Drucksache - 1296/V  

 
 
Betreff: Systematische Erfassung von Absichten/Anträgen mit Wohnhausabrissen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Neugebauer, Schneider, F.Bertermann 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin
21.06.2018 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-Stream) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.09.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-Stream) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 12.06.2018
2. Beschluss vom 21.06.2018
3. VzK vom 22.08.2018

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:.08.2018

Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1296/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über

Systematische Erfassung von Absichten/Anträgen mit Wohnhausabrissen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2018 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1296/V)

Das Bezirksamt wird ersucht, die Beantragung von Neubauanträgen, welche bei Umsetzung

den Abbruch von Wohngebäude zur Folge haben, sowie von Abbruchanträgen systematisch

zu erfassen.

Dabei sollen mindestens folgende Daten für jedes Grundstück erfasst werden:

- Baujahr

- Anzahl und Größe der Wohnungen

- Anzahl der bewohnten und unbewohnten Wohnungen bei Neubauantragstellung

- Anzahl der bewohnten Wohnungen bei Abrissantragstellung

- GFZ/GRZ Bestand

- GFZ/GRZ Neubau

Das Bezirksamt hat am       10.08.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

Jeder Abbruchantrag wird im eBG (elektronisches Baugenehmigungsverfahren) erfasst. Die Abbruchanträge werden unter einer eigenen Vorgangstyp Kennziffer (seit neuer Bauordnung) erfasst.

Zu jedem Abbruchantrag ist vom Antragsteller/Antragstellerin ein Bauabgangsbogen für das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auszufüllen und zu dem Antrag einzureichen. Dem Bauabgangsbogen sind die Anzahl der Wohnungen mit Raumanzahl und die Bauzeit (vor 1919, 1919-1948, 1949-1978, 1979-1986, 1987-1990, 1991-1995, 1996-2010 und 2011 und später), sowie die Gesamtwohnfläche der abgehenden Wohnungen in m² zu entnehmen.

Zu jedem Neubauvorhaben, das den Abbruch eines Gebäudes mit Wohnraum zur Folge hat, ist ein separater Antrag gemäß § 63b BauO Bln zu stellen. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren. Das bedeutet, dass es vorkommen kann, dass eine Baugenehmigung für ein Neubauvorhaben erteilt wird, die wegen der Versagung der Abbruchgenehmigung nicht ausgeschöpft werden kann. Andererseits kann in dem Neubauvorhaben der Ersatzwohnraum nachgewiesen werden, so dass die Abbruchgenehmigung erst nach Erteilung der Genehmigung/Freistellung des Neubauvorhabens erteilt werden kann.

Das Bürgeramt Zweckentfremdung ist gemäß § 63b BauO Bln im Genehmigungsverfahren für die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum von der Bauaufsicht zu beteiligen. Die Zweckentfremdung erhebt die bewohnten Wohnungen und teilt die Anzahl der Bauaufsicht in ihrer Stellungnahme mit, die im eBG erfasst wird.

GRZ/GFZ-Angaben zum Bestand liegen zu Berliner Altbauten nur in seltenen Fällen vor. Es gibt keine Rechtsgrundlage, diese Werte innerhalb der Verfahren zu fordern. Nur bei Vorhaben bei denen eine Bestandsbebauung verbleibt, eine abgebrochen wird und eine neue Zusatzbebauung erfolgt, könnten im Einzelfall Angaben zur Bestandsbebauung in den neuen Bauvorlagen zu finden sein.

GRZ/GFZ-Angaben zum Neubau sind nur in Gebieten mit qualifiziertem Planungsrecht zu machen. In Gebieten, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, wird lediglich das Einfügen der Bebauung geprüft, das nicht an Zahlenwerten festzumachen ist.

In den Verfahren, in denen diese Angaben erforderlich sind, werden sie im eBG erfasst.

 

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine
  2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine

Berlin, den 10.08.2018

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

 

 
 

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