Drucksache - 1551/V
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500 BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1551/V Mitte von Berlin Vorlage – zur Kenntnisnahme - Erhalt der Einbahnstraßenregelung in Schwartzkopff-, Pflug- und Wöhlert-straße! Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.11.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1551/V):
Das Bezirksamt wird ersucht, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Einbahn-straßenregelung in Schwartzkopff-, Pflug- und Wöhlertstraße zu erhalten bis ein von ihm dafür durchzuführendes beteiligungsorientiertes Findungsverfahren gem. der für Mitte beschlossenen Leitlinien für Bürgerbeteiligung (VzK1359/V) abgeschlossen ist.
Für das Verfahren sind fachliche Erhebungen hinsichtlich der Auswirkungen sowohl der jetzigen als auch möglicher anderer Verkehrsführungen zu erstellen. Zusätzlich zu dem Wunsch der Anwohnerinnen und Anwohner nach Vermeidung von Ver-schlechterung des derzeitigen faktischen Grads der Verkehrsberuhigung, ist die Mög-lichkeit der Einrichtung von Grün- bzw. Spielflächen durch Nutzung der ehemaligen Wendeschleife einzubeziehen.
Das Ersuchen der beschlossenen Drucksache 1657/IV ist zu berücksichtigen.
Das Bezirksamt hat am 18.12.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenver-sammlung dazu Nachfolgendes als Zwischenbericht zur Kenntnis zu bringen:
Grundlage für die Verkehrsregelung ist § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Danach ist eine Einbahnstraßenregelung nur dann zulässig, wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht (z.B. Bautätigkeit BND, Straßenbahn)
Mit dem Wegfall der Straßenbahn und der Beendigung der Bautätigkeit am Bundesnachrichtendienst entfallen die Gründe für die ursprüngliche Anordnung der Einbahnstraßenregelung. Andere zwingende Gründe für die Anordnung einer Einbahnstraße im Sinne des § 45 der StVO sind nicht ersichtlich. Der Zeitpunkt wurde mit der Einrichtung der Parkraumbewirtschaftung gewählt, weil somit gleichzeitig auch der zu befürchtende erhöhte Parksuchverkehr gedrosselt wurde.
Die Zuständigkeit für die Verkehrsregelung ergibt sich aus § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheit- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) sowie der der nach § 2 Abs. 4 ASOG dazugehörigen Anlage „Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben“ (ZustKat Ord).
Straßenverkehrsrechtliche Ordnungsaufgaben fallen in Berlin sowohl in die Zuständigkeit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 11 ZustKat Ord) als auch nach Nr. 22 b in die Zuständigkeit der Bezirke für straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz, soweit nicht nach Nr. 35 Abs. 3 ZustKat Ord die Verkehrslenkung zuständig ist (nach Abs. 2 für das übergeordnete Straßennetz).
Bei Maßnahmen, die sowohl das übergeordnete als auch das untergeordnete Straßennetz betreffen, erfolgt die Verkehrsregelung in Abstimmung zwischen Verkehrslenkung und den Bezirken.
In Ordnungsangelegenheiten stehen der Bezirksverordnetenversammlung nur eingeschränkte Rechte zu. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BezVG sind Ordnungs-aufgaben als unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gesetzlich von dem Selbstentscheidungsrecht der Bezirksverordnetenversammlung ausgeschlossen. Dazu gehören die Aufgaben nach Nr. 15 bis 22 c ZustKat Ord, d.h. auch die straßenverkehrsbehördlichen Ordnungsaufgaben nach Nr. 22 b ZustKat Ord.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung über das Ersuchen zur vorläufigen Aufrechterhaltung der Einbahnstraße am 22.11.2018 war die Entscheidung zur Aufhebung der Einbahnstraße bereits getroffen. Über die Abordnung der Einbahnstraße war schon am 18.10.2018 entschieden worden. Nach § 13 Abs. 2 S 2 BezVG hätte die Maßnahme aber ohnehin vollzogen werden dürfen, da gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BezVG eine Entscheidung der Bezirksverordnetenver-sammlung ausgeschlossen ist.
Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wurde durch einen regen Dialog zwischen Initiative und Verwaltung, mehreren Ortsterminen und der Organisation zweier Arbeitsgruppen mit Teilnehmern aus Verwaltung und Bürgerinitiative geschaffen. Eine Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit den (verkehrs)rechtlichen Implikationen der An– bzw. Abordnung von Einbahnstraßen. Eine zweite Arbeitsgruppe erarbeitet Vorschläge für verkehrsberuhigende Maßnahmen. Über die Ergebnisse der Arbeitsgruppen wird im zuständigen Ausschuss berichtet.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
keine Berlin, den 18.12.2018 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadträtin Weißler |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |