Drucksache - 0254/V  

 
 
Betreff: Zuständigkeitswirrwarr bei der Betreuung von Obdachlosen ohne Meldeadresse ändern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Dr. Briest Kociolek Kurt und die übrigen Mitglieder der Fraktion 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.02.2017 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.09.2017 
10. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 07.02.2017
2. Beschluss vom 17.02.2017
3. VzK vom 18.09.2017
4. Anlage

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:       .08.2017

Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin0254/V

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über

 

Zuständigkeitswirrwarr bei der Betreuung von Obdachlosen ohne

Meldeadresse ändern

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.2.2017 an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0254/V)

 

Das Bezirksamt wird ersucht, im Rahmen der regelmäßigen Treffen zwischen

SozialstadträtInnen und Senat die aktuelle Zuständigkeitsregelung der bezirklichen

Sozialämter bei Obdachlosen ohne Meldeadresse in Berlin zu thematisieren und sich hierbei

gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung für eine Änderung der Zuständigkeit der

bezirklichen Sozialämter für Obdachlose ohne letzte melderechtliche Adresse in Berlin

einzusetzen.

Dabei soll nicht mehr allein der Geburtsmonat oder der Anfangsbuchstabe des Nachnamens

der betroffenen Person die Zuständigkeit von einem der 12 Bezirksämter begründen.

Stattdessen soll die Zuständigkeit auf z.B. 3- 4 Bezirksämter im S-Bahnring nach

Geburtsmonaten und Anfangsbuchstaben der Nachnamen verteilt werden. Es soll dabei

sichergestellt werden -sofern zahlreiche Obdachlose als Geburtstag den 01.01. angeben,

dass das Arbeitsvolumen gleichmäßig zwischen den Bezirken verteilt wird. Die anfallende

zusätzliche Tätigkeit in den Bezirken soll hierbei vom Senat personell verstärkt werden.

 

Das Bezirksamt wird des Weiteren ersucht, zwischen den Sozialämtern auf eine zeitliche

Harmonisierung der Öffnungszeiten der bezirklichen Fachstellen der Obdachlosenhilfen

hinzuwirken.

 

 

Das Bezirksamt hat am22.08.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als zur Kenntnis zu bringen.

 

Die derzeitige Regelung der Zuständigkeit für Menschen ohne Meldeadressen in Berlin steht in den Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz) vom 19.04.2012 (ABl. S. 702) geändert zum 1. Juni 2013 mit Verwaltungsvorschriften vom 14. Mai 2013 (ABl. S. 1082), hier Ziff. 4.

Demnach ist jeweils ein Bezirk für einen Kalendermonat zuständig, der Bezirk Mitte für den Monat Januar. Das Bezirksamt hält dies zunächst für eine einfache, klare und verständliche Regelung. Diese Regelung besteht seit Jahrzehnten und wurde zuletzt im April 2012 dahingehend überarbeitet, dass dem Bezirk Mitte die Zuständigkeit für die Kalendertage 1.-17.2. abgenommen wurde.

 

Das im Ersuchen erwähnte Zuständigkeitswirrwarr entsteht vermutlich eher bei der Beurteilung einer Zuständigkeit nach dem Zuständigkeitskatalog für die Aufgaben bei der Beseitigung von Obdachlosigkeit; hier ist der Bezirk zuständig, auf dessen Territorium die Obdachlosigkeit „entsteht“   (z.B. bei einer Räumung oder einen Brandschaden auf dem Straßenland unmittelbar vor dem Haus); diese Regelung weicht dann insoweit von der sozialhilferechtlichen Zuständigkeitsregelung ab. Da sich die Personenkreise für beide Regelungen in der Praxis ständig überlappen, erscheint dies unübersichtlich, in der täglichen Praxis ergeben sich aber eher kaum Schwierigkeiten.

Können sich die Bezirke im Einzelfall nicht über die Zuständigkeit einigen, entscheidet die Senatsverwaltung für Soziales darüber (a.a.O.).

 

Eine Änderung der Regelung, etwa in der vorgeschlagenen Form, erscheint zunächst auch nicht übersichtlicher; eine räumliche Beschränkung (wie bspw. „der S-Bahnring“) führt , wie bei der Kältehilfe ebenfalls, zur Konzentration der Aufgaben auf einige wenige Bezirke.

 

Eine vom Bezirksamt zuletzt in der „Regelmäßigen Besprechung der Leiter der bezirklichen Sozialämter mit der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziale“ im Oktober 2016 angestrebte Änderung dieser Zuständigkeitsregelung wurde von den Amtsleiter*innen mehrheitlich abgelehnt. Der Bezirk Mitte hatte vorgetragen, dass die Regelung zwar zunächst nicht unübersichtlich sei, sie führte jedoch zu einer sehr ungleichmäßigen Verteilung der Einzelfälle auf die Bezirke.

 

Nachstehende Tabellen verdeutlichen dies eindrucksvoll; der Bezirk Mitte wird mit geltenden

Regelung zuständig für rd. 27% der Haushalte statt für, bei einer gleichmäßigen Verteilung zu erwartenden Quote von 8,3%.

 

Das Bezirksamt hat zwischenzeitlich erneut eine Überarbeitung der Regelung vorschlagen; in der Arbeitsgemeinschaft der Sozialstadträte am 5.7.2017 wurde Einvernehmen erzielt, die Zuständigkeit für die sog. „Statusgewandelten Flüchtlinge“ (mit Ansprüchen nach dem SGB II) zum nächst-möglichen Termin umzustellen. Geplant ist die Neuregelung für die am 1.1. XXXX Geborenen da-hingehend, dass die bereits im Jugendbereich für diesen Personenkreis angewandte Zuständig-keitsregelung nach dem Anfangsbuchstaben gelten soll. Weitere Änderungen sind zu einem späte-ren Zeitpunkt geplant. Das gesamte Konzept ist der Anlage zu entnehmen.

 

Eine Initiative zur Harmonisierung der Sprechzeiten der bezirklichen Fachstellen für Wohnungslose hält das Bezirksamt für nicht erforderlich; die angegebenen Sprechzeiten für die Fachstelle sind ja eher nur ein technischer Hinweis und ein Zeitgerüst für die Organisation von Terminsprechstunden. Es besteht unter den Amtsleiter*innen der bezirklichen Sozialämter Konsens dahingehend, dass Publikum, das außerhalb dieser Zeiten aufschlägt, regelmäßig ebenfalls bedient wird, da die Natur der Problemlage bei diesen Kunden sich in der Regel arbeitszeit- und sprechstundentechnischer Organisation entzieht.

 

A. Rechtsgrundlage:

 

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

keine

 

b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine

 

 

Berlin, den  22.08.2017

 

 

 

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen