Drucksache - 0022/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTelefon:44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0022/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Blockkonzepte durch die BVV beschließen lassen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.11.2016 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0022/V): Das Bezirksamt wird ersucht, die städtebaulichen Blockkonzepte in Mitte der Bezirksverordnetenversammlung vor Beschlussfassung des Bezirksamtes zur Beschlussfassung vorzulegen.
Das Bezirksamt hat am 05.09.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen. Mit dem o. g. Beschluss hat die BVV-Mitte das Bezirksamt ersucht, zukünftige Blockentwicklungskonzepte vor einem möglichen BA-Beschluss durch die Bezirksverordnetenversammlung beschließen zu lassen.
Der Beschluss ist inhaltlich identisch mit der Drucksache Nr. 1554/IV der 32. Sitzung der BVV-Mitte vom 18.09.2014, der seinerzeit vom BA nicht gefolgt wurde.
Dem Ersuchen wird teilweise gefolgt. Dem Beschluss wird entsprochen, soweit dies rechtlich und aufgrund übergeordneter Verfahrensvorgaben möglich und zulässig ist. Darüber hinaus kann dem Antrag nicht entsprochen werden.
Begründung
Die BVV entscheidet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG über Bebauungspläne, Landschaftspläne und andere baurechtlichen Akte, soweit nicht der Senat, die zuständige Senatsverwaltung bzw. das Abgeordnetenhaus zuständig sind. Die BVV entscheidet gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 BezVG auch über vorbereitende Planungen wie die Bereichsentwicklungsplanung. Die Festlegung von Sanierungsgebieten ist nach § 24 AGBauGB zwar Aufgabe des Senats. Die zuständige Senatsverwaltung bestimmt die grundsätzlichen Sanierungsziele (§ 25 Abs. 1 Satz 2 AGBauGB) und deren Änderung sowie die Förderung von Maßnahmen. Die Konkretisierung der Ziele und Zwecke ist dagegen Aufgabe der Bezirke (§ 1 AGBauGB).
In diesem Rahmen ist die BVV insoweit zuständig, als - ebenso wie in Bebauungsplänen und Bereichsentwicklungsplänen - Grundlinien und allgemeine Konzepte festgelegt bzw. beschlossen werden, die noch operativ umzusetzen sind.
Es ist Aufgabe des Bezirksamtes, die von der BVV formulierten Grundlinien der Bezirkspolitik mit den übergeordneten Vorgaben des Senats und der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Einklang zu bringen.
2.Nicht mehr Aufgabe der BVV ist dagegen die „Bearbeitung und Steuerung der Genehmigungsverfahren“. Soweit dies gefordert wird, ist die Grenze ihrer Zuständigkeit überschritten und eine unzulässige Einmischung in das Verwaltungshandeln gegeben. Ein solches Ansinnen ist strikt abzulehnen, weil es nicht mehr Grundzüge der Politik, sondern Einzelentscheidungen betrifft, die zum ureigensten Geschäft der Verwaltung gehören. Allenfalls bei weitreichender und grundlegender Bedeutung für die Bezirksentwicklung kann auch einmal ein Einzelfall Gegenstand der Befassung in der BVV werden.
3.Bezogen auf die Blockkonzepte bedeutet dies: Bestandteil der vom Senat beschlossenen Rechtsverordnung zur förmlichen Festlegung von Sanierungsgebieten ist eine konkrete Rahmenplanung und eine dazugehörige Kosten- und Finanzierungsplanung (KoFi). Voraussetzung für den Senatsbeschluss ist die Zustimmung des Bundes zur Gewährung von Städtebauförderungsmitteln in dem ausgewählten Städtebaulichen Leitprogramm. Dies erfolgt durch Abschluss der Verwaltungsvereinbarung Städtebau (VV-Städtebau).
Voraussetzung für die Konkretisierung der Sanierungsziele ist zwingend die Abstimmung des Bezirks mit der zuständigen Senatsverwaltung und die daraus möglicherweise resultierende Fortschreibung der Kosten- und Finanzierungsübersicht für das betroffene Sanierungsgebiet. Die Konkretisierungen sind aus dem mit Senatsbeschluss festgelegten Rahmenplan und den gesetzten städtebaulichen Leitsätzen des jeweiligen Förderprogramms zu entwickeln und von der zuständigen Senatsverwaltung freizugeben. Auf Seiten des Bezirks trägt das Bezirksamt die finanzielle Verantwortung der Fortschreibung. Vorgabe der Senatsverwaltung ist daher die Herbeiführung eines Bezirksamtsbeschlusses als verbindliche Grundlage der Konkretisierungen.
Einem Beschluss der BVV können daher nur die Grundsätze und Ziele der jeweiligen Konzepte unterliegen, nicht jedoch deren mit dem Senat abgestimmte planerische und technische Umsetzung im Detail. Die Planung und Realisierung konkreter Einzelmaßnahmen obliegen den fachlich zuständigen Behörden und sind nicht Gegenstand der BVV-Beschlüsse.
Dennoch wird zugesagt, Blockkonzepte vor Beschlussfassung im Bezirksamt einer politischen Willensbildung im zuständigen Ausschuss der BVV zuzuführen.
Nach diesen Maßgaben werden der BVV künftige Konzepte zur Abstimmung vorgelegt. A) Rechtsgrundlage § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Berlin, den Datum Bezirksbürgermeister von Dassel
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