Drucksache - 2365/V  

 
 
Betreff: Großflächenwerbung an bewohnten Wohnhäusern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Neugebauer, Siewer, Stein und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bü90/Die Grünen 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.02.2020 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.11.2021 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 11.02.2020
2. ÄA LINKE vom 20.02.2020
3. Beschluss vom 20.02.2020
4. VzK SB vom 13.09.2021

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:     .08.2021

Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2365/V

Mitte von Berlin


 

Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Großflächenwerbung an bewohnten Wohnhäusern  

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.02.2020 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2365/V)

 

Großflächenwerbung an bewohnten Wohnhäusern muss vor der Genehmigung auf folgende Kriterien geprüft werden:

1.    Durch die Großflächenwerbung wird die gemäß BauOrdnung Berlin §47 Aufenthaltsräume, Abs. 1, erforderliche Belüftung und Belichtung mit Tageslicht nicht beeinträchtigt.

2.    Die erforderliche Luftzirkulation für natürliche Belüftung über die Fenster wird nicht beeinträchtig, zum Beispiel durch einen geringen Abstand von Hausfassade und Werbefläche.

3.    Der erforderliche Einfall von Tageslicht zur Belichtung der Aufenthaltsräume ist nicht gemindert.

4.    Ein zweiter Rettungsweg ist jederzeit für die Feuerwehr zugänglich. Sind die Fenster der zweite Rettungsweg, ist eine uneingeschränkte Zugänglichkeit für die Feuerwehr und erforderliches Rettungsgerät sicherzustellen.

5.    Durch die Großflächenwerbung entstehen keine Lichtexpositionen durch Beleuchtung der Werbefläche, weder tagsüber noch nachts.

6.    Wenn die vorgenannten Kriterien erfüllt werden und eine Genehmigung gemäß der BauOrdnung Berlin zulässig ist, ist die Einhaltung des Zeitraumes vom maximal sechs Monaten für die Werbeflächen von einer Größe von mehr als einem Quadratmeter sicher zu stellen.

 

Können die vorgenannten Kriterien nicht sicher erfüllt werden, darf keine Genehmigung von Großflächenwerbung erteilt werden.

 

Im Übrigen wird das Bezirksamt ersucht, sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen jedwede sexistische, frauenfeindliche und diskriminierende Werbung auf Werbeflächen im öffentlichen Raum im Bezirk Mitte einzusetzen. Der entsprechende Beschluss der BVV vom 19. Januar 2017 (Drs. 0153/V) ist zu berücksichtigen.

 

Das Bezirksamt hat am 17.08.2021 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

Großflächenwerbung wird gemäß § 63a BauO Bln „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen“ geprüft, so sie sich auf einem Privatgrundstück befindet. Werbung auf öffentlichem Straßenland unterliegt § 60 Nr. 3 BauO Bln, da sie einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen.

Anforderungen an Werbeanlagen sind in § 10 BauO Bln zusammengestellt:

„(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Baugerüste dürfen für Werbeanlagen höchstens für die Dauer von sechs Monaten genutzt werden; dies gilt nicht für Werbeanlagen nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a und b.

(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf versteckt liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,

3. Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,

4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen,

6. Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. Auf öffentlichen Straßen und im unmittelbaren Bereich von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sind auch andere Werbeanlagen zulässig, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für Warenautomaten entsprechend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

2. Werbemittel an Zeitungsverkaufsstellen und Zeitschriftenverkaufsstellen,

3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.“

Für Werbung die die Kriterien einer baulichen Anlage erfüllt, sind außerdem u. a. § 3 (Allgemeine Anforderungen), § 9 (Gestaltung) und § 47 (Aufenthaltsräume) BauO Bln zu beachten.

Es werden alle Kriterien geprüft, für die es eine Rechtsgrundlage gibt.

Beschwerden über Großflächenwerbung an bewohnten Wohnhäusern gingen bei der Bauaufsicht in den letzten Jahren gar nicht ein.

 

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine, da reguläre Verfahrensweise

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine, da reguläre Verfahrensweise

Berlin, den 17.08.2021

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe

 
 

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