßenland

Jeder Gebrauch der öffentlichen Straße, der über das übliche Maß (den Gemeingebrauch) hinausgeht, ist eine Sondernutzung. Hier werden die erforderlichen Erlaubnisse nach dem Berliner Straßengesetz erteilt und entsprechende Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

Hier eine beispielhafte Auflistung einzelner Sondernutzungsarten:

  • Baustofflagerungen, Schuttcontaineraufstellungen, Bauzäune und Bauwagen, Kabelbrücken, Autokräne
  • Zirkuswerbung an Lichtmasten
  • Wahlwerbung an Lichtmasten
  • Über- und Unterbauung des Straßenlandes durch Balkone, Erker, Gebäudebrücken
  • Filmaufnahmen
  • Leitungen der Versorgungsunternehmen
  • Telefonzellen, Briefkästen, Wertzeichenautomaten
  • Großwerbeanlagen (z.B. Litfasssäulen)
  • Apothekenhinweismasten
  • Weihnachtliche Illumination
  • Straßenfeste, Veranstaltungen und Märkte

Ob und in welchem Umfang eine Sondernutzung vorliegt, ist nach Antragstellung im Einzelnen zu prüfen.

Antrag

Die Nutzung muss rechtzeitig beantragt werden. Der Antrag sollte daher möglichst etwa 4 bis 6 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Behörde eingehen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung erfolgen kann. Der Antrag kann formlos gestellt werden und sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail des Antragstellenden
  • Nutzungsart
  • Nutzungsort
  • Nutzungszeitraum
  • Lageplan oder -skizze.

Zur Vereinfachung der Antragstellung im Rahmen von Baumaßnahmen können Sie das folgende Antragsformular verwenden:

Provisorische Gehwegüberfahrt

  • Antrag zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt für 2019

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (108.9 kB) - Stand: März 2018

Alle weiteren Anträge auf Straßenlandsondernutzung können formlos, jedoch in Schriftform gestellt werden.

  • Wenn Sie ein Straßenfest oder eine Veranstaltung im Bezirk Tempelhof-Schöneberg veranstalten wollen, dann sind dem Antrag Unterlagen gemäß dem Konzept Straßenfest für Straßenfeste beizufügen.
  • Berücksichtigen Sie dabei auch den barrierefreien Aufbau. Siehe dazu das Infoblatt zur Barrierefreiheit.
  • Entsprechende Informationen für Veranstalter zur Barrierefreiheit von Wochen-, Sonder-und Weihnachtsmärkten können Sie weiter unten finden.

Zusatzinformationen für Anträge auf Straßenlandsondernutzung

  • Konzept Straßenfest

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (3.2 MB) - Stand: April 2014

  • Infoblatt zur Barrierefreit vom Beirat von und für Menschen mit Behinderung

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (48.1 kB) - Stand: April 2016

  • Informationen für Veranstalter zur Barrierefreiheit von Wochen-, Sonder-und Weihnachtsmärkten

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (2.1 MB) - Stand: November 2007

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung besteht jedoch nicht.

Hinweis:
Bitte beantragen Sie beim Straßen- und Grünflächenamt Tempelhof-Schöneberg nur Sondernutzungen, die im Verwaltungsbezirk Tempelhof-Schöneberg ausgeübt werden sollen.

Begegnungszone Maaßenstraße

Im Oktober 2015 wurde die Maaßenstraße als Begegnungszone konzipiert und fertiggestellt. Dafür wurde ein Statut verabschiedet, das die besonderen Gegebenheiten regelt. Der Beschluss ist öffentlich und steht zum Nachlesen bereit.

Begegnungszone Maaßenstraße

  • Nutzungs- und Gestaltungsstatut Begegnungszone Maaßenstraße

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (137.8 kB) - Stand: April 2015

Gebühren

Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist verwaltungsgebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009

Für die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes werden Sondernutzungsgebühren nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung – SNGebV) vom 12. Juni 2006 gemäß Tarifstelle 5.1a/5.1b erhoben.

Sondernutzungen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlage

Ausnahmegenehmigungen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die
Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere
Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.

Für Veranstaltungen und Maßnahmen in Grünanlagen und auf Spielplätzen, die hierüber hinausgehen, wie z. B. Gerüststellungen für Fassadenarbeiten, Befahren mit Kraftfahrzeugen, Filmarbeiten, öffentliche Sportveranstaltungen oder Feste, kann ein formloser Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) gestellt werden.

Voraussetzung hierfür ist die Vereinbarkeit Ihres Vorhabens mit den Regelungen des Grünanlagengesetzes sowie die rechtzeitige Antragstellung, das heißt in der Regel mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung.

Für die Bearbeitung Ihres Antrages sind Angaben zum gewünschten
Veranstaltungsort, -zeitraum (inklusive Uhrzeit) sowie eine Beschreibung des Vorhabens unter Angabe der geplanten Aufbauten und natürlich Name und Anschrift des Verantwortlichen unbedingt erforderlich. Zudem sollte eine entsprechende Lageskizze eingereicht werden.

Das Anzünden oder Unterhalten von Feuer bzw. das Grillen in Grünanlagen und auf Spielplätzen ist grundsätzlich nicht gestattet und wird auch auf Antrag nicht genehmigt.

Die Bearbeitung Ihres Antrages ist grundsätzlich verwaltungsgebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009 gemäß Tarifstelle 6000.

Gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen können bei Vorliegen eines
entsprechenden Freistellungsbescheides vom zuständigen Finanzamt von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr befreit sein.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht jedoch nicht.

Hinweis:
Sofern sich die betroffene öffentliche Grün- und Erholungsanlage innerhalb eines Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebietes befindet, benötigen Sie zusätzlich die Genehmigung der Naturschutzbehörde.

Für die Nutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen können Nutzungsentgelte erhoben werden.

  • Merkblatt Ausnahmegenehmigung nach dem Grünanlagengesetz (GrünanlG)

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (11.9 kB) - Stand: November 2016

  • Merkblatt Ausnahmegenehmigung nach dem Friedhofsgesetz in Verbindung mit der Friedhofsordnung

    Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (11.1 kB) - Stand: November 2016

Rechtliche Hinweise

Rechtliche Grundlagen