Drucksache - 1534/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1534/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutz) Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.12.2018 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1534/V)
Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigung in Erhaltungssatzungsgebieten nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB wie folgt zu verfahren:
1. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB und sollen Änderungen am Bestandsgebäude (z.B. Umbauten) vorgenommen werden, ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung erst zu erteilen, wenn bei Baumaßnahmen, die nicht nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin baugenehmigungspflichtig sind, die erhaltungsrechtliche Genehmigung für die geplanten Änderungen vom Fachbereich Stadterneuerung erteilt wurde.
2. Bei Baumaßnahmen, die nach den jeweils geltenden Vorschriften der Bauordnung Berlin baugenehmigungspflichtig sind, die Baugenehmigung erteilt wurde. Im Rahmen der Genehmigung wird dabei der/die Antragsteller*in darauf aufmerksam gemacht, dass bei Fehlen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresse aus Gründen der Verfahrensökonomie solange zurückgestellt wird, bis die erhaltensrechtliche Genehmigungsfähigkeit eventuell notwendiger Umbauten und/oder die Genehmigungsfähigkeit der Aufteilung in Sondereigentum geprüft wurde. Wird die erforderliche erhaltensrechtliche Genehmigung versagt, entfällt das Sachbescheidungsinteresse für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung endgültig.
Das Bezirksamt hat am 29.01.2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Zu 1. verfährt das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt bereits entsprechend.
Zu 2. verfährt das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt bereits sinngemäß entsprechend. Da im Baugenehmigungsverfahren häufig noch nicht erkennbar ist, ob eine Abgeschlossenheit beantragt werden wird, erfolgt der Hinweis an den Antragsteller erst bei Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Berlin, den 29.01.2019 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe |
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